Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1925-W/03
Aufteilung des Pauschbetrages nach § 6 der VO BGBl. Nr. 303/1996
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1925-W/03vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass bei geschiedenen Ehegatten der Pauschbetrag nach § 35 Abs. 4 EStG 1988 bzw. § 5 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 303/1996 jedenfalls dann im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen ist, wenn der Vater zwar den vollen Unterhalt leistet, die Mutter, die das Kind versorgt, aber ebenfalls berufstätig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 den
Pauschbetrag nach § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996
geltend.
Das Finanzamt anerkannte diesen
im Einkommensteuerbescheid 2002 nicht; der Pauschbetrag könne nur beim
Familienbeihilfenbezieher berücksichtigt werden.
Der Bw. erhob gegen obigen
Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Im
oa. Bescheid wurde mir der Pauschalbetrag betreffend mein behindertes Kind mit
der Begründung verwehrt, dass dieser Pauschalbetrag nur beim
Familienbeihilfenbezieher berücksichtigt werden kann.
Demgegenüber
lauten § 5 und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996
idgF:
§ 5 (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit
monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
§ 6 Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf
einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag
im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der
Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim
anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen
Mehraufwendungen zu kürzen.
Im
klaren Wortlaut dieser Verordnung ist daher keine Rede davon, dass der
Pauschalbetrag nur beim Familienbeihilfenbezieher berücksichtigt werden
kann. Im Gegenteil: Während § 7 FLAG ausdrücklich anordnet,
dass die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird, weist
§ 6 der oa. Verordnung ganz klar darauf hin, dass mehrere Personen
Anspruch auf den Pauschbetrag haben können!
Weiters hat von der Idee des Unterhaltsrechtes her nur
ein Elternteil Geldunterhalt zu leisten, der andere Pflege und Erziehung. Daher
ist es nur allzu logisch, wenn der Geldunterhaltspflichtige den Pauschbetrag
absetzen kann.
Schließlich
ist die Familienbeihilfe in erster Linie für den haushaltsführenden
Elternteil gedacht, der Pauschbetrag hingegen stellt ausschließlich auf
die Tatsache der Kostentragung ab!
Gemäß
der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Gmünd vom 28.6.2001 bin ich
zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 4.500,-- S (327,03 €)
für mein Kind verpflichtet. Da das Kind bei der Kindesmutter lebt, bin ich
sohin allein geldunterhaltspflichtig, mit meinem Unterhalt sind sämtliche
Kosten für das Kind zu tragen. Laut telefonischer Auskunft der Kindesmutter
hat sie darüber hinaus keinerlei Mehraufwendungen
getragen..."
Das Finanzamt erließ eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Gmünd vom 20.6.2001 sind
Sie zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.000,-- (€
327,03) verpflichtet. Diese Verpflichtung erfolgte jedoch unabhängig von
der Behinderung Ihres Kindes. Aufgrund dieser Verpflichtung steht Ihnen der
Unterhaltsabsetzbetrag zu, der Ihnen ohnehin gewährt wird.
Grundsätzlich liegt die Kostentragung bei der Behinderung von Kindern bei
demjenigen, dem auch die Familienbeihilfe ausbezahlt wird, somit im
gegenständlichen Fall bei der Kindesmutter. Eine über die vom
Bezirksgericht Gmünd über die übliche Verpflichtung zur Leistung
eines Unterhaltes hinausgehende Kostentragung konnte von Ihnen jedoch nicht
nachgewiesen werden. Der von Ihnen in der Berufung zitierten Verordnung (§
6) entsprechend, war die Berufung daher abzuweisen."
Der Bw. stellte mit Schreiben
vom 16. Juli 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu unter anderem Folgendes
aus:
"...Mit
der nunmehr ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 9.7.2003 wies das Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk meinen Antrag wiederum ab, und zwar diesmal mit
der Begründung, die Kostentragung bei der Behinderung von Kindern liege
grundsätzlich bei demjenigen, dem auch die Familienbeihilfe ausbezahlt
wird. Aufgrund dieser Berufungsvorentscheidung ergänze ich meine Berufung
wie folgt:
Die
nunmehr vollkommen abgeänderte Argumentation des Finanzamtes - welche
übrigens weder durch eine gesetzliche Bestimmung noch durch den Hinweis auf
irgendeine diesbezügliche Judikatur untermauert wird - und der daraus
resultierende abweisende Bescheid gehen mehrfach ins Leere:
Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich im §
140 ABGB geregelt: ... "Der Elternteil, der den Haushalt führt, in
dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag...". Daraus ergibt
sich eindeutig, dass der andere Elternteile geldunterhaltspflichtig ist und
grundsätzlich für sämtliche Kosten für das Kind aufzukommen
hat. Dies geschieht im gegenständlichen Fall durch meine
Unterhaltszahlungen. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob mein monatlicher
Unterhaltsbetrag in Höhe von S 4.500,-- (nicht wie vom Finanzamt
fälschlicherweise angegeben wurde, S 4.000,--) vom zuständigen
Bezirksgericht unabhängig von der Behinderung meines Kindes festgesetzt
worden ist oder nicht, wie das Finanzamt vermeint.
Die
gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht macht keinen Unterschied zwischen
behinderten und nicht behinderten Kindern. Im Übrigen war die Behinderung
meines Kindes bei Gericht aktenkundig und die Höhe der Unterhaltspflicht
wurde deshalb auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt, weil durch meine Zahlungen
der
gesamte notwendige
Geldunterhalt
für mein Kind gesichert
war. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Behinderung meines Kindes in der
Vergleichsausfertigung ist überhaupt nicht
erforderlich.
Das
Finanzamt geht hier
nicht nur
rechtswidrig
vor, sondern
unterstellt
auch noch den hier anzuwendenden Bestimmungen des ABGB einen
gleichheitswidrigen
Inhalt
, weil es unzulässigerweise
zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern in Bezug auf die
Unterhaltspflicht differenziert.
Auch
das Heranziehen der für die (erhöhte) Familienbeihilfe geltenden
Bestimmungen des FLAG kann die Abweisung meines Antrages nicht rechtfertigen.
Die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ist an keinerlei
Voraussetzungen betreffend die Kostentragung bzw. Geldunterhaltsverpflichtung
geknüpft. Überdies ist in § 12a FLAG ausdrücklich
festgelegt, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes
gilt. Somit besteht
keinerlei
Verpflichtung, die (erhöhte) Familienbeihilfe zur
Kostentragung
für das Kind zu
verwenden.
Weiters
verweise ich auf Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, RZ 12b zu § 140
ABGB: "Die Familienbeihilfe stellt einen Einkommensbestandteil der das
Kind betreuenden Person dar. Wendet diese die Familienbeihilfe für das Kind
auf, so hat sie einen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen die
unterhaltsverpflichtete Person." Diesbezüglich siehe auch EFSlg
38.214, 67.155, 68.119, 71.104, 41.028, 51.459 uvam.
Mit
der Behauptung, die Kostentragung bei der Behinderung von Kindern liege
grundsätzlich bei demjenigen, dem auch die Familienbeihilfe ausbezahlt
wird, und der daraus resultierenden abweisenden Entscheidung hat sich das
Finanzamt über den klaren Wortlaut des Gesetzes, über die herrschende
Lehre sowie über die ständige Rechtsprechung hinweggesetzt, ohne auch
nur den leisesten Versuch einer Begründung der abweichenden Meinung zu
unternehmen. Damit übt das Finanzamt im Lichte der Rechtsprechung des VfGHG
jedenfalls Willkür, wodurch ich in meinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten
Recht auf
Gleichheit
aller Bundesbürger vor dem
Gesetz (Art. 7B-VG, Art. 2 StGG)
verletzt
worden bin.
Aber
auch die Ansicht des Finanzamtes, ich hätte die über die übliche
Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes hinausgehende Kostentragung
nachzuweisen, ist eindeutig
rechtswidrig
.
Mit der Leistung meines Unterhaltsbetrages ist die volle
Kostentragung bereits
erwiesen
. Sollten über meinen
Unterhaltsbetrag hinaus noch Kosten für die Behinderung meines Kindes
angefallen sein, so wären diese von der Kindesmutter dem Finanzamt
gegenüber nachzuweisen.
Dadurch,
dass das Finanzamt in seinen Bescheiden durch
gehäuftes
Verkennen der Rechtslage
in einem
besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht, übt
es auch in dieser Hinsicht nach der ständigen Judikatur des VfGH
Willkür und verletzt mich damit in meinem
Grundrecht auf
Gleichheit
gem. Art. 7
B-VG.
Unter
Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des FLAG sowie des ABGB und unter
Zugrundelegung meiner tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlungen muss die
Behörde zwingend zu dem Ergebnis kommen, dass mir der Pauschalbetrag gem.
den §§ 5 und 6 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen zusteht..."
Nunmehr wurde vom
unabhängigen Finanzsenat nach Einsichtnahme in den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 der ebenfalls berufstätigen
geschiedenen Gattin an diese ein Auskunftsersuchen folgenden Inhaltes
gerichtet:
"Sie
haben in Ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2002 den Pauschbetrag nach
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, in Höhe von €
3.144 für Ihren Sohn, für den Sie erhöhte Familienbeihilfe
beziehen, geltend gemacht.
Als
Ausmaß der Kostentragung haben Sie in Ihrer Erklärung 100%
angegeben.
In
seiner Einkommensteuererklärung 2002 beansprucht aber auch Ihr Exgatte den
selben Pauschbetrag.
Die
Rechtslage ist folgende:
Gemäß
§ 6 der zitierten Verordnung ist der Pauschbetrag nach § 5 für
den Fall, dass mehrere Steuerpflichtige Anspruch darauf haben, im
Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen
seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen
Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu
kürzen.
Ihr
Exgatte bringt diesbezüglich vor, dass er Unterhalt im Ausmaß von
monatlich ATS 4.500,00 (€ 327,03) für das Kind leiste und
somit zur Gänze die Kosten trage.
Auf
Grund des widersprechenden Vorbringens von Ihnen und Ihrem Exgatten wird es
erforderlich sein - sofern kein diesbezüglicher Nachweis erfolgt
- das Ausmaß der jeweils anfallenden Kosten im Schätzungsweg zu
ermitteln.
Der unabhängige Finanzsenat geht derzeit davon
aus, dass der Vater mit seiner Unterhaltsleistung einen Gutteil der Kosten
trägt; ein höherer Ihnen zuzurechnender Anteil als 50% wird daher
nicht vertretbar sein."
In ihrem Antwortschreiben
führte die Kindesmutter aus, dass der Bw. ausschließlich den
vereinbarten Unterhaltsbetrag lt. dem bei der Scheidung getroffenen Vergleich
leiste. Es könne daher keinesfalls von einer Abdeckung der Mehraufwendungen
(wie zB Rezeptgebühren, Wahlarztkosten, Krankenhauskosten, teilweise
unbezahlter Urlaub bei Krankenhausaufenthalten, Fahrten zu den
vierteljährlichen Kontrollen in der Kinderklinik) auf Grund der Behinderung
die Rede sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die hier relevanten
§§ 5 Abs. 1 und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 - diese ist
aufgrund des § 34 Abs. 6 EStG 1988 ergangen - wurden bereits im
Sachverhaltsteil wörtlich zitiert. Es ist somit dem Bw. Recht zu geben,
dass der Pauschbetrag nach § 5 Abs. 1 keineswegs nur dem
Familienbeihilfenbezieher zusteht, was schon allein daraus erkennbar ist, dass
auch eine Aufteilung des Pauschbetrages nach § 6 in Betracht
kommt.
Auf der anderen Seite kann aber
auch nicht ohne weiteres aus der Leistung von Unterhalt aufgrund eines
Scheidungsvergleiches geschlossen werden, dass damit gleichsam
"automatisch" auch die Kostentragung für das behinderte Kind zu
100% erfolgt. Es wird vielmehr auch hier davon auszugehen sein, dass auch der
Kindesmutter anteilige Kosten erwachsen. Es ist zwar zutreffend, dass nach
§ 140 ABGB der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind
betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag leistet; er trägt aber dadurch
auch anteilig zu den Kosten bei.
Eine andere Auslegung
würde im Ergebnis dem nicht haushaltsführende Elternteil, der
ausreichenden Unterhalt leistet, dem aber kein oder bloß geringer Aufwand
für die Kindesbetreuung erwächst, den vollen Pauschbetrag zusprechen,
wohingegen der haushaltsführende Elternteil, der den gesamten
Betreuungsaufwand erbringt, leer ausgehen würde. Dies wäre
insbesondere in den Fällen, in denen der haushaltsführende Elternteil
berufstätig, also doppelt belastet ist, mit den Intentionen des
Verordnungsgebers wohl nicht vereinbar.
Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass keiner der beiden Elternteile ihm erwachsende Kosten
nachgewiesen hat. Es wird daher davon ausgegangen, dass daher im Zweifel unter
Berücksichtigung des oben Ausgeführten eine Schätzung der
Kostentragung nach § 184 BAO dergestalt zu erfolgen hat, dass der
Pauschbetrag gleichteilig, also zu jeweils 50%, aufgeteilt wird.
Was schließlich die von
der Kindesmutter angeführten Aufwendungen für
"Rezeptgebühren, Wahlarztkosten, Krankenhauskosten, teilweise
unbezahlter Urlaub bei Krankenhausaufenthalten, Fahrten zu den
vierteljährlichen Kontrollen in der Kinderklinik" anlangt, die sie
selbst getragen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass diese einerseits in
dem bei der Kostenschätzung berücksichtigten Betreuungsaufwand
aufgehen, andererseits aber auch zum Teil nach § 4 der zitierten Verordnung
BGBl. Nr. 303/1996 in der jeweils geltenden Fassung als Kosten der
Heilbehandlung neben dem Pauschbetrag nach § 5 Abs. 1 abzugsfähig sein
können.
Der Berufung war daher insoweit
zu entsprechen, als der Pauschbetrag nach § 5 Abs. 1 in halber Höhe,
also mit 1.572 €, beim Bw. angesetzt wird.
Wien,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 6 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1925-W/03
- Stammnummer
- 8179
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF