Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2574-W/02
Schätzung aufgrund nicht erklärter Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2574-W/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Fa. Auditreu Buchführungs- und SteuerberatungsgmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997-1999
entschieden:
Der
Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Bw. fand eine die
Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Dem
Betriebsprüfungsbericht vom 18. Juli 2001 ist zu den berufungsrelevanten
Feststellungen Folgendes zu entnehmen:
"Umsatzsteuer
Tz. 13
Vereinnahmte Entgelte
Die Feststellungen der Bp
haben ergeben, dass folgende Beträge noch der Besteuerung zu unterziehen
sind:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Lt. Pkt. 1,4 und 6 der
Niederschrift vom 30.5.2001
|
66.920,32
|
18.000,00
|
11.000,00
|
|
5.000,00
|
25.366,80
|
8.524,80
|
|
53.785,18
|
60.794,00
|
9.600,00
|
|
255,50
|
45.000,00
|
120.000,00
|
|
1.440,00
|
24.000,00
|
|
|
28.575,50
|
|
|
Brutto
|
155.976,50
|
173.160,80
|
149.124,80
|
Nettoumsatzdifferenz
|
129.980,42
|
144.300,67
|
124.270,67
Bei diesen Beträgen
handelt es sich um nicht erfaßte Ausgangsrechnungen sowie Eingänge
auf den in der Niederschrift angeführten Bankkonten.
Tz. 14
Entnahme Anlagevermögen
Lt. Pkt. 12 der Niederschrift
vom 30.5.2001 wird für die Entnahme des Kundenstockes von der Bp eine
Bewertung vorgenommen. Die Einwendung - Firmenadressen seien nach kürzester
Zeit unbrauchbar - wurde von der Bp Rechnung getragen, und der Entnahmewert nur
mit dem ausgewiesenen Buchwert angesetzt.
|
|
|
|
1999
|
|
|
|
ATS
|
Buchwert
Kundenstock
|
|
|
256.000,00
Tz 15
Darstellung Umsätze lt.
BP
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Umsätze It.
Erkl.
|
625.379,01
|
817.957,07
|
524.797,31
|
Zurechnung lt. Tz.
13
|
129.980,42
|
144.300,67
|
124.270,67
|
Entnahme It. Tz.
14
|
|
|
256.000,00
|
Umsätze
It. BP
|
755.359,43
|
962.257,74
|
905.067,98
Tz. 20
Einnahmen
Die Feststellungen der Bp haben
ergeben, dass folgende Beträge noch der Besteuerung
zu unterziehen sind:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Lt. Pkt. 1,4 und 6 der
Niederschrift vom 30.5.2001
|
66.920,32
|
18.000,00
|
11.000,00
|
|
5.000,00
|
25.366,80
|
8.524,80
|
|
53.785,18
|
60.794,00
|
9.600,00
|
|
255,50
|
45.000,00
|
120.000,00
|
|
1.440,00
|
24.000,00
|
|
|
28.575,50
|
|
|
Brutto
|
155.976,50
|
173.160,80
|
149.124,80
|
Einnahmenerhöhung
netto
|
129.980,42
|
144.300,67
|
124.270,67
Bei diesen Beträgen
handelt es sich um nicht erfaßte Ausgangsrechnungen sowie Eingänge
auf den in der Niederschrift angeführten Bankkonten.
Tz. 24
Aufgabegewinn
|
|
1999
|
|
ATS
|
Bisheriger Gewinn It.
Erkl.
|
-347.459,65
|
Zurechnung Entnahme des
Kundenstockes
|
256.000,00
|
Buchwert Möbel
|
99.500,00
|
Aufgabegewinn
It. BP
|
8.040,35"
In der gegen
die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide durch die
steuerliche Vertretung eingebrachten Berufung wird als
erster Berufungspunkt die Hinzurechnung
eines Teiles der in den Tz 13 und 20 angeführten Beträge als
vereinbarte Entgelte und Einnahmen bestritten.
1997 sei ein Barerlag in
Höhe von ATS 5.000,00 erfolgt, der vom Klienten (=Bw.) als Privateinlage
deklariert worden sei und dennoch als vereinnahmtes Entgelt dargestellt worden
sei. Weiters hätte der Bw. zum Betrag von ATS 28.575,50 keine Stellung
nehmen können.
1998 seien Barerläge in
Höhe von ATS 18.000,00 und ATS 45.000,00 erfolgt, die vom Klienten als
Privateinlage deklariert worden seien. Obwohl keine dem widersprechenden
Unterlagen vorlägen, seien diese Beträge als vereinnahmte Entgelte
hinzugerechnet worden. Der Scheckeingang vom 14.9.1998 (Anm.: in Höhe von
ATS 60.794,00) habe eine Privatausleihung von Herrn M. dargestellt; der Betrag
sei zu einem späteren Zeitpunkt an Hrn. M. zurückgezahlt
worden.
1999 seien Barerläge in
Höhe von ATS 11.000,00 und ATS 12.000,00 erfolgt, die aus der privaten
Sphäre des Klienten stammten und von ihm als Privateinlage deklariert
worden seien. Obwohl keine dem widersprechenden Unterlagen vorlägen, seien
diese Beträge als vereinnahmte Entgelte hinzugerechnet worden.
Zum Betrag von ATS 8.524,80
habe der Klient bislang keine Stellung nehmen können.
Als
zweiter Berufungspunkt wurde zu Tz 14
und 24 angeführt, das Adressmaterial wäre bereits 1997 zu einem
Kaufpreis von ATS 640.000,00 erworben worden. Der Geschäftsgegenstand der
Fa. G GmbH (Anm.: diese Fa. ging im Wege der Umwandlung nach Art. II UmgrStG auf
den Bw. über) sei es gewesen, Kunden, die entweder ein neues Unternehmen
gegründet hätten oder eine Betriebsstätte errichten wollten oder
auch nur Veränderung in der Infrastruktur suchten, einen umfassenden
Service zu bieten. Dieser Service beinhaltete unter anderem
Büroräumlichkeiten zu vermitteln, komplett mit Büromobiliar
auszustatten und die notwendige Büroinfrastruktur, u.a. Telefonanlagen und
Faxgeräte zu etablieren und auch den Sonderwünschen der individuellen
Klientel Rechnung zu tragen.
Diese Art von Klientel sei
jedoch nur über einen relativ kurzen Zeitraum zu bedienen, da nur die
umfassenden Startaufträge eine entsprechende Gewinnspanne beinhaltet
hätten, jedoch die Nachfolgeaufträge und eventuellen
Einzelaufträge nur wenig gewinnbringend bzw. gerade kostendeckend gewesen
seien. Wenn die Büroräumlichkeiten komplett ausgestattet worden sind,
sei davon auszugehen gewesen, dass ein Unternehmen erst nach mindestens
fünf bis zehn Jahren seine komplette Büroinfrastruktur wieder erneuern
würde.
Weiters sei bereits vom Bw.
hinsichtlich Weiterverwendung des Klientenstockes genommen worden. Er als
Gesellschafter der Firma A Telecom Services GmbH in einem anderen
Geschäftsbereich tätig. Die Firma A Telecom Services GmbH biete
Großkunden einen sogenannten Tarifpool im Bereich Telekommunikation an.
Die Klientel unterscheide sich zur früheren Klientel der G GmbH
dahingehend, dass der Bw. früher Individualkunden und sogenannte
"Kleinkunden" betreut habe und nunmehr Großkunden serviciert. Dem
Tarifpooling sei inhärent, dass die Kostendegression erst ab einer
bestimmten Quantität der geführten Telefonate bzw.
Datenübertragungseinheiten eintrete. Diesen Service könnten
Kleinkunden selten nützen. Nachweislich sei kein Kunde der Firma G GmbH
jemals Kunde der Firma A Telecom Services GmbH gewesen.
Die Ansicht der BP widerspreche
daher den Ausführungen des Einkommensteuerrechts und der -richtlinien, dass
bei einer Überführung ins Privatvermögen der gemeine Wert des
Wirtschaftsgutes anzusetzen sei. Der gemeine Wert werde definiert mit dem Markt-
oder Börsenpreis bzw. mit dem Wiederbeschaffungswert. Im Falle von
Adressen, bei denen der Anschaffungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre
zurück gelegen sei, könne kein Preis mehr festgestellt werden. Auch
Firmen, wie z.B. Dun & Bradstreet, würden für solches
Adressenmaterial keine Verwendung mehr sehen und somit den Preis mit
ATS Null ansetzen.
Als
dritter und letzter
Berufungspunkt wurde schließlich
zu Tz. 22, 23 und 24 ausgeführt, dass der Bw. sein Büro im
Wohnungsverband und somit auch viele Ausstellungsstücke an
Büromöbel in der Wohnung hatte, die gleichzeitig als Schauraum gedient
habe. Die Wohnung hätte aus zwei Etagen bestanden, wobei die obere Etage
rein privat benutzt und die untere Etage als betrieblicher Schauraum
eingerichtet und genutzt worden sei. Für Demonstrationszwecke betreffend
zukünftige Büroausstattung habe der Bw. seine Kunden immer in den
dafür vorgesehenen Schauraum eingeladen und Präsentationen abgehalten.
Diese Büromöbel eigneten sich nicht bzw. nur sehr bedingt für
eine private Nutzung. Infolge der Betriebsaufgabe seien die Büromöbel
mit dem gemeinen Wert in das Privatvermögen übernommen worden, wobei
sie jedoch nur kurze Zeit später entsorgt worden wären, da es keine
weitere Verwendung für sie gab. Die Verglasung sei mit dem Buchwert in das
Privatvermögen überführt worden, da diese fix mit der Wohnung
verbunden war. Auch hier gelte teilweise das oben Ausgeführte hinsichtlich
Preisfindung. Es bestehe kein Markt für bereits benutzte
Büromöbel bzw. -gerätschaften. Da es sich nicht um
Antiquariat handle, sei niemand bereit, einen höheren Preis als
ATS Null für bereits
genutztes Inventar zu zahlen.
Die Betriebsprüfung nahm
zur Berufung am 18.9.2001 wie folgt Stellung:
"Der ursprüngliche
Fragenkatalog ist im Arbeitsbogen unter Seite 210 bis 214 abgelegt.
1997
Barerlag
ATS 5.000,-
Die behauptete Privateinlage
konnte nicht nachgewiesen werden und wird auch jetzt in der Berufung nicht
aufgeklärt.
ATS
28.575,50
leiten sich aus dem
Kontrollmaterial der Fa. I ab und sind mit den eingegangenen Zahlungen und den
ausgestellten Ausgangsrechnungen verglichen worden. Siehe Arbeitsbogen Seite
260.
1998
ATS
18.000,- und 45.000,-
Von welchem Konto oder
Sparbuch?
Die Behauptungen des
Abgabepflichtigen konnten auch während der Betriebsprüfung
(Jänner bis Mai 2001) nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit dem Herrn M wurden
Geschäfte abgewickelt und im Gegenzug Gelder ausgeliehen. Es obliegt der
Sorgfaltspflicht eines Kaufmannes hier genaue Aufzeichnungen zu führen und
nicht bloß Jahre später aus dem Gedächtnis Behauptungen
aufzustellen.
1999
ATS
11.000,- und 120.000,-
Bezugnehmend auf die Berufung -
es liegen auch keine Unterlagen vor die die Behauptungen des (Bw.) stützen.
ATS
8.524,80
Abzuleiten aus dem Betrag vom
11.3. (Arbeitsbogen Seite 212) über ATS 562,80 - hier wurde bei einer
Gegenverrechnung nur die Differenz verbucht.
Die Zurechnung nicht
geklärter Bareinlagen ist auch als Sicherheitszuschlag für die
Differenzen bei den erklärten Umsatzzahlen zu verstehen.
Ankauf
Adressenmaterial ATS 640.000,-
Auszug aus der Beantwortung des
Fragenkataloges der G-GmbH
,Hinsichtlich Kauf des
Kundenstockes von der Firma S wurden nur mündliche Verhandlungen
geführt. Der Datenumfang betrug rund 5.000 Adressen - dafür wurde ein
Pauschalbetrag vereinbart'
D. h. der BP ist lediglich eine
Eingangsrechnung über ATS 640.000,- vorgelegt worden.
Eine Auflistung über die
Beziehung zwischen Datenmaterial und erfolgten Geschäftstätigkeiten
gibt es nicht oder wurde nicht vorgelegt, genauso wie die Behauptung das
Adressenmaterial sei völlig wertlos und daher abschreibbar in keinster
Weise nachgewiesen wurde.
Auch hier liegen der BP nur
Behauptungen vor. Dieser Punkt konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden.
Wohnung A-str.
Diese Feststellungen sind bei
Prüfung des GmbH-Aktes getroffen worden. ...
Eine Wohnung die gleichzeitig
als Büro und somit auch als Schauraum verwendet wurde ??
Bei den angekauften Möbeln
handelt es sich um typische Wohnungsmöbel.
Es gibt keine Nachweis
darüber, dass diese Räumlichkeiten als Schauraum gedient haben.
Weiters konnte keine
Ausgangsrechnung vorgelegt werden die über einen in diesem Zusammenhang
erzielten Umsatz befindet.
Auch ein Nachweis über
eine Entsorgung dieser Möbel liegt nicht vor."
Die Stellungnahme ist dem Bw.
zu Handen seiner steuerlichen Vertretung zur Gegenäußerung
übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2004 wurde sodann
die Berufung dahingehend eingeschränkt, dass die Berufungspunkte 2 und 3
fallen gelassen wurden. Der Berufungspunkt 1 wurde insoweit modifiziert, als nur
mehr folgende Hinzurechnungen (jeweils in ATS) bestritten wurden:
1997: 5.000
1998: 18.000 und
45.000
1999: 11.000
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat im
zweitinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass die oben angeführten
Beträge von
1997: 5.000 (d.s. netto
4.166,67)
1998: 18.000 und 45.000 (d.s.
netto 52.500) und
1999: 11.000 (d.s. netto
9.166,67)
keine nichterfassten
Umsätze bzw. Einnahmen darstellen. Da auch das Finanzamt gegen eine
Stattgabe der Berufung in eingeschränktem Umfang keine Einwände
erhoben hat, konnte der Berufung insoweit entsprochen werden.
Die Umsätze und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ändern sich daher wie folgt (jeweils in
ATS):
1997:
|
Umsatz lt. Bp
|
755.359,43
|
|
-
4.166,67
|
|
751.192,76
|
Einkünfte lt.
Bp
|
397.050
|
|
-
4.167
|
|
392.883
1998:
|
Umsatz lt. Bp
|
962.257,74
|
|
-
52.500,00
|
|
909.757,74
|
Einkünfte lt.
Bp
|
583.682
|
|
-
52.500
|
|
531.182
1999:
|
Umsatz lt. Bp
|
905.067,98
|
|
-
9.166,67
|
|
895.901,31
|
Einkünfte lt.
Bp
|
-
140.286
|
|
-
9.167
|
|
-149.453
Beilagen:
12 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2574-W/02
- Stammnummer
- 8145
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF