Findok · Richtlinien
UP-5201
5. Ursprungserzeugnisse
überholte Fassung (bis 14.10.2025)Richtlinie2024-0.575.156gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2024 bis 14.10.2025.
Wortlaut laut Findok
5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Kapitel 3 über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren dieses Abkommens (siehe ab Seite 51 ff) enthalten.
5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im zollrechtlich freien Warenverkehr zwischen den EU Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
Nach Artikel 3.2 des Ursprungsprotokolls dieses Abkommens ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis (Ursprungsland) derjenigen Vertragspartei, in der diese
im Sinne des Artikels 3.4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde,
ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurde oder
im Sinne des Anhangs 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurde.
Nach Artikel 3.1 lit. g des Ursprungsprotokolls bedeutet Herstellung jegliche Be- oder Verarbeitung, einschließlich des Zusammenbauens.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland bzw. den ursprungsrechtlichen Status einer Ware.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Artikel 3.4 des Ursprungsprotokolls enthält eine Aufzählung von Erzeugnissen die in einer Vertragspartei als vollständig gewonnen oder hergestellt gelten (zB dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse).
b)Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung hergestellt worden sind
c)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Ursprungsprotokolls erfüllen.
Nach Artikel 3.2 Abs. 2 des Abkommens, ist ein stufenweiser Ursprungserwerb (auch "Baukastenprinzip" genannt), möglich. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung in der EU und/oder Neuseeland zu vollziehen.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Grundsätzliches
Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird (sogenannte "bilaterale Kumulierung").
Ein Herstellungsvorgang, der in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden (sogenannte "volle Kumulierung").
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.1.1. Bilaterale Kumulierung
Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
5.3.1.2. Volle Kumulierung
Ein Ausführer darf die in der anderen Vertragspartei an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Fertigung für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses berücksichtigen (volle Kumulierung). Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Bei Anwendung der vollen Kumulierung braucht der Hersteller des Erzeugnisses von den Lieferanten die in Anhang 3-D des Ursprungsprotokolls genannten nachstehenden Informationen:
a)Warenbeschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
b)Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, falls nach Anhang 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls die Wertmethoden herangezogen werden
c)Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls bestimmte Herstellungsverfahren durchgeführt werden müssen, und
d)Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Absätzen a bis c (Anhang 3-D des Ursprungsprotokolls) genannten Angaben, richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben
Diese Informationen gelten für eine einzige Sendung (Einzellieferantenerklärung) oder mehrere Sendungen (Langzeitlieferantenerklärung) desselben Vormaterials.
5.3.2. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.3. Andorra (Anhang 3-E des Ursprungsprotokolls)
Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
5.3.4. San Marino (Anhang 3-F des Ursprungsprotokolls)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
(1) Eine Ware gilt gemäß Artikel 3.4 des Ursprungsprotokolls als vollständig im Gebiet einer Vertragspartei erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder in Neuseeland gewonnen oder hergestellt gelten:
a)aus dem Boden oder Meeresboden einer Vertragspartei gewonnene Mineralien oder Naturstoffe,
b)in einer Vertragspartei angebaute oder geerntete Nutz- und Zierpflanzen,
Hinweis:
Gemäß Anmerkung 9 des Anhangs 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls gilt für Landwirtschaftliche Erzeugnisse folgendes:
Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10, 12 und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Rhizomen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreiser, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
c)in einer Vertragspartei geborene und aufgezogene lebende Tiere,
d)Erzeugnisse von lebenden Tieren, die in einer Vertragspartei aufgezogen wurden,
e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die in einer Vertragspartei geboren und aufgezogen wurden,
f)in einer Vertragspartei - innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei - erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
g)aus Aquakultur in einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,
h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere, im Einklang mit dem Völkerrecht von Fischereifahrzeugen einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,
i)Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
j)Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern diese Vertragspartei oder Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,
k)bei einer in einer Vertragspartei ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,
l)in einer Vertragspartei gesammelte gebrauchte Erzeugnisse, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen, einschließlich solcher Rohstoffe, geeignet sind, und
m)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte werden.
(2) Als "Fischereifahrzeug einer Vertragspartei" oder "Fabrikschiff einer Vertragspartei" nach Abs. 1 Buchstaben h und i gilt ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff, das
a)in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland im Schiffsregister eingetragen ist,
b)unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Neuseelands fährt,
c)eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
i)ist mindestens zu 50% Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands oder
ii)ist Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischer Personen, von denen jede:
A)ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland hat und
B)mindestens zu 50% Eigentum öffentlicher Stellen oder von Personen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands ist.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Herstellung)
5.5.1. Grundsätzliches - erzeugnisspezifische Ursprungsregeln Anhang 3-B des Ursprungsprotokolls
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Herstellung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferenziellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Herstellung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in Anhang 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln - "Ursprungsliste" (Anhang 3-A des Ursprungsprotokolls) zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in der Spalte "Erzeugnisspezifische Ursprungsregel" angeführt.
Der Anhang 3-B des Ursprungsprotokolls (siehe Seite 562 ff) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind in der Spalte 2 angeführt. Sofern in dieser Spalte mehrere Möglichkeiten vorhanden sind, besteht eine Wahlmöglichkeit. Eine Alternativregel in einer zusätzlichen Spalte (wie in den meisten anderen Präferenzregelungen der EU) ist hier nicht gegeben.
5.5.2. Ursprungskontingente und Alternativen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anlage 3-B-1 (des Ursprungsprotokolls) und Kennzeichnung der Ursprungsnachweise
Der Anlage 3-B-1 des Ursprungsprotokolls enthält Alternativen und Kontingente für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B (Waren der HS Unterpositionen 0303 54, 0303 55, 0303 66, 0303 68, 0303 69, 0303 89 und 0307 43 bzw. HS 5903, Kapitel 61 und 62) gelten.
Hier bedarf es einer Kennzeichnung des schriftlichen Präferenznachweises (Erklärungen zum Ursprung) siehe Abschnitt 8.2.5.
5.5.3. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern
a)bei allen Erzeugnissen, mit Ausnahme der in den Kapiteln 50 bis 63 des HS eingereihten Erzeugnisse, der Wert der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10% des Ab-Werk-Preises dieser Erzeugnisse nicht überschreitet,
b)für die nach den Kapiteln 50 bis 63 des HS eingereihten Erzeugnisse die Toleranzen nach den Bemerkungen 7 und 8 des Anhangs 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls gelten.
Die Toleranz gilt nicht, wenn der Wert oder das Gewicht (Hinweis: die Gewichtstoleranz kommt mangels einer rechtlichen Bestimmung im Art. 3.5 des Ursprungsprotokolls nicht zur Anwendung) der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft überschreitet, dh. die Ursprungsregeln der Ursprungsliste selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, somit ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt (siehe Abschnitt 5.4.) wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der Ursprungsregel des Anhangs 3-B des Ursprungsprotokolls vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien.
5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
5.6.1. Grundsätzliches
Der Aspekt der Minimalbehandlung ist als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten. Minimalbehandlungen von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen HS-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.
5.6.2. Definition
Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge und zwar, wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:
a)Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten; Behandlungen wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung zur Haltbarmachung gilt als unzureichend, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, als ausreichend angesehen werden.
b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
c)Waschen oder Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
d)Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,
e)einfaches Anstreichen oder Polieren,
f)Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,
g)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,
k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf dem Erzeugnis selbst oder auf seiner Verpackung,
m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,
n)einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, Trocknen oder Denaturieren des Erzeugnisses,
o)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen des Erzeugnisses in Einzelteile oder
p)Schlachten von Tieren.
In diesem Zusammenhang gilt eine Behandlung als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung dann vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.
5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
5.7.1. Maßgebende Einheit/Einreihung (Art. 3.7 des Ursprungsprotokolls)
Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.
Beispiel:
Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht.
5.7.2. Umschließungen, Verpackungsmittel und Behältnisse (Artikel 3.8 und 3.9 des Ursprungsprotokolls)
Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit diesem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder einen besonderen Be- oder Verarbeitungsvorgang nach Anhang 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis, das vollständig in einer Vertragspartei (siehe Abschnitt 5.4) gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.
Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen dieses Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzungen auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.
5.8. Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial
Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und der Art, Menge und Wert entsprechen, wie es für das Erzeugnis üblich ist.
Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, dass für ein Erzeugnis ein festgesetztes Herstellungsverfahren oder ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-B (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls gilt, oder eine in Anhang 3-B des Ursprungsprotokolls festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt.
5.9. Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 Buchstaben a und b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS werden als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei betrachtet, wenn für alle ihre Bestandteile die Ursprungseigenschaft zutrifft. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15% des Ab-Werk-Preises dieser Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
5.10. Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a)Energie, Brennstoffe,
b)Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Waren,
c)Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,
d)für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,
e)bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien
f)Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel
g)zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel,
h)Katalysatoren und Lösungsmittel; und
(i)sonstige Vormaterialien, die weder ein Bestandteil der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses noch dafür vorgesehen sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.575.156
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis 14.10.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF