Findok · Richtlinien
VB-0830
2.6. Konformitätserklärung für mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen
überholte Fassung (bis 24.06.2025)Richtlinie2025-0.391.616gilt ab 22.05.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0830
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.05.2025 bis 24.06.2025.
Wortlaut laut Findok
2.6. Konformitätserklärung für mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen (Anlage 1 Gruppe 1) vorbefüllt sind, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.
(2) Die Hersteller und die Einführer der in Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten vorbefüllten Erzeugnissen, oder Einrichtungen haben bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewährleisten, dass die Einhaltung des Quotensystems (Abschnitt 2.7.) vollständig dokumentiert ist. Sie haben diesbezüglich eine Konformitätserklärung (Muster siehe Anlage 7) auszustellen, die von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers oder des Einführers der Einrichtungen zu unterzeichnen ist. Die Konformitätserklärung bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 163 UZK. Eine Abschrift der Konformitätserklärung muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernehmen die Hersteller und Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes die Verantwortung für die Einhaltung dieses Absatzes und von Absatz 1.
Sofern es sich die Konformitätserklärung auf die Option A stützt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "C057" zu erklären.
Sofern es sich die Konformitätserklärung auf die Option B stützt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "C079" zu erklären.
Sofern es sich die Konformitätserklärung auf die Option C stützt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "C082" zu erklären.
Hinweis: Die Definitionen der Optionen A, B und C finden sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/879.
(3) Wurden in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nicht vor der Befüllung der Erzeugnisse oder Einrichtungen in Verkehr gebracht, so stellen die Einführer dieser Erzeugnisse oder Einrichtungen sicher, dass bis zum 30. April 2025 und danach jedes Jahr die Richtigkeit der Unterlagen, die Konformitätserklärung und die Richtigkeit ihres Berichts gemäß Artikel 26 Absatz 7 für das vorangegangene Kalenderjahr von einem unabhängigen Prüfer, der im F-Gas-Portal registriert ist, mit einem angemessenen Maß an Sicherheit bestätigt wird.
Der unabhängige Prüfer muss entweder
a)nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) akkreditiert sein oder
b)nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für die Prüfung von Finanzberichten zugelassen sein.
(4) Ein in Absatz 1 genannter Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, der keine Niederlassung innerhalb der Union hat, muss einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union bestellen, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bestellten Alleinvertreter identisch sein.
(5) Einfuhren durch Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen einführen, sind vom Quotensystem ausgenommen (siehe Abschnitt 2.7. Abs. 2) und müssen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr keine Konformitätserklärung vorlegen. Diese Fälle sind im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y120" zu erklären.
(6) Sofern es sich um Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die nicht mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Anlage 1 Gruppe 1) befüllt sind, handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären.
2.7. HFKW-Quotensystem
(1) Das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist nur insoweit zulässig, als den Herstellern und Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 haben die Hersteller und die Einführer zu gewährleisten, dass die ihnen jeweils gemäß Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 zugewiesenen oder gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 übertragenen Quoten an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nicht überschritten werden. Dieses HFKW-Quotensystem gilt auch für in Polyol-Vorgemischen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
Zu den teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gehören nur die in Anhang I Gruppe 1 (Anlage 1 Gruppe 1) der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten Stoffe (vgl. Abschnitt 1.3. Nr. 4).
Sofern es sich um Waren handelt, die im Rahmen einer bestehenden HFKW-Quote in Verkehr gebracht werden, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y125" zu erklären.
Hinweis: Abschnitt 2.7.bezieht sich auf das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe selbst und nicht auf Erzeugnisse oder Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten! Betroffen sind die Kapitel 29 und 38 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Das HFKW-Quotensystem gilt nicht für Hersteller oder Einführer die jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringen. Diese Fälle sind im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y120" zu erklären.
(3) Gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 gilt das HFKW-Quotensystem nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die:
a)zur Zerstörung in die Union eingeführt werden;
b)von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet werden oder von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden;
c)von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden und nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, wenn diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe anschließend vor der Ausfuhr keinem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt werden;
d)von einem Hersteller oder Einführer direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert werden;
e)von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet.
Sofern es sich um Fälle laut Buchstabe a), b), d), e) handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y951" zu erklären.
Sofern es sich um Fälle laut Buchstabe c) handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y972" zu erklären.
Sofern es sich um Waren handelt, die nicht unter das HFKW-Quotensystem fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären.
2.8. Registrierung von Herstellern und Einführern im F-Gas-Portal
(1) Gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 hat die Kommission ein elektronisches System für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase eingerichtet (F-Gas-Portal) und gewährleistet dessen Betrieb. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Homepage der Kommission unter https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal-hfc-licensing-system-quota-allocation-authorisation-and-reporting_en.
Hinweis: Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2473.
(2) Eine Registrierung im F-Gas-Portal ist verpflichtend für Unternehmen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen
a)Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Hinweis: Eine Registrierung im F-Gas-Portal ist auch für alle Arten der besonderen Verfahren erforderlich.
b)Einreichung einer Anmeldung, um Quoten aus der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Reserve zu erhalten;
c)Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573;
d)Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Zwecke;
e)Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 Bericht zu erstatten ist
f)Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573;
g)Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 und Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Berichte.
Hinweis: Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.
(3) Zu Informations- und Kontrollzwecken haben auch die Zollbehörden einen Zugang zum Register im F-Gas-Portal. Auf die diesbezüglichen internen Informationen zur Abfrage der Quoten wird verwiesen.
Die Zollbehörden prüfen insbesondere, ob der in der Zollanmeldung angegebene Einführer bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über Quoten oder Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß dieser Verordnung verfügt, bevor die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Zollbehörden stellen sicher, dass bei Einfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Einführer oder, falls nicht verfügbar, der Anmelder gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 im F-Gas-Portal registriert ist.
(4) Gemäß Artikel 26 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 haben Einführer, die im vorangegangenen Kalenderjahr
eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen (Anlage 1) und in Anhang II aufgeführten Gasen (Anlage 2)
eingeführt haben, die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (siehe Anlage 9) genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr im F-Gas-Portal zu melden. Unternehmen, die unter die Registrierungs- und Meldepflicht fallen, haben dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y123" zu erklären.
(5) Sofern es sich um Waren handelt, die nicht unter die Registrierungs- und Meldepflicht fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären.
2.9. Verfahren
(1) Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 sieht, zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung, eine Zusammenarbeit zwischen Zoll-, Marktüberwachungs- und Umweltbehörden vor. Somit gilt diese Verordnung für die Marktüberwachung von fluorierten Treibhausgasen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist gemäß § 6a Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 der Landeshauptmann (Ansprechpersonen siehe Anlage 8).
(2) Die Zollbehörde hat bei den von der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 umfassten Produkten, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, gemäß § 6a Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Für die von der Zollbehörde durchzuführenden Kontrollen und das Verfahren bei Beanstandungen gilt daher die Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (siehe VB-0720).
(3) Gemäß § 6a Abs. 3 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 hat die Zollbehörde ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 sowie für die Vollziehung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.
(4) Gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu warnen, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung feststellen, der mehr als einen Mitgliedstaat betreffen könnte. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die dieser Verordnung nicht entsprechen, damit diese zur Entsorgung beschlagnahmt, eingezogen, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden können.
2.10. Verpflichtende Angaben in der Zollanmeldung
(1) Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist der in der Zollanmeldung anzugebende Einführer das Unternehmen, das über Quoten oder Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß dieser Verordnung verfügt und gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 im F-Gas-Portal registriert ist.
(2) Für die Zwecke der Einfuhr, abgesehen von der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ist der in der Zollanmeldung anzugebende Anmelder, der Zulassungsinhaber eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens ist, sofern keine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorliegt, um eine andere Person als Anmelder zuzulassen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen. Im Falle eines Versandverfahrens ist das Unternehmen, das über Quoten oder Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß der vorliegenden Verordnung verfügt, Inhaber des Verfahrens.
(3) Gemäß Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 sind den Zollbehörden in der Zollanmeldung - bei Einfuhren von fluorierten Treibhausgasen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, vom Einführer oder, falls nicht verfügbar, vom Anmelder, der in der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegeben ist, folgende Angaben, soweit erforderlich, zu übermitteln:
a)Registriernummer im F-Gas-Portal (ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y123" zu erklären);
b)Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
c)Nettomasse von Massengut-Gasen sowie von Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie in Teilen davon enthalten sind (ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y163" zu erklären);
d)Warencode, in den die Waren eingereiht sind;
e)Tonnen CO2-Äquivalent an Massengut-Gasen und an Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen davon enthalten sind (ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y121" zu erklären).
Hinweis: Die Angaben gemäß Absatz 3 sind auch in allen Arten der besonderen Verfahren zu übermitteln.
2.11. Zolltarif und Codierungen im elektronischen Zollabfertigungssystem
(1) Die Einfuhrverbote und -beschränkungen für fluorierte Treibhausgase und für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind im Zolltarif mit der TARIC-Maßnahme "724" enthalten.
Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen, stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumentenartencode (BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung (KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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C045
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Der gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573, in der Konformitätserklärung beigefügte Nachweis, über die verbindliche Vereinbarungen der Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederbefüllung.
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siehe Abschnitt 2.4.
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C057
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Abschrift der Konformitätserklärung - Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
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siehe Abschnitt 2.6.
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C079
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Abschrift der Konformitätserklärung - Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
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siehe Abschnitt 2.6.
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C082
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Abschrift der Konformitätserklärung - Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
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siehe Abschnitt 2.6.
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Y054
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Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 gekennzeichnete Waren
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siehe Abschnitt 2.5.
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Y120
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Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ausgenommen sind
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siehe Abschnitt 2.6. und Abschnitt 2.7.
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Y121
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Tonnen CO2-Äquivalent von Flüssiggasen und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen und Teilen davon enthalten sind.
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siehe Abschnitt 2.10.
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Y123
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Unternehmen, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 unter die Registrierungs- und Meldepflicht im F-Gas-Portal fallen
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siehe Abschnitt 2.1. und Abschnitt 2.8.
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Y125
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Einfuhren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
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siehe Abschnitt 2.7.
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Y152
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Ausnahmen vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung vorhandener Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
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siehe Abschnitt 2.3.
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Y154
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Ausnahmen vom Einfuhrverbot für leere, gefüllte oder teilweise befüllte nicht wieder auffüllbare Behälter oder Behälter ohne Nachfüllvorrichtung, für fluorierte Treibhausgase, die für Labor- oder Analysezwecke, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573, bestimmt sind.
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siehe Abschnitt 2.4.
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Y160
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Waren, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fallen.
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Y162
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Ausnahme gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 von der Vorlage einer gültigen Lizenz bei der Zollbehörde für die Einfuhr von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind.
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siehe Abschnitt 2.1.
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Y163
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Nettomasse der fluorierten Treibhausgase, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind.
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siehe Abschnitt 2.10.
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Y166
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Kennzeichnung von Dosieraerosolen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573, die einer Sondergenehmigung durch die Europäische Arzneimittelagentur oder die nationalen Behörden unterliegen.
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siehe Abschnitt 2.5.
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Y167
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Ausnahmen vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573.
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siehe Abschnitt 2.3.
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Y951
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Ausnahmen von der Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a), b), d) und e) der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
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siehe Abschnitt 2.7.
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Y955
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Waren, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (Zerstörung von Trifluormethan als Nebenprodukt) eingeführt werden.
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siehe Abschnitt 2.2.
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Y972
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Ausnahme von der Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
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siehe Abschnitt 2.7.
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Y986
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Ausnahmen vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
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siehe Abschnitt 2.3.
(Betrifft nur Erzeugnisse und Einrichtungen, nicht die Stoffe selbst)
2.11. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
Normen und Schlagworte
- UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 28 VO 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.391.616
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.785.295
- Stammnummer
- 83174
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 9)
- Gültig
- 22.05.2025 bis 24.06.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF