Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0009-L/04
Hochrechnung von Bezugsteilen bei Vorliegen eines Arbeitslosengeldes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-L/04vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer 2002 vom
30. September 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. bezog im Veranlagungsjahr 2002 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (NSA), sonstige Einkünfte und
Arbeitslosengeld. Die steuerfreien Bezüge (versicherungsmäßiges
Arbeitslosengeld gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988)
lösten bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung nach
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (Hochrechnung) aus
(Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10. September 2003). Am
30. September 2003 führte das Finanzamt eine Berichtigung des
Bescheides vom 10. September 2003 gemäß
§ 293 BAO durch: Die im Zeitraum der Auszahlung des
Arbeitslosengeldes (1. Januar 2002 bis 30. September 2002)
zufließenden Bezüge der A.-AG (in Höhe von 2.606,28 €)
wurden aus jener Bemessungsgrundlage ausgeschieden, welche für die
Hochrechnung maßgeblich war.
2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 legte der
Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 30. September 2003
ein: Das EStG 1972 sei durch das dritte Abgabenänderungsgesetz 1987 mit
Wirkung ab 1987 neu gefasst und diese Änderung sodann in das EStG 1988
übernommen worden. Ziel der Änderung sei es gewesen, eine mit der
Steuerbefreiung einhergehende Progressionsmilderung auszuschließen.
(a) Fehlerhafte Ermittlung eines durchschnittlichen
Steuersatzes: Für die Steuerfestsetzung sei ein durchschnittlicher
Steuersatz zu ermitteln. Im Einkommensteuerrecht gelte das Durchschnittsprinzip.
Die Einkünfte des ganzen Veranlagungsjahres würden zusammengerechnet
und der Gesamtbetrag werde der Besteuerung unterzogen. Auch für die
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes müsse dieses Prinzip gelten. Ein
Hochrechnungssteuersatz stehe ja schon im Wortsinn in Widerspruch zu dem im
Bescheid erwähnten Durchschnittssteuersatz.
Eine Hochrechnung führe bei Einkünften, die neben
Transferleistungen erzielt würden, zu einer Ungleichbehandlung. Lägen
hohe Einkünfte aus NSA-Bezügen während kurzer Zeit, geringe
Transferleistungen während des übrigen Kalenderjahres und daneben
geringe sonstige Einkünfte vor, so würden die sonstigen Einkünfte
mit dem hohen Steuersatz aus der Hochrechnung besteuert. Lägen dagegen
Transferleistungen und hohe sonstige Einkünfte während eines
großen Zeitraumes im Kalenderjahr sowie relativ geringfügige
NSA-Bezüge während eines kurzen Zeitraumes im Kalenderjahr vor, so
würden die sonstigen Einkünfte mit dem niedrigen Steuersatz der sich
aus der Hochrechnung ergebe besteuert.
(b) Es liege auch eine Ungleichbehandlung von Beziehern von
Arbeitslosengeld vor: Warum im § 3 EStG 1988 die Ermittlung eines
Durchschnittssteuersatzes für Bezieher von Auslandseinkünften anders
geregelt werde, als für Bezieher von Arbeitslosengeld, sei
unerklärlich (unter Verweis auf § 3 Abs. 3 EStG 1988:
"Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 sind bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen").
(c) Der Bw. verweist auch auf den 2. Absatz des
§ 32 B des Einkommensteuergesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, wo der gleiche Tatbestand vernünftig geregelt worden sei.
Dass eine Regelung seit 16 Jahren falsch sei, mache sie
nicht richtiger.
Als Anlage wurde der Berufung eine sechsseitige Berechnung
verschiedener Varianten des Durchschnittssteuersatzes (Anlage 1-3) sowie eine
Anlage 4 beigefügt.
3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. § 3 Abs. 2 EStG 1988 regelt folgendes
(Auszug): Erhält der Steuerpflichtige (unter anderem) steuerfreie
Bezüge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder c nur
für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§
41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen (EStG 1988
idF. BGBl. Nr. 660/89 ab 1989: Damals noch ... " laufende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs. 4
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen").
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 bezieht in die Steuerbefreiung das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld mit ein.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Zudem sind
Einkünfte bei der Umrechnung nicht zu berücksichtigen, die in die Zeit
des Arbeitslosenbezuges fallen (s. SWK 1991, T 58).
2. Der Bw. führt im Berufungsschreiben vom
29. Oktober 2003 aus, (1) ein Hochrechnungssteuersatz stehe im
Widerspruch zu einem zu ermittelnden Durchschnittssteuersatz und führe zu
Ungleichbehandlungen (die er mit Beispielen untermauert) insbesondere bei
Arbeitslosengeldbeziehern, (2) zudem verweise er auf die "vernünftige"
Regelung der Bundesrepublik Deutschland.
3. (a) Wie den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die Regelung in
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 den Zweck, eine über die
Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes (durch Verteilung der Einkünfte
auf die Monate des Kalenderjahres) hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes in Zeiträumen erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld
erhält (... "die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte"....).
Bei gleichem Jahreseinkommen kann diese
Steuerberechnungsmethode tatsächlich zu ungleichen Steuerbelastungen
führen. Der Gesetzgeber hat daher auch ausdrücklich normiert, dass die
festzusetzende Steuer nicht höher sein darf als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge (also auch des Arbeitslosengeldes)
ergeben würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese Regelung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024: Zu
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 betreffend Jahresausgleich 1992). Zudem
hat der Verfassungsgerichtshof die verfassungsgesetzliche Unbedenklichkeit der
vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 3 Z 4 EStG
1972 bereits ausgesprochen (VfGH 28.6.1990, G 71/90-8), sodass auch
bezüglich der praktisch wörtlich übernommenen Nachfolgeregelung
eine wie immer geartete Verfassungswidrigkeit nicht angenommen werden kann. Der
VfGH hat dies damit begründet, dass einerseits verhindert werden muss, dass
dem Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit ein höheres Nettoeinkommen bleibt als
im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und andererseits die
gewählte Methode der Steuerbemessung das Einkommen des nicht
ganzjährig Beschäftigten nicht stärker belastet, als dies zur
Erreichung des erstgenannten Zieles notwendig und zu rechtfertigen ist.
(b) Unbeachtlich ist der Verweis auf die Rechtslage in der
Bundesrepublik Deutschland, da für den Unabhängigen Finanzsenat nur
die Gesetze der Republik Österreich anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im
gegenständlich strittigen Fall das Arbeitslosengeld nur für einen Teil
des Kalenderjahres bezogen wurde, während im restlichen Zeitraum
nichtselbständige Einkünfte anfielen. Die Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 EStG 1988 ist daher gegeben. Da
die gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld (im selben Zeitraum) angefallenen
Bezüge in Höhe von 2.606,28 € aus der für die
Hochrechnung maßgeblichen Berechnungsgrundlage ausgeschieden wurden, hat
die Finanzbehörde die von ihr anzuwendenden Vorschriften verfassungskonform
interpretiert und angewandt. Da (wie schon erwähnt) der VfGH die
(vorangegangene und praktisch gleichlautende) Rechtslage bereits als
verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat, war der Rechtsansicht des Bw.
nicht zu folgen.
Die Berufung war aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Rz Linz, 26. Januar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-L/04
- Stammnummer
- 8251
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF