Findok · Erlässe & Informationen
2023-0.542.031
Information zu der am 31. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)
geltende FassungInfo2023-0.542.031vom 25.07.2023
Wortlaut laut Findok
Am 31. Juli 2023 tritt die unter BGBl. II Nr. 223/2023 verlautbarte Änderung der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV-Novelle POP) in Kraft, mit der das Begleitscheinverfahren (siehe VB-0800 Abschnitt 7) um Vorgaben für die Übergabe sowie die Beförderung von (gefährlichen und nicht gefährlichen) POP-Abfällen ergänzt wurde.
Als POP-Abfälle gelten gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 (EU-POP-V) aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffen (persistent organic pollutants) bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten (siehe VB-0800 Abschnitt 1.1. Abs. 7 und VB-0800 Anlage 1a).
Nach § 19 Abs. 1 AWG 2002 muss nunmehr auch beim innerösterreichischen Transport von POP-Abfällen ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" (VB-0800 Anlage 2 Muster 3) mitgeführt werden. Details siehe VB-0800 Abschnitt 7.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
- ANV 2012, Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012
- VO 2019/1021, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2023-0.542.031
- Stammnummer
- 82133
- Gültig
- 25.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF