Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0484-W/03
Keine Wiedereinsetzung wenn Sekretärin insgesamt sieben RSb Schriftstücke wegwirft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-W/03vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Franz Pertl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk in Wien betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gem. § 308 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw stellte am
2. 10. 2002 bzw am 9. 10. 2002 Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einbringung der Berufung gegen die Bescheide vom 22.4.2002
(Körperschaftsteuer 2000, Festsetzung von Anspruchszinsen 2000,
Umsatzsteuer 2000, KESt 2000 und Haftungs- und Abgabenbescheid). Diese
Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Bw erstmals
durch die Einsichtnahme in den Steuerakt am 2.9.2002 davon Kenntnis erlangt
habe, dass ihr am 24.4.2002 die oa Bescheide zugestellt worden seien. Nachdem
der Vertreter der Bw bei einer Schlussbesprechung einer USO Prüfung am
11.3.2002 eine Reihe weiterer Beweisanträge gestellt habe, habe die Bw
erwartet, dass ihr ein Umsatzsteuerbescheid zugestellt werden würde. In der
Berufung gegen die Festsetzung der Lohnsteuer vom 26.6.2002 sei von der Bw
ausgeführt worden, dass ein Umsatzsteuerbescheid noch nicht erlassen worden
sei. Daher sei es für die Bw unvorstellbar gewesen, dass der
Umsatzsteuerbescheid, aber auch der Körperschaftsteuerbescheid zugestellt
worden sein sollten.
Die Paraphe auf den
Rückscheinen stamme von einer ehemaligen Mitarbeiterin, Frau ZP. Diese sei
kurz vor dem 24.4.2002 aus dem Urlaub zurückgekehrt, ihr Kind sei schwer
krank gewesen. Es sei eine Menge Post zugestellt gewesen und auch noch am
24.4.2002 und am 25.4.2002 zugestellt worden. Die Post habe von ZP nicht sofort
sondern erst am nächsten Tag (25.4.) gesichtet werden können. Dabei
dürften die Schriftstücke des Finanzamtes in Werbesendungen gerutscht
und irrtümlich ungeöffnet weggeworfen worden seien. ZP sei eine
aüßerst zuverlässige Mitarbeiterin gewesen, welcher ein
derartiges Versehen erstmals unterlaufen sei. Dieses Versehen habe daher
für die Bw ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dargestellt,
wodurch sie an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gehindert gewesen
sei.
Die Bw legte auch eine
eidesstättige Erklärung der ZP vor, in welcher diese ausführt,
dass es zu ihrer Tätigkeit bei der Bw gehört habe, die Post
entgegenzunehmen, zu sortieren und dem Geschäftsführer vorzulegen. Sie
sei am 22.4.2002 von einem Kurzurlaub zurückgekommen. Als sie am 24.4.2002
ins Büro gekommen sei, sei sehr viel Post zugestellt worden. Einige
Schriftstücke seien von ihr auch unterfertigt worden. Sie hätte aber
an diesem Tag die Post nicht öffnen können, sondern erst am
nächsten Tag als weitere Schriftstücke zugestellt worden seien. Es sei
mit der Post auch eine große Zahl an Werbematerial gekommen. Die
Schriftstücke des Finanzamtes müssten in das Werbematerial gerutscht
sein und seien von ihr irrtümlich weggeworfen worden. Dies sei ihr nicht
aufgefallen. Auch sei ihr ein derartiges Versehen das erste Mal unterlaufen,
obgleich sie schon seit vielen Jahren als Sekretärin tätig gewesen
sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag
wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 14.11.2002 als verspätet
zurückgewiesen. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen
an, dass eine Niederschrift zur Schlussbesprechung am 11.3.2002 unter Beisein
des RA Dr. K und Herrn M stattgefunden habe. Dabei seien die
Prüfungsfeststellungen ausführlich besprochen worden. Im Anschluss
daran seien die entsprechend diesen Feststellungen ergangenen insgesamt sechs
Bescheide am 24.4.2002 mittels RSb Briefen zugestellt worden. Am 25.4.2002 sei
der BP Bericht, sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend KEST 2000
und 1-10/2001 zugestellt worden. Die Bw hätte erwarten müssen, dass
die Bescheide zeitnahe zur Schlussbesprechung erlassen würden. Es erscheine
auch nicht glaubwürdig, dass eine zuverlässige Sekretärin die
Unterschriften auf insgesamt sieben Rückscheinen leistet, die betreffende
Post wegwirft und sich auch nicht daran erinnert, dass wichtige Poststücke
eingelangt seien. Im Übrigen seien am 19.4.2002, 22.4.2002, 3.5.2002 und am
10.5.2002 Buchungsmitteilungen ergangen. Der Saldo auf dem Finanzamtskonto habe
sich in diesem Zeitraum von € 41.931,04 auf € 2.596.590,66
erhöht. Spätestens da hätte der Bw auffallen müssen, dass zu
den Bescheidbuchungen auch entsprechende Bescheidzustellungen hätten
erfolgt sein müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Vor der
Schlussbesprechung vom 11.3. 2002 hätten umfangreiche Gespräche
zwischen der Bw und dem Finanzamt stattgefunden, bei welchen bei der Bw der
Eindruck entstanden sei, dass ihrer Argumentation gefolgt werden würde. Die
Bw sei bei der Schlussbesprechung plötzlich mit einer völlig
geänderten Ansicht des Finanzamtes konfrontiert worden und habe daher bei
der Schlussbesprechung noch umfangreiche Beweisanträge gestellt. Die Bw sei
dann davon ausgegangen, dass auf Grund dieser Beweisanträge das Verfahren
neu aufgerollt werden würde. Als die Bw plötzlich Mitte Juni Haftungs-
und Abgabenbescheide betreffend Lohnsteuer erhalten habe, sei dagegen
fristgerecht am 26.6.2002 Berufung erhoben worden. In dieser Berufung sei auch
ausgeführt worden, dass noch keine Umsatzsteuerbescheide ergangen seien.
Dadurch sei erwiesen, dass die Bw von den vorliegenden Bescheiden keine Kenntnis
hatte.
Weiters könne die
Glaubwürdigkeit einer Person wohl nur durch ein persönliches
Gespräch festgestellt werden.
Für einen Unternehmer sei
die Tatsache, dass eine verlässliche Bürokraft Schriftstücke
wegwirft ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.
Die Bw würde auch Zweifel
hegen, ob in den Zustellungen vom 24.4.2002 überhaupt die angeführten
Bescheide enthalten gewesen seien, weil die dem ausgewiesenen Vertreter
übergebenen Bescheide in der Form ganz wesentlich vom Haftungs- und
Abgabenbescheid abweichen würden. Die im Bescheid vom Finanzamt
angeführten Buchungsmitteilungen seien der Bw niemals zugegangen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12.2.2003 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Die Zweifel an der Identität der zugestellten Bescheide seien kein
taugliches Mittel für einen Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufung, da
die bezughabenden Bescheide mittels EDVA gebucht würden und die
körperlichen Bescheide zeitgleich erstellt und versendet würden. Dies
sei an der EDV mäßigen Ausfertigung der Adresse und den
übereinstimmenden Datumsangaben im Feld "Inhalt" und den Bescheiden
erkennbar.
Hinsichtlich der
Kenntniserlangung der Bescheide habe die Bw selbst festgestellt, dass die
Zustellung eines Umsatzsteuerbescheides erwartet worden sei, dass somit mit
einer Erlassung der Bescheide zeitnahe zur Schlussbesprechung gerechnet worden
sei. Es sei unglaubwürdig, dass eine zuverlässige Sekretärin die
Unterschriften auf insgesamt sieben Rückscheinen leistet, die betreffende
Post wegwirft und sich auch nicht daran erinnert, dass wichtige Poststücke
eingelangt seien. Weiters sei am 25.4.2002 der 40 Seiten umfassende BP Bericht
sowie die KESt Bescheide 2000 und 1-10/2001 zugestellt worden. Dies hätte
für die Bw ein Indiz für das Ergehen von Bescheiden sein müssen,
wäre nicht die notwendige Sorgfalt durch die Bw außer Acht gelassen
worden. Die Bw hätte jedenfalls bei der in der Zeit von 17.5.2002 -
11.6.2002 stattgefundenen Lohnsteuerprüfung klären können,
weshalb die erwarteten Bescheide noch nicht erlassen bzw zugestellt worden
seien. Auch im Bericht über die Lohnsteuerprüfung, dessen Zustellung
nicht in Abrede gestellt werde, sei auf die Feststellungen der BP hingewiesen
worden. Somit hätte auch zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass
entsprechende Bescheide bereits erlassen worden seien. Auch aus den
Buchungsmitteilungen aus denen ersichtlich gewesen sei, dass sich der Saldo auf
dem Finanzamtskonto vom 17.4.2002 von € 41.931,04 auf € 2.596.590,66
am 10.5.2002 erhöht habe, hätte auffallen müssen, dass zu den
Bescheidbuchungen auch entsprechende Bescheidzustellungen erfolgt sein
müssten.
Mit Schreiben vom 5.3.2003
beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung (in den
"Wiedereinsetzungssachen": betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer,
Anspruchszinsen 2000, KESt 2000, KESt 2001) durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Darin wird die Einvernahme der ZP begehrt und ausgeführt,
dass trotz Einrichtung von Kontrollmaßnahmen Fehlleistungen von
Beschäftigten nicht verhindert werden könnten. Es sei lebensfremd
anzunehmen, Steuerpflichtige würden die Zustellung von Bescheiden urgieren.
Selbst nach erfolgten Schlussbesprechungen könnten weitere Erhebungen
durchgeführt werden, was auf Grund der weiteren Beweisanträge auch
erforderlich gewesen wäre.
Die Bw bringt im Vorlageantrag
auch vor, dass sie aus den erwähnten Gründen auch weder den 40 Seiten
umfassenden BP Bericht noch die KEST Bescheide 2000 und 1-10/2001 erhalten
hätte. Auch der Hinweis auf Feststellungen eines BP Berichts im
Lohnsteuerbescheid lasse keinen zwingenden Schluss zu, dass tatsächlich
irgendein Bescheid ergangen sei. Die Bw hätte vielmehr tatsächlich
erstmals durch Einsichtnahme in den Akt von der Bescheiderlassung Kenntnis
erlangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von
nachstehendem Sachverhalt:
Bei der Bw fand im Jahr 2002
eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer 2000 und 1-10/2001,
Körperschaftsteuer 2000, sowie KESt 2000 und 1-10/2001 statt. Die
Schlussbesprechung erfolgte am 11. 3. 2002. Die den
Prüfungsfeststellungen Rechnung tragenden Bescheide, sowie der 40 Seiten
umfassende Betriebsprüfungsbericht wurden der Bw am 24. 4. 2002
bzw am 25. 4. 2002 (BP Bericht und KESt Bescheide) mittels insgesamt
sieben RSb Briefen zugestellt.
Sämtliche dieser
Schriftstücke wurden von einer Angestellten der Bw, Frau ZP am
24. 4. 2002 und am 25. 4. 2002 übernommen und die
Rückscheine (als "Arbeitnehmer des Empfängers") unterfertigt. Die
Briefsendungen wurden entgegen der schriftlichen Erklärung der ZP und
entgegen der Ausführungen in den Wiedereinsetzungsanträgen, bzw in der
Berufung und im Vorlageantrag nicht mit dem Werbematerial weggeworfen.
Frau ZP war im Betrieb der Bw
für die Entgegennahme und Sortierung der Post und deren Vorlage an den
Geschäftsführer zuständig (eidesstättige Erklärung vom
2. 10. 2002). Dementsprechend hat sie auch die behördlichen
Schriftstücke übernommen und als "Arbeitnehmerin des Empfängers"
unterfertigt.
Frau ZP war ab
22. 4. 2002 nach einem Kurzurlaub wieder an ihrer Arbeitsstelle. Ihr
Kind war am 19./20. 4. 2002 (Schreiben der Bw vom
2. 10. 2002 Blatt 59/2000) erkrankt.
Der Bw wurden
Buchungsmitteilungen vom 19. 4. 2002, 22. 4. 2002,
3. 5. 2002 und 10. 5. 2002 übersandt. Aus diesen
Buchungsmitteilungen ist ersichtlich, dass sich der Saldo auf dem
Finanzamtskonto in diesem Zeitraum von € 41.931,04 auf
€ 2.596.590,66 erhöht hat.
Die beantragte Einvernahme der
ZP als Zeugin wurde vom UFS zweimal versucht. Beide Male wurden mit
Rückscheinbriefen Ladungen an die ZP an die von der Bw angegebene Adresse
versendet. Diese Schriftstücke wurden jeweils vom Zusteller beim Postamt
hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist dem UFS zurückgeschickt
(siehe Rsb mit Ladung für den 16. September 2003 bzw mit Ladung für
den 10. Februar 2004).
Die getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Aktenmaterial dabei insbesondere
aus den im Akt aufliegenden Rückscheinen (vor Blatt 1/Dauerbelege, Blatt
54a-f/2000). Beim Datum der Rückkehr der ZP von einem Kurzurlaub am
22. 4. 2002 und dem Zeitraum der Erkrankung des Kindes der ZP wird dem
diesbezüglichen wiederholten Vorbringen gefolgt.
Die wesentliche Feststellung,
dass die Schriftstücke nicht weggeworfen wurden, ergibt sich aus der - wie
näher ausgeführt wird - absoluten Unwahrscheinlichkeit und
Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Tatsachenvorbringens.
Festgehalten wird, dass die
Rückkehr vom Kurzurlaub am Montag, 22. 4. 2002 ebenso wenig
Einfluss auf die Entscheidung hat, wie der Umstand, dass das Kind der ZP am
19./20. 4. erkrankt war. Diesbezüglich wird weder von der Bw irgendein
entscheidungsrelevanter Zusammenhang vorgebracht, noch ist ein derartiger
für die korrekte Postbearbeitung am 24. 4. bzw am
25. 4. ersichtlich.
Die vorgebrachte gehäufte
Zustellung (eidesstättige Erklärung vom 2. 10. 2002: "sehr
viel Post") verschiedener Postsendungen am
24. und 25. 4. 2002 von ua auch Werbematerial und zu
unterzeichnenden Rückscheinsendungen wird nicht in Abrede gestellt. Das
weitere Vorbringen, dass alle sieben an diesen beiden Tagen zugestellten
Schriftstücke des Finanzamtes unter das Werbematerial gerutscht und
weggeworfen wurden, wird - auch in Zusammenhang mit dem weiteren vorgeblichen
Verfahrensablauf - als nicht glaubhaft gewertet. Schon allein dass ein bis zwei
eigenhändig unterschriebene Poststücke einfach weggeworfen werden,
ohne dass dies auffällt, ist schwer vorstellbar. Dies ist umso schwerer,
wenn eine große Anzahl von Rückscheinbriefen, von denen einer auch
vom Umfang her (40 Seiten BP Bericht) kaum zu übersehen war, zugestellt
wird. Abgesehen davon, dass beim Sortieren von Post im Allgemeinen
Werbematerialien von anderen Poststücken leicht unterscheidbar sind,
hätte zumindest der Umstand, dass einige Rückscheinbriefe
übernommen und unterschrieben wurden, in Erinnerung bleiben und deren
spätere Fehlen auffallen müssen. Dieser der allgemeinen
Lebenserfahrung und Vorstellkraft extrem widersprechende und damit
unwahrscheinliche geschilderte Geschehensablauf führt zu der Annahme, dass
er sich nicht derart abgespielt hat. Verstärkt wird diese Annahme auch noch
durch die weiteren im Schriftverkehr mit dem Finanzamt aufgestellten
Behauptungen der Bw. Dass nämlich auch keine einzige der vier oa
Buchungsmitteilungen ihr Ziel erreichte und bei der Bw einlangte erscheint als
Schutzbehauptung. Die Bw gibt vielmehr in Abgabenverfahren offensichtlich immer
nur den Erhalt derartiger Schriftstücke zu, auf die sie
erwiesenermaßen reagiert hat und deren Nichterhalt daher nicht in Abrede
gestellt werden kann.
Rechtlich folgt daraus:
Ist der Empfänger einer
Sendung keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß
§
13 Abs 3 ZustellG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
"Zuzustellen" iS dieser Gesetzesbestimmung ist nur in dem Fall, in dem die
Behörde eine juristische Person als Empfänger bestimmt. Dies ist im
vorliegenden Fall geschehen. In sämtlichen betroffenen Schriftstücken
wurde vom Finanzamt die Bw-GmbH als Empfänger bestimmt. Die Zustellung
musste also an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter bzw an einen
Ersatzempfänger (§ 16 ZustellG) erfolgen. Nach § 16 ZustellG darf
eine Sendung, die nicht dem Empfänger zugestellt werden kann einem an der
Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger (Ersatzzustellung) zugestellt
werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
oder ein Vertreter iS § 13 Abs 3 ZustellG regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann dabei jede erwachsene
Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die zur Annahme bereit
ist. Die Mitarbeiterin der Bw Frau ZP war eine taugliche Ersatzempfängerin
iS § 16 ZustellG. Dies ist ua durch Unterfertigung der Rückscheine als
"Arbeitnehmer des Empfängers" dokumentiert. Die Zustellung ist somit
wirksam am 24. 4. 2002 bzw am 25. 4. 2002 erfolgt. Die
Berufungsfrist endete jeweils ein Monat danach. Diese Fristen wurden von der Bw
versäumt.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein "minderer Grad des Versehens" im o.a. Sinne ist
leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen.
Außerdem ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten, wobei allerdings an berufliche Parteienvertreter ein
strengerer Maßstab als etwa an nicht rechtskundige und noch nie an
derartigen Verfahren beteiligte Personen anzulegen ist.
Von der Partei ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im
Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, es sind bereits mit dem Antrag
taugliche Beweismittel beizubringen, und es ist spätestens gleichzeitig mit
dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Die Bw hat das Wegwerfen der behördlichen
Schriftstücke durch die ZP als das unvorhergesehene unabwendbare Ereignis
iS des § 308 BAO vorgebracht. Da diese Schriftstücke, wie oben
ausgeführt wurde, nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht
weggeworfen wurden, liegt auch kein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis.
Damit ist auch kein Wiedereinsetzungsgrund vorhanden, sodass die
gegenständliche Berufung abgewiesen werden musste.
Wien,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0484-W/03
- Stammnummer
- 8231
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF