Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0050-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-K/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Hermann Klokar, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 15.
September 1998 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommen gem. § 3 Abs.
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Einkommensteuer vor
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2 EStG hochgerechnet
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S
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206.305,--
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Absetzbeträgen
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S
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45.016,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Verkehrsabsetzbetrag
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S
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-4.000,--
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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-1.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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30.676,--
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ergibt Durchschnittsteuersatz
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14,86%
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Einkommen gem. § 2
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EStG
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S
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196.748,--
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davon 14,86%
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S
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29.236,75
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Lohnsteuer
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S
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-13.888,70
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Abgabenschuld gerundet
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S
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15.348,--
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Betrag in Euro
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€
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1.115,38
Die
Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung
unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. mit Antrag vom
26. April 1993 1 Letter zum Gesamtpreis von S 9.800,--
(Gültigkeitsdauer von Juni 1993 bis Mai 1994), mit Antrag vom 10. August
1993 9 Letter zum Preis von S 88.200,-- (Gültigkeitsdauer von Oktober
1993 bis September 1994) und mit Anträgen vom 7. und 30. Dezember 1993
(Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995) und vom 31.
Jänner 1994 (Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995)
jeweils 1 Letter zum Preis von jeweils S 9.800,--gekauft habe.
Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in der Zeit von
Feber bis September 1994 weitere 6 Letter zu einem Kaufpreis von
S 58.800,-- und von Oktober 1994 bis Feber 1995 weitere 7 Letter zu einem
Kaufpreis von S 68.600,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung
ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus dem Lettererwerb in Höhe von
S 77.000,--. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass Zuflüsse vom EKC
bis einschließlich Oktober 1994 erfolgt seien.
Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 77.000,-- der Besteuerung unterworfen.
Dagegen richtet sich die Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass keine Gewinne ausgezahlt worden sondern die
gutgeschriebenen Lettergewinne zum Ankauf neuer Letter verwendet worden
seien.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 20. Oktober
1998, RV 594/2-7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 72.800,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich am 2. Juni 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im April 1993 1 Letter, im
August 1993 9 Letter und im Dezember 1993 2 Letter jeweils zu S 9.800,--
pro Letter somit um insgesamt S 117.600,--erworben. Aus diesen Lettern
wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 1.400,-- (Antrag
vom April 1993, Laufzeit von Juni 1993 bis Mai 1994), S 12.600,-- (Antrag
vom August 1993, Laufzeit Oktober 1993 bis September 1994) und S 2.800,--
(Anträge vom Dezember 1993, Laufzeit Feber 1994 bis Jänner 1995)
versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den
Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von
S 16.800,-- (Antrag vom April 1993, S 1.400,-- x 12 Monate)
S 151.200,-- (Antrag vom August 1993: S 12.600,-- x 12 Monate) und
S 22.400,-- (Antrag vom Dezember 1993: S 2.800,-- x 8 Monate)
erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld
erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und
zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der
Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu
werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des
Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese
Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen
ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994
bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein
Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom
Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit
neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man
davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994
erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt."
Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den
European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand
für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass
der EKC jedenfalls bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld
oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Letters) bis
September 1994 hat der Bw. nichts mehr Konkretes entgegengehalten.
Andererseits kam im Verfahren auch nichts hervor, was
annehmen ließe, dass der Bw. ab Oktober 1994 noch Zahlungen erhalten hat
und können in den Reinvestitionen ab diesem Zeitpunkt auch keine (einen
Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt
werden.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 1 Letter im April
1993, 9 Lettern im August 1993 und 2 Lettern im Dezember 1993 einen Gewinn von
S 72.800,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von
S 16.800,--, S 151.200,-- und S 22.400,-- abzüglich
Kaufpreis von zusammen S 117.600,--).
Ein sich aus den anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben.
Auf Grund dieser
Berufungsentscheidung ergibt sich für das Jahr 1994 folgende
Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
:
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vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
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S
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135.798,--
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-Pauschbetrag für Werbungskosten lt.
FA
|
S
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1.800,--
|
S
|
133.998,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
72.800,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
206.798,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
10.050,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
196.748,--
Infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld (von
S 10.407,--) für 24 Tage im Jahr 1994 waren die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Betrag von S 135.798,-- durch 341 Tage zu
dividieren und mit 365 Tage zu multiplizieren. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag von S 145.355,--und den Einkünften aus
Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben wurde das
Einkommen rechnerisch mit S 206.305,-- ermittelt. Auf dieses Einkommen
wurde der Tarif angewendet. Daraus ergab sich ein Durchschnittssteuersatz von
14,86%. Mit diesem Steuersatz war das Einkommen von S 196.748,-- zu
versteuern.
Klagenfurt,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-K/02
- Stammnummer
- 8323
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF