Findok · Richtlinien
UP-5201
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
überholte Fassung (bis 14.10.2025)Richtlinie2024-0.575.156gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2024 bis 14.10.2025.
Wortlaut laut Findok
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Überprüfung der Ursprungseigenschaft
(1) Für die Zwecke der Prüfung, ob ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist oder ob die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Prüfung anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, durchführen, und zwar durch die Anforderung von Informationen beim Einführer, der den Antrag auf Präferenzbehandlung stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen.
(2) Die nach Abs. 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
a)war eine EzU Grundlage des Antrags auf Präferenzbehandlung, diese EzU und
b)Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien
wenn das Ursprungskriterium "vollständig gewonnen" ist, die anwendbare Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei) und den Erzeugungsort,
wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium in 2, 4 oder 6 Stellen),
wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
(4) Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine EzU, so legt der Einführer diese EzU vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass er nicht in der Lage ist, die in Abs. 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.
(5) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Abs. 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6) die Einfuhrvertragspartei gestattet die Überlassung der betroffenen Erzeugnisse während die Prüfung durchgeführt wird. Die Einfuhrvertragspartei kann eine solche Überlassung davon abhängig machen, dass der Einführer eine Sicherheit leistet oder andere, von den Zollbehörden verlangte, geeignete Maßnahmen ergreift. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls festgestellt hat.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden, sofern diese nicht diesem Abschnitt entgegenstehen.
9.2. Zusammenarbeit
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Ursprungsprotokolls zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien bei der Prüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft hat und die anderen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt, durch die Zollbehörde jeder Vertragspartei zusammen.
(2) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine EzU zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Artikel 3.23 Abs. 1 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.1.) ersucht hat, binnen zwei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Das Ersuchen um Informationen sollte folgende Informationen enthalten:
a)die EzU,
b)die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
c)den Namen des Ausführers,
d)den Gegenstand und Umfang der Prüfung und
e)gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.
Neben diesen Informationen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls auch um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(3) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(4) Unbeschadet des Abs. 5 legt die nach Abs. 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
a)die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,
b)eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
c)die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung des Ursprungsprotokolls relevante Zolltarifeinreihung,
d)eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,
e)Informationen zur Art der Durchführung der Untersuchung und gegebenenfalls Belege,
f)gegebenenfalls ergänzende Unterlagen.
(5) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Abs. 4 genannten Informationen nicht ohne Zustimmung des Ausführers vorlegen.
(6) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail- Adresse, und Telefon- und Telefaxnummern der Zollbehörden mit; sie teilt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit. Auf Seiten der EU ist die EK für die in diese Notifikationen zuständig.
9.3. Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Unbeschadet des nachfolgenden Abs. 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
a)binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.23 Abs. 1 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.1. Abs. 1)
der Einführer keine Antwort erteilt hat,
wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf einer EzU beruhte, keine EzU vorgelegt wurde, oder
falls einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
b)binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 3.23 Abs. 5 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.1. Abs. 5)
der Einführer keine Antwort erteilt oder
die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
c)binnen 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.24 Abs. 2 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.2. Abs. 2)
keine Antwort eingegangen ist oder
die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Abs. 5 Buchstabe b des Ursprungsprotokolls, zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Abs. 1 zu verweigern, so notifiziert sie ihre Gründe und ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
(4) Erfolgt eine solche Notifizierung nach Abs. 3, so finden auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien binnen drei Monaten nach einer solchen Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann fallweise im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen finden nach dem vom Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich festgelegten Verfahren statt, sofern die Zollbehörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
(5) Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung dafür verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat. Bestätigt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei jedoch die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie diese Bestätigung, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis nicht allein aus dem Grund verweigern, dass Artikel 3.24 Abs. 6 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.2. Abs. 5) angewendet wurde.
(6) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum ihrer abschließenden Entscheidung über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, die eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Artikel 3.24 Abs. 5 Buchstabe b des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.2. Abs. 4 lit. b) vorlegte, diese abschließende Entscheidung mit.
9.4. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung des Ursprungsprotokolls. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, bei Verstößen die Verpflichtungen aus diesem Ursprungsprotokolls nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.
9.5. Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei nach dem Ursprungsprotokoll übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke die in diesem Ursprungsprotokoll genannt wurden, verwendet werden. Eine Vertragspartei darf die in diesem Ursprungsprotokoll eingeholten Informationen wie in dem Artikel 3.23 (Prüfung siehe Abschnitt 9.1.) und Artikel 3.24 (Zusammenarbeit der Verwaltungen siehe Abschnitt 9.2.) aufgelistet, in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwenden, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach diesem Ursprungsprotokoll angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Ursprungsprotokoll erhobenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche solche Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. Werden zur Einhaltung des Rechts einer Vertragspartei vertrauliche Informationen für Gerichtsverfahren angefordert, die sich nicht auf Ursprungs- oder Zollangelegenheiten beziehen, ist unter der Voraussetzung, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus davon in Kenntnis setzt und erklärt, dass eine solche Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, nicht erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.575.156
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis 14.10.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF