Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2065-W/03
Bei der Einkommensteuerveranlagung sind Werbungskosten, die in Zusammenhang mit von einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO abgeleiteten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, nicht zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2065-W/03vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für den 9.,18.,19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Miteigentümer der für Bestandzwecke
verwendeten Liegenschaft A 1 im Jahr 2000 gewesen.
Mit der beim Finanzamt am 21. März 2002
eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurden
Verluste aus der Vermietung der W1 von S 78.377 sowie gesonderte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der oben genannten Liegenschaft
laut Tangente angezeigt.
Mit dem gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
29. April 2002 wurden die auf den Bw. entfallenden Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft A 1 gemäß der
Tangente vom 17. September 2001 in Höhe von S 126.703 in die
Abgabenbemessungsgrundlage einbezogen und die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 48.326 festgesetzt.
Mit dem gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
8. November 2002 änderte das Finanzamt den Bescheid vom
29. April 2002, indem es die in Rede stehenden Einkünfte in
Höhe von S 126.703 mit der Begründung festsetzte: Die
Einkünfte hätten lt. Mitteilung des Finanzamts S 126.703
betragen. Die bisher erklärten negativen Einkünfte als
"Alleineigentümer" seien auf S 0 gestellt worden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom
8. November 2002 wurde in der Berufung vorgebracht, dass die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung S 21.340,62 und die Ausgaben
S 99.717,27 betragen hätten, wodurch sich ein Verlust von
S 78.376,65 im Jahr 2000 ergebe. Weiters habe der Bw. eine Fahrnis- und
Gehaltsexekution in der Höhe von S 3.713 monatlich gehabt, die Zinsen
seien vom Bezirksgericht Klosterneuburg laut Meistbotverteilungsbeschluss vom
2. Mai 2001 mit S 446.124 ausgewiesen worden. Der Bw. lebe seit
Anfang 2000 vom Existenzminimum und bitte, den Einkommensteuerbescheid 2000
aufzuheben und die Einkommensteuer auf Null zu setzen.
Mit der Berufung wurden dem Finanzamt die gerichtliche
Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 10. November 1999,
das an die Arbeitgeberin des Bw. adressierte Schreiben des Rechtsanwalts der
betreibenden Partei im (Gehalts)Exekutionsverfahren vom
2. Februar 2000, 11 Auftragsbestätigungen über
Zahlungen von je S 3.713 im Rahmen der Gehaltsexekution, sowie jeweils ein
Meistbotsverteilungsbeschluss vom 2. Mai 2001 und
24. Oktober 2001 übermittelt.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
31. März 2003 wurde als Begründung für die Abweisung
der Berufung ins Treffen geführt, dass ein Bescheid, dem ein
Feststellungsbescheid vorgelagert sei, gemäß
§ 252 BAO
nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die in dem
vorgelagerten Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Ein
solcher Einwand könne nur gegen den vorgelagerten Bescheid, das ist der
Grundlagenbescheid des Finanzamts für den 9.,18.,19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 17. September 2001 zur StNr. 007/4711, erhoben
werden.
Infolge der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde dem
Sinn nach die Vorlage der Berufung gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht in den
§§ 185 ff ein System von Grundlagenbescheiden und davon
abgeleiteten Bescheiden vor. So bilden etwa gem. § 188 BAO ergangene
Feststellungsbescheide Grundlagenbescheide zu jenen Einkommensteuerbescheiden,
in welche Daten aus solchen Feststellungsbescheiden übernommen werden.
Entsprechend stellen solche Einkommensteuerbescheide von den
Feststellungsbescheiden abgeleitete Bescheide dar.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dazu
lauten im einzelnen:
Laut § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und
gesondert festgestellt; laut Absatz 3 leg. cit. ist Gegenstand der
Feststellung gemäß Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten
Betrages auf die Teilhaber.
Lt. § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der
von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, im Falle einer
nachträglichen Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch
einen neuen Bescheid zu ersetzen (Anpassung des abgeleiteten Bescheides an den
Grundlagenbescheid).
§ 274 BAO legt fest, dass, falls ein Bescheid an
die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt.
§ 252 Abs. 1 BAO schließlich lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ist, aufgrund der Beteiligung des
Bw. an der für Bestandzwecke verwendeten Liegenschaft A 1, ein von dem
am 17. September 2001 gemäß
§ 188 BAO erlassenen
Feststellungsbescheid des Finanzamts abgeleiteter Bescheid. In diesem
Feststellungsbescheid wurde der Ertrag aus dem für Bestandzwecke genutzten
Gebäude A 1 für das Jahr 2000 rechtsverbindlich mit 253.407
festgestellt und gemäß
§ 188 Abs 3 BAO auf die
Beteiligten verteilt. Für den vom Feststellungsbescheid abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid des Bw. resultiert daraus zwingend dessen Ertragsanteil
aus diesem Bestandobjekt ebenfalls mit 126.703.
Aufgrund der Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO
kann der bekämpfte Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung nicht mit Erfolg mit einem Einwand gegen die
Höhe des dem Bw. zuzuordnenden Ertragsanteiles aus dem bezughabenden
Bestandobjekt A 1 begründet werden.
Es war daher die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 als unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2065-W/03
- Stammnummer
- 8169
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF