Findok · Richtlinien
AH-2074
2A. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 17.11.2025)Richtlinie2023-0.329.716gilt ab 03.05.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2074
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.05.2023 bis 17.11.2025.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/888 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/888 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren.
(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/888 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/888 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2023/888 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/888 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2A.3. und 2A.4.
2A.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern
(1) Das Verbot nach Abschnitt 2A.2. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(2) In diesem Fall ist bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/888 angeführte Person in der Republik Moldau durch den Ausführer nachzuweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4. Ausnahmen
2A.4.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/888 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/888 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.2.
2A.4.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, muss der Ausführer diesfall in der Ausfuhranmeldung erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.329.716
- Stammnummer
- 81906
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 03.05.2023 bis 17.11.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF