Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0169-F/03
Zahnbehandlung in Ungarn als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-F/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Zwangsläufigkeit einer Zahnbehandlung in Ungarn zu bejahen, sind die damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 22.9.76, 2271/75). Dies umso mehr, wenn die Zahnbehandlungs- und Fahrtkosten für die Behandlung in Ungarn in Summe geringer waren, als eine vergleichbare Zahnbehandlung (ohne Fahrtkosten) in Österreich. Ein Verpflegungsmehraufwand kann mangels Vorliegens einer Dienstreise nicht in Form des Tagesgeldes gem. § 26 Z. 4 EStG 1988 berücksichtigt werden. Wird während des Aufenthaltes in Ungarn nur Breikost bzw. flüssige Nahrung aufgenommen und steht fest, dass das Preisniveau in Ungarn wesentlich (ca. 50 bis 56%) unter jenem in Österreich liegt, ist ein Verpflegungsmehraufwand bereits dem Grunde nach zu verneinen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 1. April 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Angestellter) erwirtschaftete, machte im Rahmen
seiner Einkommensteuererklärung 2002 u.a. Zahnbehandlungskosten in
Höhe von 1.926,39 € (nach Abzug des Kostenersatzes der VGKK sowie der
X-Versicherung von 1.074,51 bzw. 1.539,00 €) sowie diesbezügliche
Fahrtkosten (km-Geld für 1.756 km) in Höhe von 625 € und
"Reisespesen gem. § 26 EStG 1988" -Tagesgeld B." in Höhe von 310
€ für die in B. durchgeführte Zahnbehandlung als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 1. April 2003
wurden seitens des Finanzamtes neben Aufwendungen für Sehbehelfe die
Zahnbehandlungskosten, nicht aber die Fahrtkosten und Reisespesen als
außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd
berücksichtigt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass eine gleichwertige Behandlung in
Österreich voraussichtlichtlich über 7.000 € gekostet hätte.
Unter den Begriff Behandlungskosten seien natürlich auch Nebenkosten, wie
z. B. die Fahrt zum Arzt zu subsumieren.
Daraufhin wurde der Bw. vom Finanzamt mit Vorhalt vom 14.
April 2003 ersucht, die Dauer des Aufenthaltes in Ungarn (Urlaubsantritt bzw-
ende?), die Dauer der Behandlung (Anzahl der Tage der Behandlung und der Stunden
an den einzelnen Tagen, die Dauer derselben Behandlung (Bestätigung eines
Zahnarztes bzw. des Zahnambulatoriums der VGKK) nachzuweisen und bekannt zu
geben, was an den Tagen des Aufenthaltes in Ungarn unternommen worden
sei.
Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass sich die
Zahnbehandlung über den Zeitraum 3.2. bis 12.2.2002 erstreckt habe, wobei
der 3.2. bzw. der 12.2. An- und Abreisetag gewesen seien. Nach der telefonischen
Aussage der VGKK - Hr. S. (Angabe der Tel.Nr.) - sei es amtsbekannt, dass
Zahnbehandlungen in Österreich ein Mehrfaches von Behandlungen im Inland
kosten würden und die VGKK deshalb auch Kostenersätze für
Zahnbehandlungen in Ungarn gewähre. Weiters würden solche Behandlungen
in Österreich voraussichtlich unter mehreren Sitzungen (in
größeren Abständen) erfolgen. Eine schriftliche Bestätigung
seitens der VGKK werde nicht ausgestellt (die Dauer der Behandlung sei von
vielen Faktoren abhängig). Hr. S sei jedoch gerne bereit, den Ablauf einer
derartigen Behandlung zu erläutern. Dem Schreiben wurde eine detaillierte
Aufstellung über den Tagesablauf in diesem Zeitraum angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2003 wurde
die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Es wurde
begründend ausgeführt, eine Belastung erwachse nicht
zwangsläufig, wenn sie unmittelbare Folge eines Verhaltens sei, zu dem sich
der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe. Es habe für
ihn keine Zwangslage bestanden, die Zahnbehandlung in Ungarn durchführen zu
lassen. Damit sei aber ein wesentliches Merkmal für die
Berücksichtigung seiner Kosten als außergewöhnliche Belastung,
nämlich das Vorliegen der Zwangsläufigkeit dieser Kosten, nicht
gegeben. Das Vorbringen betreffend günstigere Behandlungs- bzw.
Gesamtkosten in Ungarn könne an der Freiwilligkeit nichts ändern.
Wirtschaftliche Gründe seien für die Beurteilung der
Zwangsläufigkeit unmaßgeblich.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht (Eingang 26.
Mai 2003) der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und den Ausführungen in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen entgegengehalten,
dass es ihn erstaune, dass die Zahnarztbehandlung an sich als
außergewöhnliche Belastung anerkannt worden sei, - im Endeffekt sei
auch diese unmittelbare Folge eines Verhaltens, zu dem er sich aus freien
Stücken entschlossen habe (nämlich des Unterlassens von zweimal
täglich Zähneputzen in der Volksschulzeit) - anderseits sei die
Begründung des Finanzamtes, dass nämlich wirtschaftliche Gründe
für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit unmaßgeblich seien,
einfach falsch. So führe zum Beispiel der Verwaltungsgerichtshof (4.10.77,
2755, 2103, 2104/77) zu den Kosten eines Kuraufenthaltes aus, dass, sofern
ausländische und im Inland (gelegene) Kurorte gleicher Eignung vorhanden
seien, bei getroffener Wahl nur jene Kosten gem. § 34 zu
berücksichtigen seien, die sich bei zu erwartendem gleichen Erfolg als
billiger erweisen würden. Weiters seien nach den Lohnsteuer-Richtlinien
2002 Tz 902f zu § 34 unter anderem bei Vorliegen einer Krankheit auch die
Fahrtkosten abzugsfähig. Bei Kurkosten könnten - soweit Angemessenheit
vorliege - auch die Aufenthaltskosten sowie Fahrtkosten zum und vom Kurort
abgezogen werden.
Mit der Begründung des Finanzamtes könnten
beispielsweise auch die Kosten einer Busfahrt von L. zum Zahnambulatorium in D.
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da ja in
unmittelbarer Nähe der Wohnung des Steuerpflichtigen in L. ein Zahnarzt
ansässig sei. Das Vorbringen betreffend günstigerer Behandlungs- und
Gesamtkosten im Zahnambulatorium D. gegenüber einem Zahnarzt könne ja
an der Freiwilligkeit nichts ändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist nur mehr strittig, ob die
im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung in Ungarn geltend gemachten Fahrtkosten
(km-Gelder) und Reisekosten (Tagesgelder) neben den vom Finanzamt bereits
anerkannten Zahnbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig sein (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein (BGBl. 1993/818 ab 1994).
Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein.
Gem. § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu
verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen (z.B. eigene
Krankheitskosten; vgl. VwGH 2.3.1993, 93/14/0018; VwGH 2.8.1995, 94/13/0207;
VwGH 16.12.1999, 97/15/0126).
Die Prüfung der Zwangsläufigkeit muss nicht nur
dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der
Zwangsläufigkeit umfasst sein. Bei Prüfung der Zwangsläufigkeit
ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 12.6.1990, 89/14/0274; VwGH
20.6.1995, 92/13/0181). Die Zwangsläufigkeit ist stets nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles und nicht in wirtschaftlicher oder
gar typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011,
VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Im gegenständlichen Fall bestand für das
Finanzamt offensichtlich keine Zweifel daran, dass die Zahnbehandlungskosten des
Bw. zwangsläufig erwachsen sind, hat es doch diese anerkannt.
Das Finanzamt geht allerdings bezüglich der
Fahrtkosten (km-Geld) und Reisekosten (Tagesgelder) davon aus, dass diese
unmittelbare Folge eines Verhaltens seien, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen habe und diese daher nicht als
zwangsläufig erwachsen anzusehen seien.
In der Begründung zu seinem Erkenntnis vom 22.9.1976,
2271/75 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorlage
der Honorarnoten (Anmerkung: diese war nicht erfolgt) betreffend die Arztbesuche
(Anmerkung: im vom VwGH zu entscheidenen Fall betrug die Distanz zwischen dem
Wohnort des Beschwerdeführers und dem Ort der Arztbesuche Wien für die
einfache Strecke 130 km) die Zwangsläufigkeit der Fahrtkosten zu bejahen
wäre. Der VwGH hat die Entscheidung der belangten Behörde, die
Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, nur deshalb bestätigt, weil nicht in Form der
Honorarnoten nachgewiesen worden war, dass die Arztbesuche in Wien
tatsächlich stattgefunden hatten.
Im gegenständlichen Fall wurde der diesbezüglich
Beweis offensichtlich erbracht, zumal die Behandlungskosten vom Finanzamt als
außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt in Anlehnung an
die vom VwGH vertretene Auffassung die Ansicht, dass dann, wenn an der
Zwangsläufigkeit der Arztkosten (Zahnbehandlungskosten) kein Zweifel
besteht, auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 4 EStG 1988 (Selbstbehalt) zu berücksichtigen sind. Dem
Unabhängigen Finanzsenates erscheint es fallbezogen nicht sachgerecht,
würde man dann, wenn ein Abgabepflichtiger eine kostengünstigere
Behandlungsmöglichkeit in größerer Entfernung vom Wohnort
wählt, wodurch naturgemäß höhere Fahrtkosten entstehen,
diese dann mit dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Argument der
Freiwilligkeit nicht anzuerkennen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht bezweifelt werden,
dass die geltend gemachten Zahnbehandlungs- und Fahrtkosten in Summe sicher
niedriger waren, als eine vergleichbare Behandlung mit geringeren Fahrtkosten in
der Nähe des Wohnortes. Hätte der Bw. sich zwar in der Nähe des
Wohnortes behandeln lassen, wären zwar geringfügigere
Fahrtaufwendungen angefallen, allerdings hätte wohl unter den gegebenen
Umständen niemand an der Zwangsläufigkeit der wesentlich höheren
österreichischen Zahnbehandlungskosten gezweifelt. Dem vorstehend zitierten
Erkenntnis des VwGH ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass, wenn sich ein
Abgabepflichtiger außerhalb seines Wohnortes (im In- oder Ausland)
behandeln lässt, die Fahrtkosten wegen der freiwilligen Wahl des weiter
entfernten Behandlungsortes als nicht zwangsläufig erwachsen anzusehen
sind.
Grundsätzlich wäre nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates auch ein im Zusammenhang mit der Reise
angefallener Verpflegungsmehraufwand, aus den vorstehenden Gründen
anzuerkennen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein solcher bereits dem Grunde
nach entstanden ist.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass
die im Zusammenhang mit § 34 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen
grundsätzlich (dem Grunde und der Höhe nach) nachzuweisen sind. Im
gegenständlichen Fall wurden nicht die tatsächlichen Kosten geltend
gemacht, sondern Tagesgelder gem. § 26 EStG 1988.
Die steuerliche Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes
in Form eines Tagesgeldes würde aber gem. § 26 Z. 4 EStG 1988 das
Vorliegen einer Dienstreise voraussetzen. Eine solche lag
unbestrittenermaßen nicht vor.
Eine Schätzung des Verpflegungsmehraufwandes wäre
dann erforderlich, wenn ein solcher dem Grunde nach zu bejahen ist.
Diesbezüglich vertritt der Unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass davon auszugehen ist, dass dem Bw. bereits dem
Grunde nach kein Verpflegungsmehraufwand
erwachsen ist. Dies einerseits im Hinblick darauf, dass der dem Finanzamt
übermittelten Aufstellung (Tagesablauf) zu entnehmen ist, dass der Bw.
während des Ungarnaufenthaltes in der Zeit der Zahnbehandlung
offensichtlich und für den Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar
zum Teil nur flüssige Nahrung bzw. Suppen und Pürree zu sich genommen
hat. Ein Verpflegungsmehraufwand - mangels ausreichender Kenntnis der
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in B. - ist aber auch deshalb zu
verneinen, weil zwischen Ungarn und Österreich hinsichtlich des
Preisniveaus ein beträchtlicher Unterschied besteht (vgl. KMU Forschung
Austria, Austrian Institute for SME Research, EU-Erweiterung - Monitoring der
Marktentwicklung in der Steiermark, Slowenien und Westungarn, Kurzbericht ;
nachzulesen unter:
http://www.raumplanung.steiermark.at/cms/dokumente/10059659/c602791e/Kurzbericht.pdf;
demnach lagen die Durchschnittspreise in Ungarn bei 56% des
österreichischen Niveaus, die Lebensmittelpreise bei rund 70% des
heimischen Niveaus). Wie aus einem Artikel in der Budapester.-Zeitung Online vom
12.12.2003, dem eine Studie der B.-A. C. zugrunde liegt, zu entnehmen ist, lag
die Kaufkraft von 100 € für österreichische Touristen Anfang
Dezember 2003 in U. bei 194 € (vgl.
http://www.budapester.hu/news.php?from=120). Im Hinblick darauf, dass bereits
der Anfall eines Verpflegungsmehraufwandes dem Grunde nach zu verneinen ist,
kann eine Schätzung der Höhe nach unterbleiben.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-F/03
- Stammnummer
- 8168
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF