Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0067-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-K/02vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Villach vom 22. Jänner 1999 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheide wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommen
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S
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199.726,--
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Einkommensteuer vor
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Absetzbeträgen
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S
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42.904,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Pensionistenabsetzbetrag
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S
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-5.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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28.564,--
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Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
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S
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+1.545,12
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Einkommensteuerschuld
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S
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30.109,12
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Lohnsteuer
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S
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-28.445,60
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Abgabenschuld gerundet
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S
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1.664,--
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Betrag in Euro
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€
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120,93
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung
unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Aus einer auf Basis von Unterlagen des EKC
erstellten Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. mit
Antrag vom 29. November 1993 10 Letter zum Gesamtpreis von S 98.000,--
gekauft habe. Diese Letter hätten eine Gültigkeitsdauer von
Jänner bis Dezember 1994 gehabt. Weiters habe der Bw. mit Antrag vom 13.
Dezember 1993 2 Letter zum Kaufpreis von S 19.600,-- erworben. Diese Letter
hätten eine Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995
gehabt. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in der
Zeit von Feber bis September 1994 weitere 18 Letter zu einem Kaufpreis von
S 176.400,-- und von Oktober bis Dezember 1994 weitere 26 Letter zu einem
Kaufpreis von S 254.800,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung
ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus dem Lettererwerb in Höhe von
S 47.600,--. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass Zuflüsse vom EKC
bis einschließlich Oktober 1994 erfolgt seien.
Dies wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 30. März 1998
mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er ersucht, für das Jahr 1994 eine
Einkommensteuererklärung einzureichen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1998 brachte der Bw. vor, dass er
den Betrag von S 47.600,-- weder gesehen noch in Händen gehabt habe.
Statt Auszahlungen sei das Guthaben in neue Letter aufgestockt worden. Sein Ziel
sei es gewesen, 1994 zu investieren und 1995 zu kassieren. Leider sei in der
Zwischenzeit alles kaputt gemacht worden, was bis zur Verhaftung der
Präsidentin des EKC tadellos funktioniert habe.
Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 47.600,-- der Besteuerung unterworfen.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass eine Reinvestition der
Gewinne in neue Letterkäufe eine unbeachtliche Einkommensverwendung
darstelle, unabhängig davon, ob sie über Wunsch des Letterinhabers
oder automatisch erfolgt sei. Die Kapitalerträge gelten als zugeflossen, da
die Möglichkeit eines Inkassos bestanden habe.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, es
handle sich gegenständlich um ein Scheineinkommen. Im Übrigen wurde
auf das Schreiben vom 3. Mai 1998 verwiesen.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 15. April 1999, RV
675/3 - 7/99, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 282 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 3. Juli 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 30.800,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich zugestellte Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2003, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im November 1993 10 Letter
zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 98.000,--erworben. Im
Dezember 1993 erwarb der Bw. weitere 2 Letter zu einem Kaufpreis von
S 19.600,--. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in
Höhe von S 14.000,-- (10 Letter a S 1.400,--) bzw. S 2.800,-- (2
Letter a S 1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses
Versprechen für den Zeitraum bis September 1994 in Höhe von
S 126.000,-- bzw. S 22.400,-- erfüllt wurde. Dabei ist es
gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer
Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem
Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb
der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden
muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC)
vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC
jedenfalls bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in
Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Letters) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 10 Lettern im November
1993 und 2 Lettern im Dezember 1993 einen Gewinn von S 30.800,-- realisiert
(Auszahlungen bis September 1994 von S 126.000,--bzw. S 22.400,--
abzüglich Kaufpreis von S 98.000,-- bzw. S 19.600,--).
Dass sich aus anderen Letterkäufen ein Verlust ergab,
der allenfalls auch den Gewinn aus dem Investment im November egalisierte bzw.
überstieg, ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
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S
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197.122,--
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Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
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S
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30.800,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
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S
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227.722,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
20.600,--
|
- außergewöhnliche Belastung lt.
FA
|
|
|
S
|
7.596,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
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199.726,--
Klagenfurt,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-K/02
- Stammnummer
- 8324
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF