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Findok · Richtlinien

VB-0830

Anlage 4

geltende FassungRichtlinie2026-0.640.537gilt ab 13.02.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0830

Wortlaut laut Findok

Anlage 4 Erzeugnisse und Einrichtungen, die gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 Einfuhrverboten unterliegen (Anhang IV) | Erzeugnisse und Einrichtungen | Datum des Verbots | (1) Leere, ganz oder teilweise gefüllte nicht wieder auffüllbare Behälter für in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase (Anlage 1), die bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder elektrischen Schaltanlagen oder als Lösungsmittel verwendet werden | 4. Juli 2007 | ORTSFESTE KÜHLUNG | (2) Haushaltskühl- und -gefriergeräte | a) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten (Anlage 1) | 1. Januar 2015 | b) die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2026 | (3) Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen), | a) die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten (Anlage 1) | 1. Januar 2020 | b) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten (Anlage 1) | 1. Januar 2022 | c) die andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | 1. Januar 2025 | (4) In sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. | 1. Januar 2025 | Von 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter - 50 °C; b) Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden; c) Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen; d) Mechanische kryogene Gefriergeräte (- 150 °C), zur Lagerung lebender Organismen, Zellen und lebenden Gewebes bei Ultratieftemperaturen. | 1. Jänner 2029 | Von 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg; b) Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW; c) Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden; d) Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW; e) Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW; f) Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern. Hinweis: Betroffene Warennummern: 8418 50 11, 8418 50 19, 8418 50 90, 8418 69 00, 8419 81 80, 8421 11 00, 8421 19 70, 8438 80 99, 8476 21 00, 8476 81 00, 8509 80 00 | 1. Juli 2026 | Von 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern zur Abnahme, Lagerung und Lieferung von Blut | 1. Jänner 2027 | (5) Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und den unter den Nummern 4 und 6 genannten Einrichtungen, die Folgendes enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen: | a) HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr (Anlage 1), außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind | 1. Januar 2020 | b) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind | 1. Januar 2025 | c) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2030 | (6) Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen | 1. Januar 2022 | ORTSFESTE KÜHLER | (7) Kühler, die Folgendes enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen: | a) HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr, ausgenommen Einrichtungen, die zur Kühlung von Produkten auf Temperaturen unter - 50°C bestimmt sind | 1. Januar 2020 | b) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2027 | c) fluorierte Treibhausgase bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2032 | d) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 bei Kühlern mit einer Nennleistung von über 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2027 | ORTSFESTE KLIMAANLAGEN UND ORTSFESTE WÄRMEPUMPEN | (8) In sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern | a) steckerfertige Raumklimageräte, die Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen können und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | 1. Januar 2020 | b) steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750 | 1. Januar 2027 | c) steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750 | 1. Januar 2032 | d) Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750 | 1. Januar 2027 | e) andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist. Wenn die Sicherheitsanforderungen die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert am Standort 750. | 1. Januar 2030 | (9) Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen (1) | a) Mono-Splitsysteme, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wobei die Menge der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgasen weniger als 3 kg beträgt | 1. Januar 2025 | b) Luft-Wasser-Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2027 | c) Luft-Luft-Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2029 | d) Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2035 | e) Splitsysteme mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2029 | f) Splitsysteme mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2033 | ANDERE ERZEUGNISSE UND EINRICHTUNGEN | (10) Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten | 4. Juli 2007 | (11) Brandschutzeinrichtungen | a) die FKW enthalten | 4. Juli 2007 | b) die HFKW-23 enthalten | 1. Januar 2016 | c) die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2025 | (12) Fenster für Wohnhäuser, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten | 4. Juli 2007 | (13) Sonstige Fenster, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten | 4. Juli 2008 | (14) Fußbekleidung, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält | 4. Juli 2006 | (15) Reifen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten | 4. Juli 2007 | (16) Einkomponentenschäume, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist | 4. Juli 2008 | (17) Schäume | a) Extrudiertes Polystyrol (XPS), das HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthält, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist | 1. Januar 2020 | b) Schäume, bei denen es sich nicht um extrudiertes Polystyrol (XPS) handelt und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist | 1. Januar 2023 | c) Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist | 1. Januar 2033 | (18) In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | 4. Juli 2009 | (19) Technische Aerosole, | a) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsstandards erforderlich ist oder sie für medizinische Anwendungen verwendet werden | 1. Januar 2018 | b) die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist oder sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden | 1. Januar 2030 | (20) Körperpflegeprodukte (d. h. Festiger, Cremes, Schäume, Flüssigkeiten oder Sprays), die fluorierte Treibhausgase enthalten | 1. Januar 2025 | (21) Einrichtungen zur Hautkühlung, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden | 1. Januar 2025 | (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen als Splitsysteme (Kategorie 9) und unterliegen als solche denselben Anforderungen. | Befristete Ausnahmen | Von 1. Jänner 2025 bis zum 31. Dezember 2028 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter - 50 °C; b) Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden; c) Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen; d) Mechanische kryogene Gefriergeräte (- 150 °C), zur Lagerung lebender Organismen, Zellen und lebenden Gewebes bei Ultratieftemperaturen. | 1. Jänner 2029 | Von 1. Jänner 2025 bis zum 30. Juni 2026 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg; b) Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW; c) Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden; d) Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW; e) Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW; f) Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern. | 1. Juli 2026 | Von 1. Jänner 2025 bis zum 31. Dezember 2026 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern zur Abnahme, Lagerung und Lieferung von Blut | 1. Jänner 2027 | Vom 1. Jänner 2027 bis zum 31. Dezember 2029 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: Zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendete ortsfeste Kühler: - mit einer Kühlleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen; - mit einer Kühlleistung von mehr als 12 kW, die unter - 50 °C betrieben werden und fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. | 1. Jänner 2030  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.640.537
GZ der Erstfassung
2024-0.785.295
Stammnummer
83174
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 9)
Gültig
13.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF