Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1709-W/03
Vorliegen einer erfolgsversprechenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1709-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Johann Springer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 8. September 2003 betreffend
Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom
25. Juli 2003 beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO der Einkommensteuer 2001 in Höhe
von S 14.410,00 (€ 1.047,22) und der Anspruchszinsen 2001 in
Höhe von S 388,00 (€ 28,20).
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 8. September 2003 als wenig erfolgversprechend im
Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ab.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass für den konkreten Fall
die Ansicht vertreten werde, dass die 3 Jahres-Bindung sowie jede zeitliche
Begrenzung nicht dem Sanierungserfordernis angemessen sei. In der beiliegenden
Beilage zur noch offenen VwGH-Beschwerde vom 22. November 2002
würden ebenso wie im Anbringen vom 11. Dezember 2001 die
Argumente und Sachverhaltsdarstellungen angeführt. Die Berufung sei somit
nicht als wenig erfolgversprechend zu bezeichnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG sind Anlaufverluste, das sind Verluste, die
in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes
entstehen, auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu
berücksichtigen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
25. November 1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines
Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben
die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Nach dem
Berufungsvorbringen ist strittig, ob der im Jahr 2000 entstandene Verlust des
Bw., der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelt, aus seinem im Jahr 1995 eröffneten Gewerbebetrieb bei der
Ermittlung des Einkommens und Berechnung der Einkommensteuer 2001 zu
berücksichtigen ist.
Wie bereits
im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, steht das Berufungsbegehren des
Bw. mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch, woran auch die eingewendete
Unangemessenheit der zeitlichen Begrenzung für das Sanierungserfordernis
nichts zu ändern vermag. Die Erfolglosigkeit der Berufung ist somit nach
der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offenbar.
Abgesehen
davon, dass auf Grund der offenbaren Erfolglosigkeit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid auch die Berufung gegen die entgegen den
Ausführungen des angefochtenen Bescheides davon mittelbar abhängigen
Nachforderungszinsen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128) offenbar erfolglos ist,
wurde bezüglich der Anspruchszinsen die Berufung bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2003 erledigt, daher war
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.4.1991,
91/15/0011, 30.3.1992, 90/15/0039, und 3.11.1994, 94/15/0039), dass aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach
anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die
Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht
mehr in Betracht kommt, auch hinsichtlich der Anspruchszinsen keine Aussetzung
der Einhebung zu bewilligen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1709-W/03
- Stammnummer
- 8114
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF