Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0920-W/03
Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0920-W/03vom 17.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk hat am
29.Oktober 2002 gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
gegen den Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und ihn für offene
Abgabenschuldigkeiten der C GesmbH für Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 8.341,32, Kapitalertragsteuer für 1-12/1996 in Höhe von €
1.932,81, 1-12/1997 in Höhe von € 2.014,71 und 1-12/1998 in Höhe
von € 2.342,32, Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von €
1.591,24 und Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 24.419,52 zur Haftung
herangezogen.
Zur Haftungsinanspruchnahme führte das Finanzamt
aus:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 1298 ABGB obliege dem, der vorgebe,
ohne sein Verschulden an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung
verhindert gewesen zu sein der Beweis.
Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person,
der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet habe, hafte, wenn sie
bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht
beweisen könne, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet
werden konnten.
Der Bw. sei im Zeitraum 2. Dezember 1992 bis 11. August
1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GesmbH gewesen. Daraus
resultiere seine Verpflichtung zu deren Vertretung und zur Bezahlung der in
diesem Zeitraum angefallenen Abgabenschuldigkeiten.
Hinsichtlich der aushaftenden Umsatzsteuerbeträge
ergebe sich die Verpflichtung aus § 21 UstG, wobei nach der ständigen
Judikatur des VwGH der Geschäftsführer die Gründe darzulegen
habe, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm
obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe.( VwGH 18.Oktober 1995,
91/13/0037) Demnach hafte der Gf. für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stünden, hierzu nicht
ausreichen, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere
Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das
Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei
es Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten Vertreters, dar zu tun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet würden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel
habe nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick
in die Gebarung der Gesellschaft, der ihm entsprechende Behauptungen und
Einblicke ermögliche. Zudem treffe den Haftenden die gleiche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für
die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe
das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen und
darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen
Mittel nicht benachteiligt habe.
Die Schuldhaftigkeit des Bw. sei damit zu begründen,
dass er durch pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprochen habe und eine
Uneinbringlichkeit bei der juristischen Person gegeben sei, da deren Betriebsort
bereits aufgelassen worden sei und keine Zahlungen auf dem Abgabenkonto
eingingen.
Am 8.November 2002 brachte der Bw. eine Berufung gegen den
Haftungsbescheid ein und führte aus in den Jahren 1996 bis 1999 nicht
amtsführender Geschäftsführer gewesen zu sein. Diese
Tätigkeit habe ausschließlich der zweite Geschäftsführer
J.S. wahrgenommen. Er sei auch bei seinem Ausscheiden als
Geschäftsführer von J.S. voll entlastet worden und lege zum Beweis
seines Vorbringens den entsprechenden Gesellschafterbeschluss vor. Er sei in den
Jahren seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung nicht in der Firma
beschäftigt gewesen und habe auch keinen Einblick in die im Rahmen der
Gesellschaft getätigten Geschäfte gehabt.
Es sei unrichtig, dass die C. GesmbH den Betriebsstandort
aufgelassen habe. Es sei nach seinen Erkundigungen bei J.S. lediglich der
Firmensitz in ein anderes Stockwerk der selben Geschäftsanschrift verlegt
worden. Die Firma werde weiterhin betrieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2003 wies das
Finanzamt die Berufung ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass
interne Aufteilungen der Agenden innerhalb der Geschäftsführung die
Haftungsinanspruchnahme in keiner Weise berühren könnten. Es verbliebe
dem Bw. nur die Option seine rechtlichen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg
gegen den zweiten Geschäftsführer geltend zu machen.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Der Bw. führte zunächst zu
seinem beruflichen Werdegang aus, dass er zwischen dem 2. Dezember 1992 und dem
12. Dezember 1995 als alleiniger Geschäftsführer der T. GesmbH
fungiert habe. Deren Alleingesellschafter und auch sein Dienstgeber sei die Tr.
GesmbH gewesen. Die Entwicklung der T. GesmbH sei positiv gewesen. Am 13.
Dezember 1995 seien die Geschäftsanteile an den Bw. und J.S. verkauft
worden, wobei J.S. gleichzeitig die Geschäftsführerposition
übernommen habe. Der Dienstgeber des Bw. habe ihm jedoch die aktive
Mitarbeit in der T. GesmbH untersagt, hingegen gestattet aus gewerberechtlichen
Überlegungen auch im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen
zu sein. Er habe daher aus der T. GesmbH keinerlei Entgelt bezogen. Mit J.S. sei
eine Geschäftsordnung abgeschlossen worden, wonach dieser die
abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft wahrzunehmen habe. Der Bw. habe sich
auf die Erfüllung der Verpflichtung durch J.S. verlassen.
Die GesmbH habe seines Wissens nach keine Dienstgeber
beschäftigt, daher seien für ihn die Ausführungen im
Haftungsbescheid betreffend lohnabhängige Abgaben nicht
nachvollziehbar.
Es sei weiters unrichtig, dass die Firma den Betriebsort
aufgegeben habe. Die Umbenennung der T. GesmbH in C. GesmbH sei am 13. Juli 1999
erfolgt. Unter diesem Firmennamen betreibe sie weiterhin Geschäfte, wobei
als Zustelladresse das Büro der Firma CO GesmbH in F. fungiere
Herr J.S. arbeite an seiner Wohnanschrift an der
Softwareweiterentwicklung bzw. auch vor Ort bei Kunden. Die C. GesmbH habe einen
fixen Kundenstamm für den sie laufend tätig werde, sowie zwei
Bankkonten auf die, die Kunden die Rechnungsbeträge
überweisen.
Der Primärschuldner sei voll tätig, daher stelle
sich die Haftungsinanspruchnahme als verfehlt da, weswegen gemäß
§ 212 a BAO die Aussetzung der Einhebung und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat beantragt
werde.
Dem Vorlageantrag wurde eine Geschäftsordnung vom
13.12.1995 (Beilage 1) und ein Kontoauszug des Girokontos 1 mit Buchungen vom
1.1.2002 bis 18.4.2003, sowie eine Ausgangsrechnung der C. GesmbH vom 18.2.2003
an die K. GesmbH mit einer Forderung in Höhe von € 1.320,00
beigelegt.
In dem für 16. Februar 2004 angesetzten
Erörterungstermin hielt der Bw. die bisherigen Anträge vollinhaltlich
aufrecht, verzichtete jedoch auf die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk hat an der
Besprechung unentschuldigt nicht teilgenommen. Weitere Unterlagen zur
Dokumentation der unterstellten Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner
wurden nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten fungierte der Bw.
im Zeitraum 2.12.1992 bis 11.8.1999 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen
Kapitalgesellschaft. Es oblag ihm damit generell die Obsorge für die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der C. GesmbH in dem Zeitraum in
dem er als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war.
Die Haftung nach § 9 BAO
ist jedoch eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen
erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Dazu ist aus der Aktenlage
festzuhalten, dass erstmals am 10. April 2000 ein Rückstandsausweis erging.
Der Vollstrecker suchte in der Folge am 15. Mai und 15. September 2000 die
Firmenadresse auf, wobei er einmal niemanden antreffen und beim zweiten Besuch
die Handynummer des zweiten Geschäftsführers J.S. ermitteln konnte. Am
1. Februar 2001 langte ein Schreiben des zweiten Geschäftsführers J.S.
ein, worin eine Zahlung in der Höhe von S 10.000,-- avisiert und wegen
schlechter wirtschaftlicher Lage um Ratenzahlung ersucht wurde. Der vorgelegte
EB akt endet mit einem Aktenvermerk vom 24.Juni 2002, wonach die Firma C GesmbH
weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben solle, jedoch eine
ordnungsgemäße Buchhaltung nicht vorliege.
Im Rahmen der im März 2003
begonnenen Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 gelang es
lediglich telefonisch Kontakt zu Herrn J.S. aufzunehmen, wobei er jedoch
bestätigte, dass die Firma weiterhin geschäftlich tätig und er
viel unterwegs sei.
Die Schätzungen betreffend
Umsatzsteuer bis inclusive der Abgabenschuld für den Monat Mai 2003 blieben
unbekämpft.
Aus der Aktenlage ist daher
zusammenfassend abzuleiten, dass die Firma von Herrn J.S. zumindest bis Mitte
2003 weiter betrieben wurde und er offensichtlich auch laufend Einnahmen
tätigt, jedoch steuerliche Verpflichtungen gänzlich
negiert.
Daraus lässt sich ein
Nachweis der dauernden Uneinbringlichkeit der dem Bw. mittels Haftungsbescheid
angelasteten Abgabenschuldigkeiten nicht ableiten.
Selbst wenn man zu dem Schluss
käme, die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten seien bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich, so sieht die Rechtsmittelbehörde
kein Überwachungsverschulden des Bw.
Laut der mit
Geschäftsordnung bezeichneten und von dem Bw. und J.S. unterfertigten
Vereinbarung vom 13.12.1995 lag die Abgabenermittlung und -erklärung
sowie die Abgabenabfuhr bei J.S. Es ist daher gegebenfalls zu
überprüfen, ob der Bw. verbleibenden Kontrollpflichten nicht
entsprechend nachgekommen ist.
Dazu ist auszuführen, dass
im Akt keine Erinnerungen bezüglich der Nichtabgabe der UVAen 1, 6 und
12/1998 erliegen. Die Jahreserklärung mit der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuerdifferenz wurde erst mit Selbstanzeige vom 7. Jänner 2000,
sohin nach dem Ausscheiden des Bw. vorgelegt.
Betreffend Umsatzsteuer 1999
liegt gleichfalls erst eine Schätzung als Folge der Betriebsprüfung,
welche mit Bericht vom 19. Juni 2001 abgeschlossen wurde, vor.
Berücksichtigt man den
Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. als Geschäftsführer (11.8.1999)
wäre ihm allenfalls ein Teilverschulden für die Monate Jänner bis
Mai 1999 anrechenbar, da jedoch auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist,
dass er - durch Hinweise aus Vorzeiträumen - im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgaben auf den Gedanken kommen musste, dass der zweite
Geschäftsführer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, liegt nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch diesbezüglich kein
Überwachungsverschulden vor.
Die verbleibenden kleineren
Nachforderungsbeträge betreffen Kapitalertragsteuer 1996 bis 1998 und
Körperschaftsteuer 1996 und resultieren gleichfalls aus
Prüfungsfeststellungen zur Nachversteuerung einer Pensionsrückstellung
und zum Ausscheiden eines PKW Privatanteiles. Diese Feststellungen sind nicht
derart gravierend, dass dem Bw. daraus ein Verschulden an der nicht
ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben angelastet werden kann.
Da weder zweifelsfrei
feststeht, dass die Abgaben uneinbringlich sind, noch dem Bw. ein
Überwachungsverschulden, es gab bis zu seinem Ausscheiden keine
Erinnerungen oder Mahnungen und auch kein Einschreiten der Einbringungsstelle,
angerechnet werden kann, war der Berufung stattzugeben und der Bescheid
aufzuheben.
Vollständigkeitshalber ist
festzuhalten, dass der Haftungsbescheid offensichtlich eine vorgedruckte
Standardbegründung aufweist und, wie in der Berufung ausgeführt, die
Nichtentrichtung von Lohnabgaben nicht Gegenstand des Haftungsbescheides
war.
Wien,
17. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0920-W/03
- Stammnummer
- 8189
- Gültig
- 17.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF