Findok · Richtlinien
UP-4002
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
überholte Fassung (bis 15.01.2025)Richtlinie2024-0.881.957gilt ab 01.01.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2025 bis 15.01.2025.
Wortlaut laut Findok
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
8.9.1. Grundsätzliches
Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen.
8.9.2. Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025
(1) Anlage I des Übereinkommens in der im Amtsblatt EU L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung gilt bis zum 31. Dezember 2025 zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens parallel zu der vorliegenden Anlage (siehe ARL UP-4000).
(2) Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (Übergangsregeln für den Ursprung' oder Transitional Rules, ARL UP-4001) ausgestellt oder ausgefertigt wurden und nach diesem Zeitpunkt, aber innerhalb ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2025 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Diese Erzeugnisse dürfen für die Kumulierung gemäß Artikel 7 des Abkommens (siehe Abschnitt 5.3.) verwendet werden.
(3) Bei einer verspäteten Vorlage von Ursprungsnachweisen, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens (siehe auch Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5.) für die in Absatz 1 dieses Abschnittes genannten Erzeugnisse.
(4) Ursprungsnachweise, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien durch Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I des Übereinkommens in der im Amtsblatt EU L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den Ursprungsregeln in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt wurden und nach dem genannten Zeitpunkt vorgelegt werden, werden innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gilt Abschnitt 2.7.5. der ARL UP-3000.
(5) Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2026 im Einklang mit dem im Abschnitt 1.2. enthaltenen Beschluss 2024/3112 vom 13. Dezember 2024, oder im Einklang mit den in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen enthaltenen Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Geltungsdauer nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2026 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gilt Abschnitt 2.7.5. der ARL UP-3000.
8.10. Einfuhr in Teilsendungen
Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.
8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1.200 EUR nicht überschreiten.
8.12. Belege
Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.881.957
- Stammnummer
- 83279
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.01.2025 bis 15.01.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF