Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0001-W/04
Die Weiterleitungspflicht gem. § 50 Abs. 1 BAO gilt auch für Devolutionsantrag
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-W/04vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Devolutionsantrag - wie im vorliegenden Fall - bei einer anderen Abgabenbehörde (hier: Finanzamt) eingebracht, trifft diese Abgabenbehörde nach § 50 Abs. 1 BAO die Verpflichtung zur Weiterleitung eines Devolutionsantrages ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Einschreiters. Mit Eintreffen eines von einer Abgabenbehörde I. Instanz gemäß § 50 Abs. 1 BAO an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz weitergeleiteten Devolutionsantrages ist dieser verpflichtet, einen Auftrag gemäß § 311 Abs. 3 BAO an die als säumig bezeichnete Abgabenbehörde I. Instanz zu erlassen. Ein bei einer anderen Abgabenbehörde eingebrachter Devolutionsantrag vermag diese Obliegenheit des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz nicht auszulösen (VwGH-Erkenntnis vom 22.3.2002, 99/02/0194, VwGH-Beschluss vom 19.3.2003, 2002/12/0284, zu § 73 Abs. 2 AVG idF BGBl. 158/1998). Die Frist des § 311 Abs. 3 BAO beginnt erst mit dem Tag des Eintreffens eines Devolutionsantrages beim unabhängigen Finanzsenat zu laufen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw. wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht zum Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung
für Juni 2003 des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2003 (gemeint 2004)
bringt die Bw den an den unabhängigen Finanzsenat (UFS) gerichteten Antrag
auf Entscheidung über ihren Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung für
Juni 2003 (idF: nur Devolutionsantrag) vom 8.7.2003 bei dem für sie
zuständigen Finanzamt persönlich am 9. Jänner 2004 ein.
Das Finanzamt leitet den Devolutionsantrag gemäß
§ 50
Abs. 1 BAO an den UFS weiter und teilt gleichzeitig mit, dass die urgierte
Festsetzung bereits am 17.11.2003 erfolgt sei. Nach Aufforderung
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO berichtet das Finanzamt mit
Schreiben vom 2. Feber 2004, dass die Zustellung des
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Juni 2003 zwar ohne
Zustellnachweis erfolgte, wegen der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
15.12.2003 jedoch davon auszugehen sei, dass der Dw die als säumig
bezeichnete Entscheidung iSd § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch
Zustellung bekannt geworden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
311Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Die als säumig bezeichnete
Entscheidung erfolgte bereits mit Bescheid vom 17. November 2003 und
wurde der Dw gemäß
§ 97 bekanntgegeben. Da die behauptete
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Gemäß
§ 50
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein,
zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne
unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige
Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Wird ein
Devolutionsantrag - wie im vorliegenden Fall - bei einer anderen
Abgabenbehörde (hier: Finanzamt) eingebracht, trifft diese
Abgabenbehörde nach § 50 Abs. 1 BAO die Verpflichtung zur
Weiterleitung eines Devolutionsantrages ohne unnötigen Aufschub, allerdings
auf Gefahr des Einschreiters. Mit Eintreffen eines von einer Abgabenbehörde
I. Instanz gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO an den
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz
weitergeleiteten Devolutionsantrages ist dieser verpflichtet, einen Auftrag
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an die als säumig
bezeichnete Abgabenbehörde I. Instanz zu erlassen. Die Frist des
§ 311 Abs. 3 BAO beginnt erst mit dem Tag des Eintreffens eines
Devolutionsantrages beim unabhängigen Finanzsenat zu laufen. Ein bei einer
anderen Abgabenbehörde eingebrachter Devolutionsantrag vermag diese
Obliegenheit des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde
II. Instanz nicht auszulösen (VwGH-Erkenntnis vom 22.3.2002,
99/02/0194, VwGH-Beschluss vom 19.3.2003, 2002/12/0284, zu § 73
Abs. 2 AVG idF BGBl. 158/1998)
Wien,
13. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-W/04
- Stammnummer
- 8194
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF