Findok · Richtlinien
VB-0840
Anlage 2
überholte Fassung (bis 24.03.2026)Richtlinie2025-1.034.344gilt ab 13.01.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0840
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.01.2026 bis 24.03.2026.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 (Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852)
Teil A - mit Quecksilber versetzte Produkte
1.Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
2.Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais.
3.Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
ai)CFL.i mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle;
ii)CFL.ni mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Brennstelle.
3a.Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle.
b)3b.CFL.ni mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Brennstelle;Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter die Einträge 3 und 3a fallen.Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter die Einträge 3 und 3a fallen (ab 31.12.2025);
4.Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
ai)Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen (ab 31.12.2026);
ii)Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe.
4a. Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe i) fallen (ab 31.12.2026).
b)4b.Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe;für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe ii) fallen.Halophosphatlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe b fallen (ab 31.12.2025);
c)4c.Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen (ab 31.12.2026);ab 31.12.2026).
d)4d.Nichtlineare Halophosphatlampen (ab 31.12.2025);Nichtlineare Halophosphatlampen.
5.Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke:.
a5a.Hochdrucknatrium(dampf)lampenHochdrucknatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke
mit (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit:
P ≤ 105 W und über 16 mg Hg,
105 W < P ≤ 155 W und über 20 mg Hg,
P > 155 W und über 25 mg Hg.
(ab 31.12.2025)
i)P ≤ 105 W und über 16 mg Hg;
ii)105 W < P ≤ 155 W und über 20 mg Hg;
iii)P > 155 W und über 25 mg Hg.
6.Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:
ai)geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;
bii)mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
ciii)große Länge (> 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.
6a.Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, die nicht unter Eintrag 6 fallen.
7.Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel:
Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 umfassen:
16Thiomersal, CAS-Nummer 54-64-8, EG-Nummer 200-210-4 in Augenmitteln mit einer Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung von 0,007 % Quecksilber; bei Mischung mit anderen nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreitenzugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten.
17Phenylquecksilber und seine Salze (einschl. Borat), CAS-Nummern 62-38-4 und 94-43-9, EG-Nummern 200-532-5 und 202-331-8) in Augenmitteln mit einer Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung von 0,007 % Quecksilber; bei Mischung mit anderen nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreitenzugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten.
8.Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.
9.Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:
ai)Barometer;
bii)Hygrometer;
ciii)Manometer;
div)Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;
ev)Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);
fvi)Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen;
gvii)quecksilberhaltige Pyknometer;
hviii)quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes. Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:
-nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist;
-Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;
-in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.
10.Die folgenden elektrischen und elektronische Messgeräte, ausgenommen solche, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
i)Schmelzdruckwandler;
ii)Schmelzdrucktransmitter;
iii)Schmelzdrucksensoren.
11.Andere mit Quecksilber versetzte Produkte:
i)Quecksilbervakuumpumpen;
ii)Wuchtgewichte für Reifen und Räder;
iii)Filme und fotografische Papiere;
iv)Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge.
Teil B - Zusätzliche Produkte, die aus der Liste in Teil A dieses Anhangs ausgeschlossen sind
Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL), für elektronische Displays und Messgeräte, wenn sie zur Ersetzung eines Bauteils eines größeren Geräts verwendet werden und für dieses Bauteil keine machbare quecksilberfreie Alternative gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge und der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten verfügbar ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 5 VO 2017/852, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1
- Anhang II VO 2017/852, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1
- VO 1223/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59
- RL 2000/53/EG, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34
- RL 2011/65/EU, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-1.034.344
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.785.360
- Stammnummer
- 83175
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 13.01.2026 bis 24.03.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF