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Findok · Erlässe & Informationen

2024-0.678.722

Information zu der am 3. Oktober 2024 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

geltende FassungInfo2024-0.678.722vom 19.09.2024

Wortlaut laut Findok

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2399 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 dahingehend abgeändert, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter Anträge auf Tätigwerden (AFAs) sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge auf elektronischem Wege über eines der bestehenden Unternehmerportale einreichen müssen. Daher sind ab dem 3. Oktober 2024 von Rechtsinhabern oder deren Vertretern Anträge auf Tätigwerden (AFAs) über das IP Enforcement Portal (IPEP) oder über nationale Portale (in AT nicht verfügbar) beim Zoll elektronisch einzureichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2399 dürfen die Papierformblätter nur noch im Falle eines länger als 24 Stunden andauernden Systemausfalls verwendet werden. Die Antragsteller oder ihre Vertreter stellen die in ihren nach Absatz 2 eingereichten Anträgen oder Änderungs- oder Verlängerungsanträgen enthaltenen Informationen innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, ins entsprechende Unternehmerportal ein. Die Arbeitsrichtlinie VB-0730 (Produktpiraterie) wurde in Hinblick auf die rechtliche Verpflichtung zur elektronischen Antragsstellung abgeändert. Bundesministerium für Finanzen, 19. September 2024

Normen und Schlagworte

FälschungFakeAntrag auf Tätigwerden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2024-0.678.722
Stammnummer
83096
Gültig
19.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF