Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1937-W/03
Verkehrsabsetzbetrag bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ohne Lohnsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1937-W/03vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Dieter Bauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Angestellte einer Botschaft in Wien. In der am
30. Juni 2003 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für
2002 erklärte die Bw. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Das Finanzamt erließ am 2. Juli 2003 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ohne von der
Einkommensteuererklärung abzuweichen.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 22. Juli 2003 beantragte die Bw. die Berücksichtigung des
Verkehrsabsetzbetrages mit der Begründung, dass bei Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit der Verkehrsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG zustehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2003 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird
ausgeführt, dass der Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 5 EStG nicht gewährt werden könne, da keine lohnsteuerpflichtigen
Bezüge gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG vorliegen würden.
Der Verkehrsabsetzbetrag würde zwar dem Grunde nach zustehen, könne
aber mangels zum laufenden Tarif zu versteuernder lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte nicht zum Abzug gelangen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 stellte die Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass im Gegensatz zum
Arbeitnehmerabsetzbetrag, bei welchem die Voraussetzung eines Lohnsteuerabzuges
im Gesetz vorgesehen sei, der Verkehrsabsetzbetrag allen Arbeitnehmern zustehe,
die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen und zwar
auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (RZ 807 der
Lohnsteuerrichtlinien). Daher stehe der Verkehrsabsetzbetrag Grenzgängern
und Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber mangels Betriebsstätte oder aufgrund
von diplomatischer Immunität nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist,
ebenfalls zu (Textziffer 50 zu § 33 EStG Kommentar von
Doralt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, BGBl.
400/1988, steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis
ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich zu.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung ist für
die Gewährung des Verkehrsabsetzbetrages ein bestehendes
Dienstverhältnis Voraussetzung. Die Vornahme eines Lohnsteuerabzuges ist
für die Belange des Verkehrsabsetzbetrages unerheblich.
Gegenständlicher Absetzbetrag steht daher auch Steuerpflichtigen zu, die
zwar Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erhalten, hievon aber nicht
Lohnsteuer einbehalten wird, sondern die Besteuerung (ausschließlich) im
Wege der Veranlagung erfolgt.
Da die Bw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer ausländischen Botschaft in Wien beschäftigt war und die
Besteuerung dieser Bezüge ausschließlich im Wege der Veranlagung
erfolgte, erfolgte die Nichtanerkennung des geltend gemachten
Verkehrsabsetzbetrages nicht zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1937-W/03
- Stammnummer
- 8175
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF