Findok · Richtlinien
UP-5201
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung
überholte Fassung (bis 06.06.2024)Richtlinie2024-0.164.701gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2024 bis 06.06.2024.
Wortlaut laut Findok
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung
8.1. Grundsätzliches
Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls verantwortlich.
Im vorliegenden Abkommen ist als schriftlicher Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung (EzU) vorgesehen. Diese wird auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen. Der Wortlaut der EzU ist im Anhang 3-C des Ursprungsprotokolls wiedergegeben.
Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer EzU beantragt, bewahrt die EzU auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor (siehe Abschnitt 8.12).
Alternativ zu dieser EzU kann eine Präferenzbehandlung auch auf Grundlage der Gewissheit des Einführers, dass das eingeführte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, erfolgen.
Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag (EzU oder Gewissheit des Einführers) sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.
8.2. Verfahren/Verpflichtungen für das Ausstellen einer Erklärung zum Ursprung (EzU) und Unterschrift
Eine EzU wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, wobei dies gegebenenfalls Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließt. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der EzU und der vorgelegten Informationen verantwortlich.
Eine EzU ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 3-C (Wortlaut der EzU) des Ursprungsprotokolls auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, eine Übersetzung der EzU vorzulegen.
Fußnote 1 zu Art. 3.18 - Klarstellung: Während die EzU vom Ausführer auszufertigen ist und der Ausführer dafür verantwortlich ist, ausreichende Angaben zur Nämlichkeit des Ursprungserzeugnisses zu machen, besteht keine Bedingung hinsichtlich der Identität oder des Ortes der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder ein anderes Dokument ausfüllt, sofern dieses Dokument die eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht!
8.2.1. EzU in der EU ausgestellt
In der EzU ist die REX Nummer (https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/registrierter-ausfuehrer.html) des EU Ausführers anzugeben. Wenn der Ausführer kein REX ist entfällt ein Eintrag, jedoch darf die EzU nur dann ausgestellt werden, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6000 EUR nicht übersteigen. Erklärungen zum Ursprung müssen nicht unterzeichnet werden, der Name des Ausführers (Angabe des Firmennamens) ist jedoch anzugeben.
8.2.2. EzU in Neuseeland ausgestellt
Für Ausführer aus Neuseeland ist in der EzU der von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebene "client code" anzugeben. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden. Erklärungen zum Ursprung müssen nicht unterzeichnet werden, der Name des Ausführers (Angabe des Firmennamens) ist jedoch anzugeben.
8.2.3. EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse bis zu 12 Monaten
Laut Artikel 3.18 Abs. 4 lit. b des Ursprungsprotokolls ist die Verwendung einer EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestattet, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.
Alle Einfuhren müssen innerhalb des Zeitraums zwischen dem Startdatum und dem Enddatum erfolgen. Da ein Antrag auf Präferenzbehandlung auf einer gültigen EzU beruhen muss, ist es nicht möglich, diese Erklärung rückwirkend auszustellen und ihr vor dem Ausstellungsdatum ein Anfangsdatum zu geben. Dies könnte möglicherweise dazu führen, dass eine Vorzugsbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung beantragt wird, die noch nicht abgegeben wurde und daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert.
Als identische Ursprungserzeugnisse sind solche Erzeugnisse anzusehen, die in jeder Hinsicht den in der EzU für Mehrfachsendungen beschriebenen entsprechen und ihre Ursprungseigenschaft unter denselben Umständen erworben haben. Die Produktbeschreibung des Dokuments mit der EzU muss daher genau genug sein, um dies feststellen zu können.
8.2.4. Angabe bzw. Bezeichnung des Ursprungslandes
Laut Fußnote 3 im Anhang 3-C (Wortlaut der EzU ) des Ursprungsprotokolls ist als Ursprungsland des Erzeugnisses in der EzU entweder Europäische Union (EU) oder Neuseeland anzugeben.
8.2.5 Kennzeichnung der schriftlichen Präferenznachweise bei Ursprungskontingenten und Alternativen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln der Anlage 3-B-1 des Ursprungsprotokolls
Eine für die Waren der Position 5903 sowie Kap. 61 und 62 dieses Anhangs ausgefertigte EzU ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: "Ursprungskontingente - Ursprungserzeugnisse gemäß Anlage 3-B-1."
Eine für die Waren der HS Unterpositionen 0303 54, 0303 55, 0303 66, 0303 68, 0303 69, 0303 89 und 0307 43 dieses Anhangs ausgefertigte EzU ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: "Ursprungskontingente - Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1, gefangen von dem gecharterten ausländischen Schiff (Name des Schiffes) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Fangerlaubnis Nr. (Genehmigungsnummer)."
8.3. Ausstellung einer Ersatzerklärung zum Ursprung
Das Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung. Werden Ursprungserzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der EU unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der EU durch ein oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA). Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.4. Präferenzbeantragung auf Grund der Gewissheit des Einführers
Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen (Details siehe Abschnitt 9.1.), dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt.
8.5. Buchmäßige Trennung
Die buchmäßige Trennung für Vormaterialien und teilweise auch für Erzeugnisse ist im Artikel 3.13 des Ursprungsprotokolls vorgesehen. Details zur praktischen Anwendung der buchmäßigen Trennung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.
Als Besonderheit dieses Abkommens ist die buchmäßige Trennung nicht nur für Vormaterialien sondern auch für Erzeugnisse der HS-Kapitel 10, 15, 27, 28 und 29, der HS-Positionen 3201 bis 3207 oder HS-Positionen 3901 bis 3914 vorgesehen.
Die Voraussetzungen, dass eine getrennte Lagerung der Vormaterialien nach ihrem Ursprung unangemessen hohe Kosten nach sich ziehen würde oder nicht durchführbar wäre, sind in diesem Abkommen nicht vorgesehen.
8.6. Registrierter Ausführer (REX)
Es gelten die Bestimmungen des Artikels 68 UZK-IA über den Registrierten Ausführer außerhalb des Rahmens des APS der EU. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen.
8.7. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
Eine EzU gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten (Einfuhr in die EU) ab dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.
Die Zollpräferenzbehandlung darf innerhalb dieser Geltungsdauer bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei beantragt werden.
Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt und hätte das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder überweist zu viel gezahlte Zölle zurück.
Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen.
8.8. Verpflichtungen des Einführers
Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung.
Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung verlangen, dass der Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt und dessen Grundlagen nach Artikel 3.16 Abs. 2 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) des Ursprungsprotokolls (siehe UP-3000 Abschnitt 8.1.), nachweist. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder innerhalb einer längeren Frist zu stellen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehen ist.
8.9. Einfuhr in Teilsendungen
Falls auf Antrag des Einführers zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS, die in den Abschnitten XV bis XXI des HS eingereiht werden, in mehreren Lieferungen eingeführt werden, so darf im Einklang mit den Anforderungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine einzige EzU für diese Erzeugnisse verwendet werden.
Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.
8.10. Ausnahmen vom Präferenznachweis
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen für eine EzU getrennt voneinander durchgeführt wurden, darf der Gesamtwert der Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten:
a) Einfuhr in die EU
500 EUR bei Kleinsendungen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. Für die Umrechnung der in einer Landeswährung eines Mitgliedstaats der EU ausgedrückten Beträge gilt der Eurokurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Beträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Neuseeland die betreffenden Beträge mit.
b) Einfuhr in Neuseeland
betragen die Grenzwerte Neuseeland Dollar 1000 sowohl bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen als auch bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
8.11. Belege
Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, bzw. die Gewissheit des Einführers geltend gemacht wird, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Neuseelands angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.
8.12. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege
Ein Einführer, der eine Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis beantragt, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr des Erzeugnisses
a)die vom Ausführer ausgestellte EzU , sofern der Antrag auf einer EzU beruht, oder
b)alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern dem Antrag die Gewissheit des Einführers zugrunde lag.
Ein Ausführer, der eine EzU ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung oder für einen in den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum eine Kopie hiervon sowie andere Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.
Ist ein Ausführer nicht der Hersteller der Erzeugnisse und hat er sich hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse auf Angaben eines Lieferanten verlassen, so ist er verpflichtet, die von diesem Lieferanten übermittelten Angaben aufzubewahren.
Die nach diesem Abschnitt aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Hinweis:
Art. 51 UZK regelt die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen.
8.13. Abweichungen und Formfehler
8.13.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der EzU und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die EzU nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer EzU führen nicht zur Ablehnung dieser, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben darin entstehen lassen.
Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.
8.13.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler
Eine EzU kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte EzU nachgereicht werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis 06.06.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF