Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0019-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-K/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 30. Oktober 1997 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommen
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S
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336.719,--
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Einkommensteuer vor
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Absetzbeträgen
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S
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90.414,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Alleinverdienerabsetzbetrag
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S
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-5.000,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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76.574,--
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Abgabenschuld gerundet
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S
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76.574,--
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Betrag in Euro
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€
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5.564,85
Die
Fälligkeit bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, die zunächst einer vorläufigen Veranlagung unterzogen
wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende
Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 30. Juni 1993 2 Letter mit
einer Gültigkeitsdauer von August 1993 bis Juli 1994 um S 19.600,--,
mit Antrag vom 12. November 1993 16 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von
Jänner bis Dezember 1994 zum Kaufpreis von S 156.800,--, mit Antrag
vom 15. Dezember 1993 3 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994
bis Jänner 1995 um zusammen S 29.400,-- und mit Antrag vom 12.
Jänner 1994 4 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von März 1994 bis
Feber 1995 um zusammen S 39.200,--. Darüberhinaus geht aus der
Aufstellung hervor, dass der Bw. von Feber bis September 1994 weitere 28 Letter
zu einem Kaufpreis von S 274.400,-- und im Oktober 1994 weitere 7 Letter zu
einem Kaufpreis von S 68.600,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung
ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in
Höhe von S 95.200,--. Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis
einschließlich Oktober 1994 aus.
Daraufhin wurde für das Jahr 1994 ein gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültiger Einkommensteuerbescheid erlassen und
wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 95.200,-- der
Besteuerung unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw. von
einer Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen Abstand zu
nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
Besteuerung von Zinsen erst erfolgen könne, wenn das gesamte Kapital
rückerstattet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei aber immer noch
ein Darlehensbetrag von S 168.000,-- offen.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
mit der es die Berufung als unbegründet abwies. Es seien die aus einem
Letter tatsächlich erhaltenen Zinsen als Einkünfte zu erfassen, auch
wenn insgesamt mehr hingegeben als zurückerhalten wurde. Der Verlust aus
einer privaten Kapitalanlage dürfe abgabenrechtlich keine
Berücksichtigung finden.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1998 stellte der Bw.
den Antrag, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 18. März 1998,
RV 477/3 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 63.000,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich am 2. Juni 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im Juni 1993 2 Letter zu
S 19.600,--, im November 1993 16 Letter zu S 156.800,-- und im
Dezember 1993 3 Letter zu S 29.400,-- erworben. Aus diesen Lettern wurden
dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 2.800,--
(S 1.400,-- x 2 Letter), S 22.400,-- (S 1.400,-- x 16 Letter) und
S 4.200,-- (S 1.400,-- x 3 Letter) versprochen. Es ist davon
auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 in Höhe von S 33.600,-- (Antrag
vom Juni 1993: S 2.800,-- x 12 Monate), S 201.600,-- (Antrag vom
November 1993: S 22.400,-- x 9 Monate) und S 33.600,-- (Antrag vom
Dezember 1993: S 4.200,-- x 8 Monate) somit von insgesamt S 268.800,--
erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld
erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und
zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der
Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu
werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des
Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese
Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen
ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994
bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein
Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom
Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit
neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man
davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994
erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt."
Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den
European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand
für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass
der EKC bis einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen
(in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 21 Lettern im Jahr
1993, einen Gewinn im Jahr 1994 von S 63.000,-- realisiert (Auszahlungen
bis September 1994 von S 268.800,-- abzüglich Kaufpreis von
S 205.800,--).
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten
und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor,
was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen
erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss
bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergebt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
FA
|
|
|
S
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301.857,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
63.000,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
364.857,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
28.138,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
336.719,--
Klagenfurt,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-K/02
- Stammnummer
- 8325
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF