Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0067-W/04
Vorsoll als Spruchbestandteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-W/04vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Umsatzsteuersteuerbescheid 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der vom Bw.
abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2001 erließ das Finanzamt
am 24. März 2003 den Umsatzsteuerbescheid 2001. Mit diesem Bescheid wurde
die Umsatzsteuer mit - € 1.467,63 (bisher vorgeschrieben - € 1.459,84)
festgesetzt.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
14. April 2003 gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und begründete
diese wie folgt:
"Der Umsatzsteuerbescheid ist
in dem Schriftsatz des Bescheides "Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer"
unrichtig: die Finanzbehörde hat bisher nicht Euro 1459,84 an Guthaben
vorgeschrieben, obwohl eine entsprechende Gutschrift aus insgesamt 4
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 1, 2, 3, 4/2001 seitens der
Finanzbehörde durchzuführen gewesen wäre. Dagegen hat das
Finanzamt für den 13. Bezirk Euro 745,12 für UST-Voranmeldungen 1-3/01
S 5175,-- = Euro 376,08 und für 4-6/01 S 4767,-- = Euro 3346,43
gutgeschrieben.
Das Finanzamt für den 19.
Bezirk, das die Zuständigkeit für die UST-Voranmeldungen ab dem
3. Quartal 2001 beanspruchte, hat diese nicht berücksichtigt und in
der Folge die erforderliche Vorschreibung auf 07-09/01 S 5494,-- = Euro 399,26
und für 10-12/01 S 4652,-- = Euro 338,07 unterlassen."
Mittels Bescheid vom 25. April
2003 wies das Finanzamt obige Berufung mit der Begründung zurück, nach
§ 198 Abs. 2 BAO sei das "Vorsoll, also die Summe der laut Finanzkassa
geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen", nicht Spruchbestandteil. Zur
Überprüfung der Höhe des Vorsolls stehe die Möglichkeit zur
Verfügung, bei der Finanzkassa gemäß
§ 216 BAO einen
Abrechnungsbescheid zu beantragen.
Nach Einbringung einer Berufung
gegen diesen Bescheid erging eine Berufungsvorentscheidung, in der im
Wesentlichen die im Zurückweisungsbescheid vom 25. April 2003 zum Ausdruck
kommende Rechtsansicht bestätigt und der eine Aufstellung der für das
Streitjahr mittels Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldeten Überschüsse
beigeschlossen wurde.
Gegen den Umstand, dass das
Vorsoll keinen Spruchbestandteil darstellen solle, richtet sich der fristgerecht
eingebrachte Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung dann zurückzuweisen, wenn sie
unzulässig ist. Da nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden kann
(vgl. zB. Stoll, BAO-Kommentar, 959 mwN), ist der Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes für den Fall, dass das sog. "Vorsoll" tatsächlich
keinen Spruchbestandteil darstellt, zu Recht ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mittels Erkenntnis vom 24.9.2002, 2001/14/0203, über einen völlig
identen Rechtsfall abgesprochen. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis die
Ansicht vertreten, das Vorsoll stelle keinen Spruchbestandteil dar.
Wörtlich hat er ausgeführt:
"Der angefochtene
Bescheid geht davon aus, dass Teile des Spruches der gemäß
§ 200
Abs 2 BAO erlassenen Umsatzsteuerbescheide ..., mit denen inhaltlich die
vorläufigen Umsatzsteuerbescheide übernommen worden sind, unrichtig
sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und
der Abgabenhöhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das
Finanzamt den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen
habe.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "... ergibt
sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen,
dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage
über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der
Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich
Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit
festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen
normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt
auch § 198 Abs 2 BAO das "Vorsoll" nicht."
Der unabhängige
Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von diesem schlüssig begründeten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.
Wien,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-W/04
- Stammnummer
- 8116
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF