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Findok · Richtlinien

VB-0830

4. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 12.02.2026)Richtlinie2025-0.936.807gilt ab 15.01.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0830

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2025 bis 12.02.2026.

Wortlaut laut Findok

4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 sind gemäß § 7 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar: entgegen von Artikel 4 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 2024/573 der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachzukommen - siehe auch Abschnitt 2.2. (§ 7 Abs. 1 lit. e Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fluorierte Treibhausgase oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzuführen - siehe auch Abschnitt 2.3. (§ 7 Abs. 1 lit. h Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), entgegen Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fluorierte Treibhausgase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die verlangte Kennzeichnung in Verkehr zu bringen - siehe auch Abschnitt 2.5. (§ 7 Abs. 1 lit. j Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), entgegen den Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr zu bringen oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachzukommen - siehe auch Abschnitt 2.6. (§ 7 Abs. 1 lit. k Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), als Einführer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 17, 20, 21 und 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr zu bringen oder die zugewiesene Quote zu überschreiten - siehe auch Abschnitt 2.7. (§ 7 Abs. 1 lit. k Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), entgegen den Bestimmungen des Artikel 20 Verordnung (EU) Nr. 2024/573 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachzukommen - siehe auch Abschnitt 2.8. (§ 7 Abs. 1 lit. m Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), entgegen Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 der festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachzukommen - siehe auch Abschnitt 2.8. (§ 7 Abs. 1 lit. n Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009) oder andere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/573 zu begehen (§ 7 Abs. 2 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009). Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.936.807
GZ der Erstfassung
2024-0.785.295
Stammnummer
83174
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 9)
Gültig
15.01.2025 bis 12.02.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF