Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0284-W/04
Säumniszuschlag, Stundung, VwGH Beschwerde, aufschiebende Wirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-W/04vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der mit der Beschwerde an den VwGH verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bewirkt keinen Aufschub der Fälligkeit einer Abgabenschuld und räumt keine Zahlungsfrist ein, er ersetzt nicht ein Stundungsansuchen gemäß § 212 Abs. 1 BAO. Werden bei offener Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die der Beschwerde zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist gemäß § 217 Abs.1 BAO ein Säumniszuschlag zu verhängen. (siehe VwGH 14.11.1988, 87/15/0138).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gernot Kerschhackel, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden über die
Verhängung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9. April 2003 wurde wegen
Nichtentrichtung der über den Bw. verhängten Geldstrafe, aus dem zu SN
2000/00259-001 abgeführten Finanzstrafverfahren, in Höhe von S
160.000,-- (Kosten S 5000,--) ein erster Säumniszuschlag in der Höhe
von € 232,55 festgesetzt.
Dagegen richtete sich die
Berufung vom 16. April 2003. In der Berufung wird ausgeführt, dass der Bw.
gegen die Entscheidung des Berufungssenates in Finanzstrafsachen Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Es sei auch die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung beantragt worden, eine diesbezüglich Entscheidung
des VwGH stehe derzeit noch aus. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
könne kein Säumniszuschlag verhängt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. November 2003 wies das Finanzamt Baden die Berufung ab und führte
aus, dass gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete, soweit
der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 4 bis 6 oder §
212 BAO hinausgeschoben werde.
Die Strafvorschreibung sei zum Fälligkeitstag
4.11.2002 nicht bezahlt worden, daher sei zu Recht ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Betrages vorgeschrieben worden.
Die Erhebung einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung habe keine Auswirkungen im Sinne eines Hinausschiebens
der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.
Am 19. Dezember 2003 brachte der Bw. einen Antrag auf
Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht
entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht
nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere
insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst
zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die
verhängte Geldstrafe (incl. Kosten) nicht zum Fälligkeitstag
entrichtet wurde. Daher war gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages, das
sind € 232,55 vorzuschreiben.
Der Bw. brachte gegen die Entscheidung des Berufungssenates
in Finanzstrafsachen zunächst eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde ein,
über die, nach Abtretung an den VwGH, laut Mitteilung des VwGH vom 3. April
2003 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
Mit Beschluss des VwGH vom 8.
Mai 2003 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
stattgegeben.
Zur Frage, ob die Einbringung
eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim VwGH geeignet
ist, die Verwirkung eines Säumniszuschlages hintanzuhalten, hat der VwGH am
14.11.1988 zu 87/15/0138 ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 217
Abs. 1 BAO und des § 218 Abs. 2 BAO sowie des § 218 Abs. 1 BAO idF
BGBL 1980/151 keinen Hinweis darauf enthielten, dass durch einen Antrag an den
VwGH, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Fälligkeit
einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw. eine Zahlungsfrist
eingeräumt werde, oder dass ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen
ersetze oder als solches zu werten sei.
Die Aufhebung des § 218
BAO durch BGBL I 2000/142 hat keinen Einfluss auf den Aussagewert dieses
Judikates, es ist auch nach derzeit geltender Rechtslage - Erfassung aller
eine Säumniszuschlagsvorschreibung begründender Fakten unter §
217 BAO - weiterhin relevant.
Der mit der Beschwerde an den VwGH verbundene Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ersetzt sohin nicht ein
Stundungsansuchen gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist, da die
Abgabenschuld bei Fälligkeit nicht entrichtet wurde und ein Antrag auf
Zahlungsaufschub nach § 212 BAO nicht vorlag, zu Recht
erfolgt.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien,
20.Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-W/04
- Stammnummer
- 8262
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF