Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4205-W/02
Reinigung der Berufskleidung (Uniform) eines Polizeibeamten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4205-W/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
beantragte der Bw Werbungskosten für die Reinigung von Berufskleidung
(Uniform) in Höhe von 1.141,08 €.
In einer Beilage listete der Bw
die Ermittlung dieses Betrages auf und führte dazu aus, dass die
Uniformsorten getrennt von der übrigen Wäsche gereinigt werden. Die
Preise mit denen er die Höhe seine Werbungskosten berechnet hat, wurden von
Ihm in einer Putzerei erhoben. Der Bw verwies auch auf die Entscheidung des VwGH
vom 4.10.1995, 93/15/0122.
Weiters führte der Bw aus,
dass er als Sicherheitswachebeamter gemäß gültiger
Uniformierungsvorschrift (UVBP) der Bundespolizeidirektion Wien zum Tragen von
Uniformsorten verpflichtet ist.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Aufwendungen nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Werbungskosten
für die Kleiderreinigung werden nur dann zuerkannt, wenn entsprechende
Fremdleistungskosten (gewerblicher Putzereibetrieb) vorliegen, die
belegmäßig nachgewiesen werden können. Die Kleiderreinigung im
Haushalt des Steuerpflichtigen führt grundsätzlich zu keinen
Werbungskosten."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 31. Mai 2002 Berufung und führte darin aus, dass die
Berufskleidung (Uniformstücke der Exekutive) als eine berufstypische
Arbeitskleidung anzusehen sei und nicht der privaten Lebensführung
zugerechnet werden könne.
Ferner werde die Reinigung der
Berufskleidung separat von der übrigen Wäsche vorgenommen und
könne nicht mit privater Kleiderreinigung in Verbindung gebracht werden.
Betreffen die Kosten führte der Bw in der Berufung aus:
"Die
angeführten Kosten ergeben sich aus der für die im eigenen Haushalt
vorgenommenen Reinigung, wie erforderliche Aufwendungszeiten zum Waschen und
Bügeln, Waschmittel sowie Strom- u. Wasserkosten der Waschmaschine, die
nicht mit einer Rechnung belegt werden können.
Von
der Abgabenbehörde I. Instanz wird in der Bescheidbegründung
angeführt, dass die Reinigung der Uniform nur durch entsprechend
vorliegende Fremdleistungskosten zuerkannt wird. Dem wird jedoch durch die
VwGH-Entscheidung vom 4.10.1995 unter der Zl. 93/15/0122, wonach die im eigenen
Haushalt, durch die durchgeführte Reinigung der Arbeitskleidung
entstandenen Aufwendungen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen,
widersprochen.
Ich
möchte auch darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer meiner Berufssparte vom
Finanzamt St. Pölten bzw. Neunkirchen nachweislich sehr wohl eine
Berücksichtigung der Berufskleidungsreinigungskosten ohne Fremdbeleg
zugesprochen bekamen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. August 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Reinigungskosten
für Berufskleidung sind nur dann nach § 16/1/7 EStG 1988 absetzbar,
wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg (Reinigungsfirma) nachgewiesen
wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sind
anteilige, auf die Berufskleidung entfallende Aufwendungen auf Grund des
Aufteilungsverbotes gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig, weil
der Aufwand (Waschmaschine, Bügeleisen, Strom, etc.) in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten Lebensführung
betrifft. Die von Ihnen vorgenommene detaillierte Aufstellung ist kein Ersatz
für tatsächliche Belege und die so "geschätzten Kosten" sind
weitaus überhöht"
Der Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und führte
darin ergänzend aus:
"Die von mir in
der a.o. Berufung angeführten Kosten wurden durch Anführung von
Putzereipreisen "geschätzt". Eine Berücksichtigung von 50% dieser
dargestellten Aufwendungen wäre im Bereich eines akzeptablen
Ausmaßes.
Zu bemerken
wäre, dass Arbeitnehmer meiner Berufsgruppe vom Finanzamt Wiener Neustadt
66% ihrer selbst geschätzten Berufsreinigungskosten berücksichtigt
bekommen."
Mit Bericht vom 17. Oktober
2002 legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandes-direktion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform).
Privat
durchgeführte Reinigungen
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 2001 hat der Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von 157 Uniformhemden, 51 Uniformhosen, 35
Uniformpullovern (leicht), 7 Uniformpullovern (schwer), 7 Uniformjacken,
6 Uniformbarett, 17 Kappenüberzügen, 2 Uniformoverall, 2
Uniformmäntel, 2 Diensttrainings-anzüge und 5 Uniformblousons geltend
gemacht.
Aus dem Vorbringen des Bw ist
nicht ersichtlich, dass dem Bw im Vergleich zu jenen Steuerpflichtigen, die
zivile Kleidung bei der Tätigkeit tragen, ein höherer Aufwand für
die Reinigung der bei der Berufsausübung getragenen Bekleidung entstanden
ist.
Es besteht somit zwischen der
Reinigung der Uniform des Bw und der Reinigung ziviler Bekleidung, die ein
anderer Arbeitnehmer während seiner Beruftätigkeit trägt, kein
Unterschied.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Weiters weist der
Unabhängige Finanzsenat darauf hin, dass die vom Bw zur Berechnung
herangezogenen Werte hinsichtlich der Reinigung der Arbeitskleidung im eigenen
Haushalt - nach Angabe des Bw Preise einer Putzerei - weit
überhöht sind und bei der Reinigung im eigenen Haushalt nicht
anfallen. Die Preise der Putzerei enthalten einen Gewinnanteil sowie die
Aufwendungen für das Personal die der Besitzer der Putzerei zu tragen hat.
Beides sind "Größen" die bei der Reinigung im privaten Haushalt nicht
in eine Berechnung des Aufwandes einfließen können.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden einen höheren Reinigungsaufwand verursachen
sollte als die Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in
tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt auch
für die in Rede stehende Reinigung der übrigen angeführten
Bekleidungsstücke.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Wien,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4205-W/02
- Stammnummer
- 8242
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF