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Findok · Richtlinien

AH-2240

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.720.135gilt ab 18.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2240

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2406 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. (2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/2406 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/2406 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2023/2406 dürfen den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2.3. und 2.4. 2.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Das Verbot nach Abschnitt 2.2. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden. (2) In diesem Fall ist bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 angeführte Person nach Niger durch den Ausführer nachzuweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.4. Ausnahmen 2.4.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.2. 2.4.2. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2406 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 2.4.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.4.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.4.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, muss der Ausführer diesfalls in der Ausfuhranmeldung erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.720.135
GZ der Erstfassung
2023-0.765.172
Stammnummer
82296
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF