Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0340-Z2L/03
Ausfuhrerstattung für lebende Rinder, Kontrolle im Bestimmungsland nach VO (EG) 615/98
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0340-Z2L/03vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine angeordnete Kontrolle nach Art. 4 der VO (EG) 615/98 im Bestimmungsland durch die Warenempfängerin verweigert, kann der Nachweis über die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen beim Transport von lebenden Tieren nicht durch andere Dokumente erbracht werden. Die Vorlage von Ersatzdokumenten ist nur bei Kontrollen nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 615/98 vorgesehen. Folglich hat gem. Art. 5 Abs. 3 leg. cit. die Zahlung einer Erstattung zu unterbleiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
10. Oktober 2002, GZ. 610/22626/2/2001, betreffend Ausfuhrerstattung,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch
das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Ausfuhranmeldung vom 11. Dezember 2001 wurden
unter WE-Nr. 725/000/802295/01/1 36 Stk. lebende Rinder mit 20.747 kg unter
dem Verfahrenscode (Feld 37 der Ausfuhranmeldung) 1000/9 (=Endgültige
Versendung/Ausfuhr von Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung
beantragt wird, ohne vorangegangenes Zollverfahren) beim Zollamt Leoben in der
Ausfuhr abgefertigt. Anlässlich der zollamtlichen Abfertigung erfolgte eine
amtliche Gewichtsermittlung, wobei diese mit 20.702 kg, durch Verwiegen
aller 36 Stk. Rinder festgestellt wurde. Der in der Folge eingebrachte
Erstattungsantrag wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom
25. April 2002, Zl: 610/22626/1/2001 abgewiesen. Begründet wurde
diese Vorgangsweise damit, dass im gegenständlichen Fall eine Kontrolle
bezüglich der Einhaltung des Schutzes lebender Rinder während des
Transportes gemäß Verordnung VO (EG) 615/98 im Bestimmungsland
Libanon veranlasst worden sei. Diese Kontrolle habe jedoch aus Gründen,
welche auch der nunmehrigen Bf. anzulasten sei, nicht erfolgen können.
Demnach sei, unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 6 der vorgenannten
Verordnung, die Zahlung eines Erstattungsbetrages gemäß
§ 2
Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) zu verweigern.
Gegen diese abweisende Entscheidung wurde fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In dieser Eingabe vom 13. Juni 2002
wurde ausgeführt, dass die Bf. entgegen der Ansicht des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen sehr wohl "Alles" ihr zumutbare unternommen habe, um vor
Ort eine umfangreiche Kontrolle bei der Entladung am Bestimmungsort zu
ermöglichen. Außerdem sei an Hand der dem Erstattungszollamt
vorgelegten Unterlagen sowie aus der erfolgten Bezahlung der Ware abzuleiten,
dass sämtliche Tiere unter Einhaltung der EU-Transportrichtlinie in guten
Zustand am Bestimmungsort angekommen seien. Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
10. Oktober 2002, Zl: 610/22626/2/2001 als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde in dieser Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, dass auf Grund der Tierschutzbestimmungen der Gemeinschaft im
gegenständlichen Fall eine Kontrolle der Entladung am Bestimmungsort
angeordnet worden sei. Diese Vorgangsweise finde in den Art. 3 und 4 der
VO 615/98 ihre rechtliche Deckung. Im Art. 5 Abs. 3 der vorgenannten
Verordnung sei weiters festgelegt, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gezahlt
werde, wenn die Behörde zu dem Schluss gelange, dass die Richtlinie
über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei.
Eine Kontrolle im Sinne der VO (EG) 615/98 sei im gegenständlichen Fall am
Bestimmungsort nicht durchführbar gewesen. Die Details seien dem
Kontrollbericht der beauftragten Firma V.GmbH zu entnehmen, den überdies
das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Bf. am 27. Mai 2002 zur Kenntnis
gebracht habe. Auf Grund dieses Berichtes sei eine Beurteilung, ob beim
gegenständlichen Tierexport die entsprechenden Transportvorschriften
eingehalten worden seien, nicht möglich und folglich die Zahlung einer
Erstattung zu verweigern. Weiters werde die Auffassung der Bf. "Alles zumutbare
unternommen zu haben um eine Kontrolle am Bestimmungsort durchführen zu
können" vom Erstattungszollamt nicht geteilt. Diesem Einwand wird
entgegengehalten, dass aus dem Kontrollbericht zu entnehmen sei, dass auf das
mehrmalige Hinterlassen von Nachrichten des Kontrollorgans keine Rückrufe
erfolgt seien. Den Vertragspartner im Drittland dazu zu bewegen eine
entsprechende Kontrolle zu ermöglichen, sei jedoch nur durch die
Einflussnahme des Erstattungswerbers möglich gewesen, was offensichtlich
nicht erfolgt sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober
2002 wurde mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 fristgerecht eine Beschwerde (=
Rechtsbehelf der zweiten Stufe) eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass
zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle im Bestimmungsland das
Unternehmen der Bf. sich bereits auf Weihnachtsurlaub befunden habe. Trotz
dieses Umstandes sei aus dem Kontrollbericht zu entnehmen, dass die Bf. dem
Kontrollorgan die Rufnummer der ausländischen Warenempfängerin
mitgeteilt und mehrere "Einflussnahmen" um eine diesbezügliche Kontrolle
durchführen zu können, getätigt habe. Entgegen den Behauptungen
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen sei demnach zu entnehmen, dass trotz des
Weihnachtsurlaubes die Bf. sogar besondere Bemühungen unternommen habe, die
angeordnete Kontrolle zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 wurde die Bf. vom
Unabhängigen Finanzsenat eingeladen den behaupteten Betriebsurlaub durch
geeignete Nachweise zu belegen und Aufzeichnungen über den Inhalt der
geführten Telefonate mit der Warenempfängerin vorzulegen.
Zusätzlich wurde die Bf. in diesem Vorhalt ersucht bekannt zu geben, mit
welcher Person der Warenempfängerin diese Gespräche geführt
wurden, sowie dem Unabhängigen Finanzsenat mitzuteilen, welche
vertraglichen Vorkehrungen im Vorfeld getroffen wurden, um eine Kontrolle
gemäß VO (EG) 615/98 im Bestimmungsland durchzusetzen. In
Beantwortung dieses Vorhaltes wurde auf den Inhalt des Kontrollberichtes der
V.GmbH vom 21. Jänner 2002 verwiesen, indem bereits die von der Bf.
geführten Telefonate ihren Niederschlag finden würden. Weiters wurde
durch die Bf. ein Schreiben ihres Steuerberaters, datiert mit 14. November
2003 übermittelt, worin der behauptete Betriebsurlaub vom 21. Dezember
2001 bis 6. Jänner 2002 Bestätigung fände. Gleichzeitig
wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass die Telefonate mit der
Warenempfängerin mit Herrn H.K. geführt worden wären. Eine
schriftliche Klausel betreffend der Ermöglichung einer Kontrolle am
Bestimmungsort sei mit der Warenempfängerin nicht vereinbart worden, da von
Beginn der Kontakte mit dem Kunden die Durchführung einer solchen
ständig als möglich dargestellt worden wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In der Verordnungen (EG)
1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt Nr. L 160 vom 26. Juni
1999), Art. 33 Abs. 9 ist u.a. festgelegt, dass die Zahlung einer Erstattung
für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen
Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren
beim Transport abhängig gemacht wird. Demnach findet im Bereich von
lebenden Rindern, für die eine Gewährung von Ausfuhrerstattung begehrt
wird, auch die Verordnung (EG) 615/98 Anwendung. Diese sieht u.a. Kontrollen
beim Entladen im Bestimmungsdrittland vor, um die Einhaltung der geltenden
Tierschutzbestimmungen beim Transport von lebenden Rindern zu
gewährleisten. Gemäß Artikel 4 der VO (EG) 615/98 hat demnach
das Mitgliedsland der Gemeinschaft, aus welchem eine Ausfuhr mit Lebendrindern
getätigt wird, sicherzustellen, dass nach dem Ausgang der Waren aus der
Gemeinschaft derartige Kontrollen ohne vorheriger Benachrichtigung des
Ausführers bzw. dessen Repräsentanten vorgenommen werden. Die Auswahl
der durchzuführenden Kontrollen basiert dabei auf das Ergebnis erfolgter
Risikoanalysen. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) 615/98 erfolgt die
Durchführung der Kontrollen bei ihrer ersten Entladung im
Bestimmungsdrittland entweder durch eine internationale Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat oder von der
Kommission zu diesem Zweck zugelassen wurde, oder durch eine amtliche Stelle
eines Mitgliedstaates. In Österreich wurde auf Grund eines abgeschlossenen
Rahmenvertrages vom Bundesministerium für Finanzen die V.GmbH mit der
Durchführung vorgenannter Kontrollen beauftragt. Die beauftragte Kontroll-
und Überwachungsgesellschaft hat folglich in Form eines Berichtes über
das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
Im vorliegenden Fall ist aus
dem Bericht vom 21. Jänner 2002 der V.GmbH zu entnehmen, dass die
beauftragte Kontrolle der gegenständlichen Lieferung im
Bestimmungsdrittland nicht durchgeführt werden konnte. Demnach habe sich
zunächst ergeben, dass der angegebene Bestimmungshafen lt. Transportplan
nicht zutreffend war. Der richtige Ankunftshafen konnte in der Folge erst bei
der libanesischen Warenempfängerin eruiert werden, nachdem der
österreichische Ausführer zuvor, im Zuge von mehreren geführten
Telefonaten die Rufnummer des Käufers bekannt gegeben hatte. Bei diesen
Telefonaten zwischen dem Kontrollorgan und der Warenempfängerin am
21. Dezember 2001, zeigte sich letztere ausgesprochen kooperativ und
sicherte zu eine entsprechende Kontrolle der gegenständlichen Sendung,
welche überdies per Schiff am 22. Dezember 2001 im Hafen von Beirut
eintreffen würde, zu ermöglichen. Vereinbart wurde dabei, dass das
Kontrollorgan in der Eingangshalle des von ihm beherbergten Hotels, von einem
Firmenbeauftragten der Warenempfängerin am 22. Dezember 2001 um 8.00
Uhr abgeholt werden sollte. Da dieser vereinbarte Termin von der
Warenempfängerin nicht eingehalten wurde, erfolgte um 8.30 Uhr eine
neuerliche telefonische Kontaktaufnahme des Kontrollorganes mit der
Warenempfängerin. Diese erklärte, dass laut Auskunft der
militärischen "Security Agency" das Kontrollorgan zur Betretung des
Hafengeländes eine Legitimation benötigen würde, welche jedoch
bereits im Vorfeld von Seiten der österreichischen Regierung bei den
zuständigen libanesischen Behörden beantragt hätte werden
müssen. Von der Warenempfängerin wurde mitgeteilt, dass es nicht
möglich sei, in kurzer Zeit eine offizielle "Betretungsgenehmigung"
für das Hafengelände zu erhalten. Durch eine direkte Kontaktaufnahme
des Kontrollorganes mit der militärischen "Security Agency" betreffend der
erforderlichen Formalitäten wurde von dieser Stelle mitgeteilt, dass auf
Grund der vorhandenen Dokumente eine Zutrittsgenehmigung in kürzerster Zeit
erteilt werden könne, sofern eine Zustimmung der libanesischen
Warenempfängerin vorläge. Der Inhalt dieses Gespräches wurde in
der Folge vom Kontrollorgan telefonisch der Warenempfängerin vorgehalten.
Von der Warenempfängerin wurde dazu lediglich festgestellt, dass auf Grund
einer momentanen Arbeitsüberlastung keine Aktivitäten betreffend der
geplanten Kontrolle gesetzt werden könnten. Bezüglich weiterer
Informationen wurde das Kontrollorgan ersucht, sich mit dem Bruder des
Firmeninhabers der Warenempfängerin telefonisch in Verbindung zu setzen,
wobei dessen Telefonnummer bekannt gegeben wurde. Es folgte vom Kontrollorgan
ein neuerlicher Versuch im Wege des österreichischen Ausführers bei
der Warenempfängerin, betreffend der Zustimmung zu einer Kontrolle, zu
intervenieren. Weiters erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Bruder
des Firmeninhabers der Warenempfängerin der eine rasche Klärung der
Sachlage sowie einen Rückruf beim Kontrollorgan zusicherte. Um 10.50 Uhr
wurde das Kontrollorgan schließlich telefonisch von der
Warenempfängerin verständigt, dass die Tiere bereits vom Schiff
abgeladen worden seien und sich auf dem Weg in den Süden des Libanon per
LKW befinden würden. Es wurde zugesichert die Möglichkeit der
Durchführung einer etwaigen Kontrolle der gegenständlichen Tiere auf
der Farm, zu der die Tiere angeliefert werden sollten, abzuklären.
Über die V.GmbH wurde neuerlich versucht den österreichischen
Ausführer zu Interventionen bei der libanesischen Warenempfängerin zu
bewegen. Auch hinterließ das Kontrollorgan direkt zwei Nachrichten an der
Mobilbox des Ausführers. Weitere Gespräche mit der V. GmbH, als auch
mit dem Bruder des Firmeninhabers der Warenemfpängerin blieben erfolglos.
Am Sonntag den 23. Dezember 2001 wurde neuerlich vom Kontrollorgan eine
Nachricht auf der Mobilbox des Ausführers hinterlassen. Letztendlich wurde
dem Kontrollorgan über die V.GmbH mitgeteilt, dass lt. Aussagen vom
Ausführer, die von ihm getätigten Interventionsbemühungen
erfolglos geblieben seien und nicht mehr mit der Zulassung einer Kontrolle
seitens der Warenemfpängerin zu rechnen wäre. Am 24. Dezember
2001 wurde der Aufenthalt des Kontrollorganes in Beirut abgebrochen. Demnach
konnte weder eine Prüfung des Transportmittels, der transportierten Tiere
sowie der entsprechenden Dokumente durchgeführt werden.
Der Artikel 5 Abs. 3 der VO
(EG) 615/98 legt u.a. fest, dass eine Ausfuhrerstattung für jene Tiere
nicht gezahlt wird, bei denen die Behörde auf Grund des Berichtes über
die Kontrolle gemäß Artikel 4 leg. cit. und/oder durch sonstige
Informationen über die Einhaltung von Artikel 1 zu dem Schluss gelangt,
dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport (Richtlinie
91/628 EWG) nicht eingehalten worden ist. Absatz 6 der vorgenannten Verordnung
sieht vor, dass die Behörde auf Antrag des Ausführers auch andere
Dokumente akzeptieren kann, die den Schluss zulassen, dass die
Tierschutz-Richtlinie eingehalten worden ist. Voraussetzung für die
Akzeptanz anderer Dokumente ist jedoch, dass die Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1
aus Gründen, die dem Ausführer nicht anzulasten sind, nicht
vorgenommen werden konnte. Im Artikel 3 Abs. 3 leg. cit. sind jene Fälle
aufgelistet, bei welchen verpflichtend eine Kotrolle im Bestimmungsland zu
erfolgen hat. Eine solche Kontrolle ist demnach zwingend vorgesehen, wenn das
Beförderungsmittel zwischen dem Ort der Ausgangsstelle der Gemeinschaft und
dem Ort der Entladung im Bestimmungsland gewechselt wird und in jenen
Fällen in denen dies der Tierarzt anlässlich der Prüfung der Ware
zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft durch einen speziellen Vermerk anordnet. Eine
solche gesetzlich zwingend vorgeschriebene Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 3 leg.
cit. liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Ausnahmeregelung
andere Dokumente an Stelle des Kontrollberichtes zu akzeptieren bezieht sich auf
Kontrollen, welche gemäß Artikel 3 Abs. 3 der VO (EG) 615/98
stattzufinden haben. Die beauftragte Kontrolle im gegenständlichen Fall
begründet sich ausschließlich nach Artikel 4 leg. cit., wodurch die
vorgenannte Ausnahmeregelung keine Anwendung finden kann.
Beim gegenständlichen Ausführer handelt es sich
um eine juristische Person, welche gewerbsmäßig im Exporthandel
tätig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung stets betont, dass die geltenden Gemeinschaftszollvorschriften im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht werden und von
dieser Veröffentlichung an das einzige positive Recht auf dem betreffenden
Gebiet darstellen. Ein im Im- und Exportgeschäft gewerblich Tätiger
hat daher die Verpflichtung sich durch Studium der einschlägigen
Amtsblätter der Gemeinschaft über das anwendbare Recht zu informieren.
Die Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung der Gemeinschaft VO (EG) 615/98 ist
daher folglich im Zeitpunkt der Ausfuhr beim Ausführer voraus zusetzten
(vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - C-80/89). Durch Kenntnis dieser
Bestimmungen, welche demnach dem Ausführer zu unterstellen ist, hatte daher
die Bf. mit der Möglichkeit einer Kontrolle nach Art. 4 der VO (EG) 615/98
zu rechnen. Es obliegt somit dem Ausführer, entsprechende Schritte bereits
im Vorfeld zu setzen, die die Durchsetzung einer etwaigen Kontrolle am
Bestimmungsort ermöglichen. Im Übrigen stehe es dem Ausführer
völlig frei das mögliche Verfahren einer Ausfuhrerstattung beim Export
lebender Rinder in Anspruch zu nehmen. Entschließt sich jedoch der
Ausführer dazu an diesem System einer Subvention durch den Erhalt
öffentlicher Leistungen teilzuhaben, so hat sich dieser auch den hierzu
ergangenen Regeln zu unterwerfen.
Zum Einwand der Bf. "Alles mögliche unternommen zu
haben, um eine Kontrolle im Bestimmungsland zu ermöglichen" ist
auszuführen, dass wie bereits vorstehend erwähnt, diesem Vorbringen
nur dann Relevanz beizumessen wäre, wenn eine Anwendung der Bestimmung des
Artikel 5 Abs. 6 der VO (EG) 615/98 überhaupt in Betracht zu ziehen ist,
also die Grundlage für die Durchführung einer Kontrolle im Artikel 3
Abs. 1 iVm Abs. 3 der zitierten Verordnung liegen würde. Obwohl daher die
Bestimmung des Artikel 5 Abs. 6 leg. cit. im gegenständlichen Fall keine
Anwendung finden kann, wäre selbst in Erwägung dieser anzumerken, dass
nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung vorausgesetzt wird, dass die
Gründe, welche zu einer Nichtvornahme der Kontrolle geführt haben
nicht dem Ausführer angelastet werden dürfen. Es wird daher in dieser
Bestimmung kein "Verschuldensgrad" normiert, aus welchen Gründen eine
Kontrolle unterblieben ist. Folglich spielt es bei der Beurteilung, ob der
Ausführer nach Art. 5 Abs. 6 der VO (EG) 615/98 berechtigt ist
Ersatzdokumente bezüglich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen
Bestimmungen vorzulegen, keine Rolle, ob das Verhalten das zur
Nichtermöglichung der Kontrolle geführt hat auf eine einfache oder
grobe bzw. offensichtliche Fahrlässigkeit oder gar auf vorsätzliches
Verhalten zurückzuführen ist. Aus der Formulierung der besagten
Gesetzesstelle ist vielmehr der Wille des Gesetzgebers dahingehend abzuleiten,
dass, sofern die Ursachen die zu dieser Nichtermöglichung der Kontrolle
führen in die Risikosphäre des Ausführers fallen, es verwehrt
bleibt, andere Dokumente als Ersatzbelege, die den Schluss auf die Einhaltung
der Richtlinie über die Tierschutzbestimmungen beim Transport zulassen,
vorzulegen. Sind hingegen die Gründe, warum die Kontrolle nicht vorgenommen
werden konnte, gänzlich der Einflusssphäre des Ausführers
entzogen, ist ihm die Möglichkeit eröffnet, Ersatzdokumente, wie
vorstehend beschrieben, einzureichen. Es ist zwar aktenkundig dass die Bf. trotz
des bestehenden Weihnachtsurlaubes bemüht war, durch geführte
Telefonate sowohl mit der Warenempfängerin als auch mit der V.GmbH eine
Kontrolle im Bestimmungsland zu ermöglichen. Dieses Verhalten versetzt
jedoch keinesfalls die Behörde bereits in die Lage etwaig vorgelegte
Ersatzdokumente der Bf. im Sinne des Artikel 5 Abs. 6 der VO (EG) 615/98 zu
akzeptieren. Gerade durch den Umstand, dass der Bf. die Kenntnis einer
möglichen Kontrolle im Sinne des Artikel 4 leg. cit. zu unterstellen ist
fällt es somit auch in die Risikosphäre des Ausführers nicht
bereits im Vorfeld ausreichende vertragliche Vereinbarungen getroffen zu haben
um eine derartige Kontrolle mit mehr Druck bei der Warenempfängerin
durchzusetzen. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen,
dass die angeordnete Kontrolle laut den Ausführungen im Kontrollbericht der
V.GmbH nicht nur durch die mangelnde Unterstützung der
Warenempfängerin unterblieb, sondern auch die Angabe eines unkorrekten
Abladeortes sowie eines falschen Abladezeitpunktes zum Scheitern der Kontrolle
beigetragen hat. Während der Umstand eines falschen Abladezeitpunktes (die
ursprünglich geplante Entladung in Libanon war mit 18. Dezember 2001
vorgesehen, die offenbar tatsächliche Entladung erfolgte lt. Auskunft der
Warenempfängerin am 22. Dezember 2001) keine eigentliche Auswirkung
auf die beabsichtigte Kontrolle hatte, da die V.GmbH vom verspäteten
Verladedatum und mit dem damit verbundenen späteren Auslaufen des
Transportschiffes aus dem Seehafen der Gemeinschaft von der Verschiebung der
Ankunft in Libanon rechtzeitig Kenntnis erlangte, führte die falsche Angabe
eines libanesischen Entladehafens zwar zu keiner bedeutenden aber sehr wohl zu
einer Verzögerung im Bestimmungsland. Bei korrekter Angabe des
Ankunftshafens hätte sich nämlich die Fahrt des Kontrollorganes zum
falsch deklarierten Hafen ebenso erübrigt, wie die weiteren Ermittlungen
betreffend des tatsächlichen Ankunftsortes. Gerade die Angabe eines
falschen Entladehafens in den Transportpapieren wäre jedoch bei
ausreichender Sorgfalt auch vom Ausführer erkennbar gewesen, da es sich bei
diesem unrichtig erklärten Hafen um einen Fischerhafen handelt, der mangels
der technischen Ausstattungen sowie durch den geringen Wasserstand für die
Entladung von Frachtschiffen von vornherein nicht geeignet ist. Die Erkundigung
eines Schifffahrtsweges ist nach ho. Ansicht dem Ausführer sehr wohl
zuzumuten, zumal es in Kenntnis der rechtlichen Situation für einen
Erstattungswerber von höchstem Interesse sein muss, alle möglichen
Vorkehrungen zu treffen um auch eine etwaige Kontrolle durch ein Kontrollorgan
ohne unnötigen Zeitverlust im Sinne der angesprochen VO (EG) 615/98 zu
ermöglichen. Auch diese Falschangabe des Zielhafens im Libanon ist daher
dem Ausführer entsprechend der Ausführungen zu Artikel 5 Abs. 6 leg.
cit anzulasten. Des weiteren ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der
Warenempfängerin als auch dem Ausfüherer durch Telefonate vom
21. Dezember 2001 die beabsichtigte Kontrolle angekündigt wurde,
obwohl gemäß Artikel 4 der VO (EG) 615/98 eine vorherige
Benachrichtigung zur Durchführung einer Kontrolle zu unterbleiben hat. Es
liegt jedoch in der Natur der Sache, dass in jenen Fällen in denen die
Mithilfe des Ausführers oder dessen Repräsentanten erforderlich wird,
diese kurzfristig, d.h. unmittelbar vor Durchführung der Kontrolle Kenntnis
erlangen um die erforderliche Unterstützung des Kontrollorganes zu
ermöglichen. Gerade diese gesetzlich nicht vorgesehene, jedoch im
gegenständlichen Fall erfolgte "Vorankündigung" der Kontrolle
führt jedoch dazu, dass vom Ausführer in höchstem Maß ein
kooperatives Verhalten zu einem beauftragten Kontrollorgan bzw. auch zur V.GmbH
abzuverlangen ist, sowie vom Ausführer jegliche Einsatzbereitschaft die der
möglichen Einflussnahme bei der Warenempfängerin zur Durchsetzung der
angeordneten Kontrolle dient, erwartet werden muss. Es liegt nämlich in
erster Linie im Interesse des Ausführers, sämtliche Gründe die im
Einflussbereich seiner Risikosphäre liegen könnten, abzuwenden, um bei
einer Nichtdurchführbarkeit einer Kontrolle zumindest die Möglichkeit
in Anspruch nehmen zu können, bei einer etwaigen Anwendung des Art. 5 Abs.
6 leg. cit. die Einhaltung der Tierschutz-Richtlinie durch Vorlage von
Ersatzdokumenten zu belegen. Auch wenn sich das Unternehmen der Bf. bereits zum
gegenständlichen Zeitpunkt auf betrieblichen Weihnachtsurlaub befunden hat,
lässt sich durch die Nichtbeantwortung von Nachrichten, welche auf der
Mailbox des Ausführers hinterlassen wurden keinesfalls äußerste
Kooperations- und Einsatzbereitschaft ableiten um eine Kontrolle bei der
Warenempfängerin zu erwirken. Der Unabhängige Finanzsenat kann sich
daher der Ansicht der Bf. nicht anschließen, "Alles mögliche
unternommen zu haben, um eine Kontrolle im Bestimmungsdrittland zu
ermöglichen". Die Akzeptanz etwaiger anderer Dokumente anstelle des
Kontrollberichtes, welche einen Rückschluss auf die Einhaltung der
Tierschutz-Richtlinie zulässt, wäre daher auch bei einer Anwendung der
Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 leg. cit abzulehnen, da dem Ausführer
Gründe anzulasten sind, welche zur Nichtvornahme der beauftragten Kontrolle
führte. Eine weitere Prüfung, ob im gegenständlichen Fall andere
vorliegende Unterlagen die Einhaltung der Tiertransportbestimmungen der
Europäischen Gemeinschaft ausreichend belegen, kann daher mangels Vorliegen
der Voraussetzung einer etwaigen Akzeptanz, unterbleiben.
Die Grundlage für die Kontrolle im
gegenständlichen Fall ist ausschließlich im Artikel 4 leg. cit.
begründet, weshalb der Nachweis über die Einhaltung der
Tierschutz-Richtlinie ausschließlich durch den vorliegenden
Kontrollbericht und somit nicht durch andere Dokumente erbracht werden kann. Im
Artikel 4 der VO (EG) 615/98 ist festgelegt, dass unbeschadet der
Kontrollen nach Art. 3 Abs. 3 leg. cit. Kontrollen im Bestimmungsland
ohne vorheriger Benachrichtigung des Ausführers oder dessen
Repräsentanten u.a. bei der Entladung im Bestimmungsdrittland vorgenommen
werden. Der Ausführer kann sich gegen etwaige Versäumnisse der
Warenempfängerin insofern schützen, in dem er entsprechende Klauseln
in die betreffende Verträge aufnimmt oder besondere Versicherungen zur
Abdeckung dieses Risikos abschließt. Eine vertragliche Vorsorge zur
Absicherung des Risikos für den Fall, dass die Warenempfängerin eine
stattfindende Kontrolle nicht ermöglicht, wurde im vorliegenden Fall nicht
getroffen. Obwohl die nachstehend genannte Entscheidung ausschließlich die
Verhängung einer Sanktionsregelung im Ausfuhrerstattungsbereich betrifft
ist diesbezüglich aus der vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens entschiedenen Rechtssache (EuGH vom
27. November 2000, C-210/00) zu entnehmen, dass ein Verschulden eines
Vertragspartners zum normalen Geschäftsrisiko gehört und demnach dem
Ausführer anzurechnen ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der
Ausführer seine Vertragspartner frei wählen kann. Auf Grund der
beauftragten Kontrolle nach Artikel 4 leg. cit. findet die gesetzliche
Bestimmung des Artikel 5 Abs. 6 leg. cit. im gegenständlichen
Fall keine Anwendungsmöglichkeit. Aber selbst bei einer Beurteilung im
Sinne dieser vorgenannten Gesetzesbestimmung , käme der Unabhängige
Finanzsenat ebenfalls zu dem Ergebnis, dass für die Behörde keine
Möglichkeit zur Akzeptanz anderer Dokumente, die den Schluss zur Einhaltung
der Tierschutz-Richtlinie zulassen, gegeben ist, da die Gründe für die
Nichtdurchführbarkeit der angeordneten Kontrolle, wie vorstehend
ausführlich ausgeführt, auch dem Ausführer anzulasten wären.
Es bleibt daher abschließend festzustellen, dass
grundsätzlich außer Streit steht, dass die angeordnete Kontrolle im
Sinne des Artikel 4 der VO (EG) 615/98 im Bestimmungsland nicht
durchgeführt werden konnte. Wie auch die erstinstanzliche Behörde
kommt auch der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass auf Grund der
nicht ermöglichten Kontrolle die Einhaltung betreffend der Richtlinie zum
Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist. Auf Grund der
Tatsache, dass sich die Veranlassung der gegenständliche Kontrolle in
Anwendung des Artikel 4 der VO (EG) 615/98 und nicht auf Artikel 3
Abs. 1 leg. cit begründet, scheidet die Anerkennung von
Ersatzdokumenten aus, die den Schluss zulassen, dass die Bestimmungen betreffend
der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen eingehalten worden sind. Folglich war
die Zahlung einer Ausfuhrerstattung gemäß
§ 2 AEG unter
Anwendung des Artikel 5 Abs. 3 der VO (EG) 615/98 zwingend zu
verweigern.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 4 Tierschutz-VO, VO 615/98, ABl. Nr. L 82 vom 19.03.1998 S. 19
- Art. 3 Abs. 3 Tierschutz-VO, VO 615/98, ABl. Nr. L 82 vom 19.03.1998 S. 19
- Art. 5 Tierschutz-VO, VO 615/98, ABl. Nr. L 82 vom 19.03.1998 S. 19
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0340-Z2L/03
- Stammnummer
- 8313
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF