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Findok · Richtlinien

VB-0830

2. Einfuhrverbote und -beschränkungen

überholte Fassung (bis 24.06.2025)Richtlinie2025-0.391.616gilt ab 22.05.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0830

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.05.2025 bis 24.06.2025.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhrverbote und -beschränkungen 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die Verordnung (EU) Nr. 2024/573 stellt mitunter auf die "Einfuhr" und das "Inverkehrbringen" ab, wobei unter "Inverkehrbringen" die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu verstehen ist (vgl. Abschnitt 1.3. Nr. 6). Die "Einfuhr" umfasst neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auch die vorübergehende Verwahrung sowie die besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (vgl. Abschnitt 1.3. Nr. 7). (2) Die Einfuhrverbote und -beschränkungen sind daher neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr teilweise auch im Versand-, Lagerungs-, Verwendungs- und Veredelungsverfahren zu beachten. Auf die Anwendbarkeit der Einfuhrverbote und -beschränkungen in den besonderen Verfahren wird in dieser Arbeitsrichtlinie explizit hingewiesen. Bei Beanstandungen ist nach der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720) vorzugehen (siehe auch Abschnitt 2.9.). (3) Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen. Keine Lizenz vorgelegt werden muss bei a)Fällen einer vorübergehenden Verwahrung; b)Erzeugnissen und Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind. Hinweis: Auch bei Überführung der Waren in eines der besonderen Verfahren muss eine gültige Lizenz vorgelegt werden! Sofern es sich um die Einfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen handelt, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind und für die keine Lizenz erforderlich ist, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y162" zu erklären. (4) Gemäß Artikel 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 stellt eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (siehe auch Abschnitt 2.8.) zum Zeitpunkt der Einfuhr eine Lizenz dar. Die Registrierung im F-Gas-Portal ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y123" zu erklären. (5) Die Einfuhr von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für diese Gase geltenden Bestimmungen des Protokolls von Montreal nicht zugestimmt haben, ist gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ab dem 1. Januar 2028 verboten. Hinweis: Das Verbot gemäß Abs. 5 gilt auch für die besonderen Verfahren! 2.2. Emissionen von fluorierten Treibhausgasen im Zusammenhang mit der Herstellung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten. (2) Das Verbot gilt nicht, wenn die Hersteller oder Einführer der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Der Nachweis hat in Form einer Konformitätserklärung und begleitenden Unterlagen zu erfolgen, in denen: a)die Herkunft der in Verkehr zu bringenden fluorierten Treibhausgase festgestellt wird; b)die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden fluorierten Treibhausgase angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden fluorierten Treibhausgase Chlordifluormethan (R-22) entsteht; c)die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden; d)alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der fluorierten Treibhausgase vor der Einfuhr dokumentiert werden. Hinweis: Abschnitt 2.2.bezieht sich auf das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase selbst! Betroffen sind die Kapitel 28, 29 und 38 der Kombinierten Nomenklatur. Sofern es sich um das Inverkehrbringen von Gasen handelt, die nicht unter das Verbot gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fallen, weil alle Nachweise über die Zerstörung oder Rückgewinnung der Nebenprodukte vorhanden sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y955" zu erklären. Sofern es sich um das Inverkehrbringen von Gasen handelt, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 umfasst sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären. 2.3. Einfuhrbeschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen (1) Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist die Überführung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Anlage 4) in den zollrechtlich freien Verkehr untersagt. (2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für a)Militärausrüstung b)Teile von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV (Anlage 4) aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, sofern die Reparatur oder Wartung nicht Folgendes bewirkt: -eine erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder -eine Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase in dem Erzeugnis oder der Einrichtung oder -eine Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases nach sich ziehen würde. c)für Einrichtungen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgehalten wurde, dass ihre Emissionen in CO2- Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären, als die gleichwertiger Einrichtungen, die diesen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen. Sofern es sich um Waren handelt, die vom Verbot der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ausgenommen sind (Militärausrüstung, Ökodesign-Anforderungen), ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y986" zu erklären. Sofern es sich um Waren handelt, die vom Verbot der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ausgenommen sind (Reparatur oder Wartung vorhandener Einrichtungen), ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y152" zu erklären. Sofern es sich um Waren handelt, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 umfasst sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären. (3) Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die unrechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen anschließend weder verwendet noch geliefert noch Dritten in der Union entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse und Einrichtungen ist gestattet, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung vor der Überlassung von Waren zum freien Verkehr zum Zwecke der Einfuhr im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Maßnahmen festgestellt wurde. Diese Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen nur zur späteren Entsorgung und zur Rückgewinnung des Gases vor der Entsorgung gemäß Artikel 8 oder für die Wiederausfuhr gelagert oder befördert werden. Hinweis: In diesen Fällen findet Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (Ausfuhrverbot ab 12.3.2025 der in Anhang IV (Anlage 4) gelisteten Waren) keine Anwendung. (4) Gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 kann die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren für in Anhang IV (Anlage 4) aufgeführte Erzeugnisse und Einrichtungen genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass a)es für spezifische Erzeugnisse oder Einrichtungen oder für eine spezifische Kategorie von Erzeugnissen oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden können oder b)bei der Verwendung von technisch realisierbaren und sicheren Alternativen unverhältnismäßige Kosten entstünden. (5) Derzeit sind folgende Waren durch Rechtsakte vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a)Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen unter -50 °C, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten; Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten; Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Geltungsdauer: 1. Jänner 2025 bis zum 31. Dezember 2028 Rechtsgrundlage: DVO (EU) Nr. 2024/2729; b)Mechanische kryogene Gefriergeräte (-150 °C), die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Geltungsdauer: 1. Jänner 2025 bis zum 31. Dezember 2028 Rechtsgrundlage: DVO (EU) Nr. 2024/3120; c)Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Geltungsdauer: 1. Jänner 2025 bis zum 31. Dezember 2026 Rechtsgrundlage: DVO (EU) Nr. 2024/3122. d)Folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten: - Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg; - Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW; - Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden; - Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW; - Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW; - Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern. Geltungsdauer: 1. Jänner 2025 bis zum 30. Juni 2026 Rechtsgrundlage: DVO (EU) Nr. 2025/33. Sofern es sich um Waren handelt, die vom Verbot der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ausgenommen sind (Befristete Ausnahmefälle durch Durchführungsrechtsakte der Kommission, ex 8418 30, ex 8418 40, ex 8418 50 11, ex 8418 50 19, ex 8418 50 90, ex 8418 69, ex 8419 33, ex 8419 81 80, ex 8419 89 98, ex 8421 11 00, ex 8421 19 20, ex 8421 19 70, ex 8438 80 99, ex 8476 21 00, ex 8476 81 00, ex 8509 80 00, ex 9027 89 90,), ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y167" zu erklären. 2.4. Einfuhrbeschränkungen für Behälter (1) Gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist die Einfuhr sowie die Verwendung von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I (Anlage 1) und in Anhang II Gruppe 1 (Anlage 2) aufgeführte fluorierten Treibhausgasen, die leer, vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Als nicht wieder auffüllbare Behälter gelten a)Behälter die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden müssen und b)Behälter die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden. Hinweis: Das Einfuhrverbot von nicht wieder auffüllbaren Behältern gemäß Abs. 1 gilt auch für die besonderen Verfahren! (2) Das Verbot gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 gilt nicht für Behälter mit fluorierten Treibhausgasen zu Labor- oder Analysezwecken. Sofern es sich um die Einfuhr von Behältern zu Labor- oder Analysezwecken handelt, die nicht unter das Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y154" zu erklären. Sofern es sich um die Einfuhr von Waren handelt, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 umfasst sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären. (3) Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, müssen gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden. Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase verbindlich. Sofern die erforderlichen Nachweise der Konformitätserklärung gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 beiliegen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "C045" zu erklären. 2.5. Kennzeichnungsvorschriften (1) Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 dürfen folgende Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: a)Kälteanlagen; b)Klimaanlagen; c)Wärmepumpen; d)Brandschutzeinrichtungen; e)elektrische Schaltanlagen; f)Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen (Inhalatoren); g)alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; h)Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase; i)Organic-Rankine-Kreisläufe. Hinweis: Die Kennzeichnungspflicht gilt für die angeführten Erzeugnisse und Einrichtungen auch dann, wenn diese nicht befüllt sind! Beispiel: Klimaanlage ohne Kühlmittel. (2) Die erforderliche Kennzeichnung hat gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 folgende Angaben zu enthalten: a)den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt; b)die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung; c)die Menge der in dem Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2- Äquivalent, sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase. Gegebenenfalls hat diese Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 folgende zusätzliche Angaben zu enthalten: a)den Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind; b)den Hinweis, dass die elektrischen Schaltanlagen gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers eine geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 % pro Jahr aufweisen. Hinweis: Diese Informationen sind auch in den Bedienungsanleitungen für die betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben! (3) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder für die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält anzubringen. Hinweis: Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Ware in Verkehr gebracht wird. (4) Überdies bestehen gemäß Artikel 12 Abs. 5 bis Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 folgende zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften: (Abs. 5) Schäume und Polyol-Vorgemische, die in den Anhängen I und II (Anlage 1 und 2) aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, werden nicht ohne eine Kennzeichnung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert, auf der die fluorierten Treibhausgase mit Angabe der anerkannten industriellen Bezeichnung oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung bezeichnet sind. Die Kennzeichnung muss den deutlichen Hinweis enthalten, dass der Schaum oder das Polyol-Vorgemisch fluorierte Treibhausgase enthält. Bei Schaumstoffelementen und beschichteten Platten wird dies deutlich und dauerhaft auf den Platten angegeben. Hinweis: Die in Abs. 5 genannten Informationen sind auch in den Bedienungsanleitungen für die betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben! (Abs. 6) Gegebenenfalls sind wieder aufgefüllte Behälter mit fluorierten Treibhausgasen mit den aktualisierten Angaben neu zu kennzeichnen. (Abs. 7) Behälter mit in den Anhängen I (Anlage 1) und II (Anlage 2) aufgeführten aufgearbeiteten oder recycelten fluorierten Treibhausgasen werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass es sich um aufgearbeitete oder recycelte Stoffe handelt. Im Fall einer Aufarbeitung sind auch die Fertigungsnummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung in der Union anzugeben. (Abs. 8) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind und zur Zerstörung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für die Zerstörung bestimmt ist. (Abs. 9) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind und unmittelbar ausgeführt werden sollen, werden mit der Angabe gekennzeichnet, dass der Inhalt des Behälters nur für die unmittelbare Ausfuhr bestimmt ist. (Abs. 10) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind und zur Verwendung in Militärausrüstung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für diesen Zweck bestimmt ist. (Abs. 11) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in den Anhängen I (Anlage 1) und II (Anlage 2) aufgeführt sind und zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für diesen Zweck bestimmt ist. (Abs. 12) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind und zur Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für die Verwendung als Ausgangsstoff bestimmt ist. (Abs. 13) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I Gruppe 1 (Anlage 1) aufgeführt sind und zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für diesen Zweck bestimmt ist. Hinweis: Die Umetikettierung von Dosier-Aerosole (Inhalatoren) zur Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe unterliegt einer Sondergenehmigung durch die Europäische Arzneimittelagentur oder durch nationalen Behörden. In der Praxis ist es für die medizinische Industrie daher nicht machbar, die F-Gas-Kennzeichnungspflicht ab dem 1. Januar 2025 zu erfüllen. Herstellern von Dosieraerosolen wird deshalb die notwendige Zeit eingeräumt, um das Sondergenehmigungsverfahren einzuhalten. (Abs. 14) Im Fall von Behältern mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I Gruppe 1 (Anlage 1) aufgeführt sind, muss die in den Absätzen 8 bis 12 genannte Kennzeichnung die Angabe "von der Quote gemäß Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen" enthalten. Bestehen keine in Absatz 14 und in den Absätzen 8 bis 12 genannten Kennzeichnungspflichten, so unterliegen die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe den Quotenanforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573. (Abs. 15) In den in Anhang IV (Anlage 4) Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 16, Nummer 17 Buchstaben a, b und c und Nummer 19 Buchstaben a und b genannten Fällen ist das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis zu kennzeichnen, dass es bzw. sie nur verwendet werden darf, wenn dies nach den Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen, wie jeweils anwendbar, erforderlich ist. Diese Anforderungen oder Normen sind auf dem Etikett anzugeben. In den in Anhang IV (Anlage 4) Nummern 19 und 21 genannten Fällen ist das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis zu kennzeichnen, dass es bzw. sie nur verwendet werden darf, wenn dies für die auf dem Etikett zu nennende medizinische Anwendung erforderlich ist. (5) Die genaue Form der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist im Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2174 angeführt. Sofern es sich um Waren handelt, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 gekennzeichnet sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y054" zu erklären. Hinweis: Der Dokumentenartencode "Y054" ist auch für Waren vorgesehen, welche die in Absatz 1 angeführten Erzeugnisse und Einrichtungen beinhalten. Beispiel: Fahrzeuge (Kapitel 86, 87, 88 und 89 der Kombinierten Nomenklatur) mit Klimaanlage. Sofern es sich um Dosier-Aerosole handelt (ex 3004 23, ex 3004 39, ex 3004 9 und ex 9019 20), die zur Kennzeichnung einer Sondergenehmigung unterliegen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y166" zu erklären. Hinweis: Sobald die medizinische Industrie in der Lage sein wird, die Anforderungen an die F-Gas-Kennzeichnung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 zu erfüllen, wird der Dokumentenartencode Y166 durch den Dokumentenartencode Y054 ersetzt. Sofern es sich um Waren handelt, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 umfasst sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.391.616
GZ der Erstfassung
2024-0.785.295
Stammnummer
83174
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 9)
Gültig
22.05.2025 bis 24.06.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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