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Findok · Richtlinien

UP-4002

8.13. Lieferantenerklärung

geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 04.12.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Wortlaut laut Findok

8.13. Lieferantenerklärung (1) Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei im Rahmen der vollen Kumulierung verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren eine abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. (2) Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind. (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI (siehe Anhang 6) vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. (4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die Langzeit-Lieferantenerklärung') abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII (siehe Anhang 7) vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. (5) Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (6) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen. Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025: In diesem Zeitraum ist in Lieferantenerklärungen zusätzlich der Rechtsrahmen anzugeben, nach dem die Ursprungseigenschaft der Waren bestimmt wurde (nach Revidierter Anlage I -> Vermerk "Revised Rules"). Fehlt diese Angabe in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, so wird davon ausgegangen, dass die Ursprungseigenschaft nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung (ABl. EU L 54/4) bestimmt wurde. Bestimmungen ab 1. Jänner 2026: Fehlt in Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Jänner 2026 ausgestellt wurden, der Vermerk "Revised Rules", wird davon ausgegangen, dass die Ursprungseigenschaft gemäß den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens der revidierten Anlage I bestimmt wurde. Langzeit-Lieferantenerklärungen ohne diesen Vermerk können daher weiterhin verwendet werden, sofern deren Gültigkeit über den 1. Jänner 2026 hinausreicht und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. 8.14. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie alle anderen zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie alle anderen zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft unter anderem: a)den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, zB aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b)Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Vertragspartei nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; c)Belege über die Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien in der betreffenden Vertragspartei, die in der Vertragspartei nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; d)Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in der Vertragspartei nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; e)geeignete Belege über die außerhalb der Vertragsparteien in zulässiger Weise (zB Lockerung vom Territorialitätsprinzip) vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (5) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (6) Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei ausgefertigt worden ist, den anderen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen dieser Anlage erfüllen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.990.017
GZ der Erstfassung
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 5)
Gültig
04.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF