Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0139-Z4I/03
Nacherhebung der Mineralölsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z4I/03vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom
6. Oktober 2003, Zahl 800/03023/2/2003, betreffend eine
Mineralölsteuerschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom
14. August 2003, Zahl 800/03023/2003, wurde die Mineralölsteuer
gemäß
§ 201 BAO für die Monate Mai 2000 und November 2000
(richtig wohl Oktober 2000) neu festgesetzt und ein Betrag von € 1.817,55
(zuzüglich eines Säumniszuschlages von € 36,35) nachgefordert.
Bei einer Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll habe
sich ergeben, dass in den betreffenden Mineralölsteueranmeldungen die
Mengen und somit die Mineralölsteuerbeträge in unrichtiger Höhe
erklärt worden seien. In einzelnen Fällen sei die Dichte unrichtig
ermittelt bzw. die aus dem Steuerlager verbrachte steuerpflichtige
Mineralölmenge in den Aufscheibungen in unrichtiger Höhe erfasst
worden. Die Erklärung der Bf., dass die Differenzmengen in den Lagertank
zurückgebracht worden wären, werde durch die entsprechenden
Aufzeichnungen nicht belegt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. September 2003
Berufung erhoben und als Begründung angeführt, dass im Falle der
tatsächlichen Wegbringung der Differenzmengen sich am Jahresende ein
Überschuss von 2.119 Liter Normalbenzin und von 2.813 Liter Eurosuper 95
ergeben hätte müssen, was aber wirklich nicht sein
könne.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
800/03023/2/2003, vom 6. Oktober 2003 als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der
vorliegenden Fuhrrapporte der Bf. als erwiesen feststehe, dass am 5. Mai
2000 5.736 Liter Eurosuperbenzin, am 29. Mai 2000 5.003 Liter Normalbenzin
und am 5. Oktober 2000 5.736 Liter Eurosuperbenzin aus dem Steuerlager
weggebracht worden seien. Geeignete Nachweise für die Aufnahme der
festgestellten Differenzmengen in das Steuerlager lägen jedoch nicht vor.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995)
habe der Inhaber eines Mineralöllagers Aufzeichnungen zu führen, aus
denen hervorgehen müsse, wieviel Mineralöl in das Mineralöllager
aufgenommen worden sei. Die Aufnahme (Zurückführung) der
entsprechenden Mengen in das Steuerlager, wie es vom Betriebsleiter
niederschriflich erklärt worden sei, sei aus den entsprechenden
Lageraufzeichnungen jedenfalls nicht ersichtlich. Für die konkreten
verfahrensgegenständlichen Differenzmengen fehle daher der gesetzlich
vorgeschriebene Buchnachweis. Selbst bei Zutreffen der Richtigkeit der
Lagerbestandsaufzeichnungen würden sich diese nicht als Nachweis dafür
eignen, dass die konkreten Mengen wegen fehlender Lagerkapazität im
Tankstellentank wieder in das Steuerlager aufgenommen worden seien. In
Anbetracht der Angaben in den oben angeführten Fuhrrapporten würden
sich die betreffenden Mengenangaben hinsichtlich der Wegbringung aus dem
Steuerlager für den 5. Mai 2000, 29. Mai 2000 und 5. Oktober 2000
als unrichtig erweisen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5. November
2003. Darin wird auf die Erklärungen des Unterzeichnenden in der
Niederschrift verwiesen und die Nachforderung der Mineralölsteuer für
47 Liter für die Wegbringung vom 5. Mai 2000 wegen eines
Umrechnungsfehlers als unstrittig festgestellt. Hinsichtlich der Wegbringung von
Normalbenzin am 29. Mai 2000 und von Eurosuperbenzin am 5. Oktober
2000 wurde auf den Kommentar von Mag. Helmut Schamp/Mag. Brigitte Leitgeb zum
MinStG 1995, herausgegeben vom Grenz-Verlag zu § 29 Abs. 1 verwiesen,
wonach es für die Aufnahme von Mineralöl in ein Steuerlager nicht
unbedingt erforderlich sei, dass diese tatsächlich in die Lagerräume
oder Lagerbehälter gelangen. Es genüge vielmehr auch, dass sie in
ihrem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Bahnwaggon, Schiff, ...) auf das
Gelände des Steuerlagers verbracht werden. Logischerweise müsse dies
folglich sinngemäß auch für die Wegbringung gelten. In beiden
Fällen hätte der Tankwagen das Gelände des Steuerlagers nicht
verlassen, es seien lediglich mit den geladenen Mengen aus Tank 1 bzw. Tank 2
die Tanks der Lagertankstelle aufgefüllt worden und die zuviel geladenen
Mengen wieder in die Lagertanks Nr. 1 und 2 zurückgebracht worden. Die
wirklichlichen Wegbringungen aus dem Steuerlager (Einfüllungen in die
Lagertankstelle) seien in den Aufzeichnungen erfasst worden. Die in die
Steuerlagertanks Nr. 1 und 2 zurückgeladenen Mengen seien
buchmäßig nicht erfasst worden, da sie ja vom Gelände des
Steuerlagers (und aus den Lagertanks) nicht weggebracht worden seien. Nach
Ansicht der Bf. stehe es aufgrund der Fuhrrapporte nicht als erwiesen fest, dass
die Mengen von 5.003 Liter Normalbenzin am 29. Mai 2000 und 5.736 Liter
Eurosuperbenzin am 29. Mai 2000 aus dem Steuerlager weggebracht worden seien.
Das Formular "Fuhrrapport" diene als Lieferauftrag für den Fahrer, als
ADR-Beförderungspapier und als Kontrollmittel der aufgeladenen und
zugestellten Waren. Die aufgeladenen Mengen müssen mit den zugestellten
Mengen übereinstimmen; ebenso muss die Summe der zugestellten (abgeladenen)
Litermengen mit dem Gesamtmengenzähler (Differenz Stand Zähler
Vorabend und Lieferabend) übereinstimmen. Es werde nicht bestritten, dass
die Mitarbeiter in diesen zwei Fällen nicht ganz exakt gearbeitet
hätten. In den Aufzeichnungen "Warenausgang" seien in beiden Fällen
die wirklich in die Tanks der Lagertankstelle weggebrachten Mengen erfasst
worden. Das Zollamt irre sich auch hinsichtlich des Vorliegens der Nachweise.
Das Hauptzollamt Innsbruck verlange seit dem Steuermonat November 1995 eine
monatliche Bestandsaufnahme und dessen Mitteilung auf der monatlichen Meldung
"Mengenbewegung". Durch diese Aufzeichnungen sei ja nachgewiesen, dass
sämtliche Aufzeichnungen (wie Wareneingang, Warenausgang und
Lagerbestandsaufzeichnungen) mengenmäßig übereinstimmen.
Abschließend wird noch auf die Anführung von unrichtigen KN-Codes im
Budgetbegleitgesetz 2003 hingewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 entsteht
die Steuerschuld, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass
sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem
Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Nach
Abs. 5 des § 21 MinStrG 1995 liegt eine Wegbringung von Mineralöl vor,
wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in
einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt
wird. Nach dem auch von der Bf. nicht bestrittenen Sachverhalt wurden 5.003
Liter Normalbenzin am 29. Mai 2000 und 5.736 Liter Eurosuper 95 am
5. Oktober 2002 (Mengenangabe jeweils bei Aktualtemperatur) aus den als
Steuerlager zugelassenen Tanks zum Zwecke der Befüllung der nicht als
Steuerlager zugelassenen Tanks der Lagertankstelle entfernt und somit im Sinne
des Gesetzeswortlautes weggebracht. Da das entfernte Mineralöl in kein
Steueraussetzungsverfahren übergeführt worden ist, ist mit dem
Zeitpunkt der Entnahme aus den Tanks die Mineralölsteuerschuld für die
entnommene Gesamtmenge entstanden. Diese Gesamtmenge wäre im Rahmen der
Selbstbemessung in die jeweilige Monatsanmeldung aufzunehmen gewesen. Selbst
wenn man in diesem Fall die Steuerschuldentstehung wegen Wegbringung aus dem
Steuerlager verneinen würde, wäre für die Bf. nichts gewonnen, da
die Steuerschuld zumindest nach dem zweiten alternativen Tatbestandsmerkmal
entstanden wäre, welches die Steuerschuldentstehung auch vorsieht, wenn
Mineralöl in einem Steuerlager zum Verbrauch also in den freien Verkehr
entnommen wird. Die von der Bf. zitierte Verwaltungspraxis bei der Verbringung
in das Steuerlager kann somit nicht für die Wegbringung bzw. Entnahme von
Mineralöl aus einem Steuerlager angewendet werden, da andernfalls die
Befüllung der ebenfalls auf dem Betriebsgelände befindlichen Tanks der
Lagertankstelle auch nicht der Steuerpflicht unterliegen würde. Die Tanks
der Lagertankstelle wie eben auch der Behälter des Tankwagens sind jedoch
von der Mineralöllagerbewilligung nicht umfasst. Gerade die Abgrenzung
zwischen den als Steuerlager dienenden Tanks und den anderen
Betriebseinrichtungen soll eine klare Feststellung des Vorliegens des
Tatbestandes an den das Gesetz die Steuerschuldentstehung knüpft
ermöglichen.
Sinn und Zweck eines Mineralöllagers ist die Lagerung
von Mineralöl unter Steueraussetzung (§ 29 Abs. 2 MinStrG 1995). Es
ist also grundsätzlich nicht dafür vorgesehen, Mineralöl
außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens, um welches es sich im
gegenständlichen Fall nach der Entfernung aus den als Mineralöllager
bewilligten Tanks handelt, zu lagern. Der Gesetzgeber hat im § 5 Abs. 1
MinStrG 1995 jedoch ein Erstattungsverfahren für den Fall vorgesehen, wenn
nicht gebrauchtes, im Steuergebiet versteuertes Mineralöl in ein
Steuerlager aufgenommen werden soll, wobei jedoch Abs. 6 par.cit. vorsieht, dass
Erstattungs- und Vergütungsanträge bei sonstigem Verlust des Anspruchs
bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls,
Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen sind. Ein
derartiger Antrag wurde nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, womit der
Anspruch erloschen ist. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Mengen -
richtigerweise wäre jeweils die gesamte entommene Menge ohne Abzug der
wieder zurückgebrachten Menge anzuschreiben gewesen - sind vom
Hauptzollamt Innsbruck somit zutreffend als unrichtig festgestellt
worden.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob
die Zurückbringung des entfernten Mineralöls durch die vorgelegten
Aufzeichnungen und niederschriftlich festgehaltenen Erklärungen als
nachgewiesen gilt oder nicht. Ebenso hat der Inhalt des Budgetbegleitgesetzes
2003 keinen Bezug auf den im gegenständlichen Fall zu beurteilenden
Sachverhalt aus dem Jahr 2000. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Innsbruck,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 5 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z4I/03
- Stammnummer
- 8210
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF