Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4276-W/02
Mitgliedschaft bei Golfklub Repräsentationsaufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4276-W/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer 2001, Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erzielte ua als Angestellter der S GmbH
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen seiner
Einkommensteuerklärungen 2001 und 2002 machte er als Werbungskosten ua
Clubbeiträge ("Ausgaben für beruflich bedingte Lebensführung
(Geschäftsanbahnung)") geltend. Bei diesen Clubbeiträgen handelt es
sich um die Hälfte der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem
Golfclub. Die beantragten Werbungskosten wurden bei der Veranlagung vom
Finanzamt um die Clubbeiträge gekürzt und nur der verminderte Betrag
der Einkunftsberechnung zugrundegelegt.
Gegen beide Einkommensteuerbescheide erhob der Bw Berufung
jeweils mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft aus rein
geschäftlichen Gründen zur Kundenbetreuung aufrecht erhalten werden
müsse. Der Bw bringt vor, er habe auf Grund seiner zwei Kleinkinder
nachweislich seit Jahren an keinen privaten Veranstaltungen/Turnieren an
Wochenenden teilgenommen und er habe leider keine Möglichkeit, den Golfklub
außerhalb von geschäftlichen Terminen zu nutzen. Er habe trotz dieser
Situation nur "eine 50% Bemessung" angesetzt.
Mit Berufungsvorentscheidungen wurden die Berufungen vom
Finanzamt abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt
seien bzw in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfielen, und geeignet seien, das gesellschaftliche Ansehen des
Steuerpflichtigen zu fördern, gem § 20 EStG nicht abzugsfähig
seien. Die Motivation für die Tragung des Aufwands sei für die
Beurteilung unmaßgeblich. Die Kosten für den Golfclub seien solche
nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen.
In den dagegen erhobenen Vorlageanträgen bringt der Bw
ergänzend vor, dass es sich bei dem Clubbeitrag nicht um Kosten der
Lebensführung handle, da die Mitgliedschaft nachweislich nicht privat
sondern rein geschäftlich genutzt werde. Der Bw bringt vor, dass er nur mit
Leuten Golf spiele, mit denen auch Geschäfte abgeschlossen würden.
Ohne eine Mitgliedschaft in einem Golfclub sei es nicht möglich, einer
Einladung eines Kunden nachzukommen oder selbst zu
Geschäftsabschlüssen dorthin einzuladen. Somit wären viele
Geschäftsabschlüsse von vornherein zum Scheitern verurteilt. Es
würden viele Kunden im mittleren und Kleingewerbe heutzutage Golf spielen.
Es handle sich daher nicht um einen elitären Verein, sondern eine
Mitgliedschaft sei Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung von heute
üblichen Geschäftsverbindungen. Nur am Golfplatz habe man 4-5 Stunden
Zeit für Geschäftsanbahnung und Geschäftsabschluss. Einen solchen
Zeitrahmen würde man bei Kunden in Büroräumlichkeiten idR nicht
eingeräumt bekommen. Auch sei die Atmosphäre am Golfplatz entspannter
als im Büro oder bei den herkömmlichen Geschäftsessen und damit
für einen erfolgreichen Abschluss von Geschäften besonders geeignet.
Um diese Gelegenheit zum Geschäftsabschluss zu haben, benötige der Bw
zur Werbung aus rein betrieblicher Veranlassung die Mitgliedschaft in einem
österreichischen Golfclub. Angesichts der Tatsache, dass sich die
Einstellung zu Golf in Österreich in den letzten Jahren grundlegend
gewandelt habe, wird um neuerliche Prüfung der "mit 50% der
tatsächlichen Kosten angesetzten Eingabe" ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw ist Angestellter. Strittig ist in den
Berufungsjahren 2001 und 2002 lediglich die Qualifikation der
Mitgliedsbeiträge zu einem Golfclub als steuerlich beachtliche
Werbungskosten oder als unter § 20 EStG fallende nicht abzugsfähige
Aufwendungen oder Ausgaben.
Nach § 16 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen. Es muss ein Zusammenhang mit der
eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestehen.
Gemäß
§ 20 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften ua Repräsentationsaufwendungen
(Repräsentationsausgaben) und Aufwendungen (Ausgaben) für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass das in
§ 20 EStG verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die
Lebensführung mitumfasst, die der Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Derartige Aufwendungen sind eben
auch dann steuerlich nichtabzugsfähig, wenn damit wünschenswerte
geschäftliche oder berufliche Kontakte gefördert und vertieft
werden.
Die im vorliegenden Fall strittige Mitgliedschaft bei einem
Golfclub diente nach dem Berufungsvorbringen ua dazu, Einladungen von Kunden zu
Golfspielen nachkommen zu können, bzw selbst derartige Einladungen
aussprechen zu können. Die Atmosphäre eines Golfplatzes sei für
erfolgreiche Geschäftsabschlüsse besonders geeignet. Dass die
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung
zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen, hat der
Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - ausdrücklich normiert.
"Golf-Einladungen" stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung
dar. Dass diese Einladungen zu mehr als der Schaffung einer besonders geeigneten
Atmosphäre für Geschäftabschlüsse betragen würden
- und damit zu mehr als einer gewissen Förderung der beruflichen
Tätigkeit- , wurde nicht vorgebracht. Schon allein aus diesen
Gesichtspunkten ist von einer Subsumierung unter § 20 EStG und damit von
einem Abzugsverbot der entsprechenden Ausgaben auszugehen. Für diese
Beurteilung ist es auch nicht von Bedeutung, dass das Golfspiel heutzutage keine
elitäre Freizeitbeschäftigung mehr darstellt. Dahingestellt kann auch
bleiben, wieso die Mitgliedschaft in einem bestimmten Golfclub mit Einladungen
von Kunden zum Golfspiel in unbedingtem Zusammenhang stehen muss. Diese
Einladungen können sicher auch Golfplätze anderer Golfclubs betreffen,
wo dann wohl mit Tages- oder Gästekarten auch gespielt werden
könnte.
Darüber hinaus bezieht der Bw Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beiträge
für die Mitgliedschaft zum Golfklub und allenfalls auf dem Golfplatz
erfolgte Geschäftsanbahnungen - wohl für den Dienstgeber des Bw,
die S GmbH - der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Bw
als Angestelltem dienen sollten. Auch wenn nämlich keine dem Abzugsverbot
des § 20 EStG unterliegenden Ausgaben vorliegen würden, würde
eine Berücksichtigung von Werbungskosten einen zumindest zum Teil
unmittelbar erfolgsabhängigen Lohn voraussetzen. Dafür gibt es aber
keinerlei Anhaltspunkte.
Die Berufungen mussten daher abgewiesen
werden.
Wien,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4276-W/02
- Stammnummer
- 8183
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF