Findok · Richtlinien
VB-0830
0. Einführung
überholte Fassung (bis 13.11.2025)Richtlinie2025-0.775.528gilt ab 22.05.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0830
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.05.2025 bis 13.11.2025.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen anlässlich der Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, anzuwendenden Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen sind:
a)die Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014;
b)die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2473 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission;
bc)die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2174 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission;
cd)die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2195 zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission;
de)das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Im Warenverkehr innerhalb der Union bestehen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.775.528
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.785.295
- Stammnummer
- 83174
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 22.05.2025 bis 13.11.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF