Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1383-W/03
1.: Entrichtung innerhalb der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO, 2.: Aussetzung der Einhebung bei Erledigung der zugrundeliegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1383-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dkfm. Johann Springer, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 11. Juni 2003 und
30. Juli 2003 betreffend Säumniszuschlag und Aussetzung der
Einhebung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 11. Juni 2003 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 70,84 fest, da die
Umsatzsteuer 3/03 in Höhe von € 3.541,82 nicht bis
15. Mai 2003 entrichtet wurde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass die Überweisung gemäß
Bankbeleg am 16. Mai 2003 erfolgt sei. Die Zahlung sei einen Tag nach
dem 16. Mai 2003 (gemeint wohl: 15. Mai 2003) und somit
innerhalb der dreitägigen Respirofrist des § 211 BAO
erfolgt. Es werde die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003 als unbegründet
ab.
Mit Bescheid vom
30. Juli 2003 wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Aussetzung der
Einhebung des Säumniszuschlages gemäß
§ 212a BAO
ab, da die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt wurde.
Mit Eingabe vom
1. August 2003 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Bescheid vom 30. Juli 2003 über die Abweisung des
Aussetzungsantrages und beantragte die Entscheidung über die Berufung gegen
den Säumniszuschlag durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Zahlung für die
Umsatzsteuer 3/03 in Höhe von € 3.541,82 sei laut
Quittungsstempel der Bank Austria am 16. Mai 2003 erfolgt. Das die
Gutschrift am Nebenkonto des Finanzamtes bei der ÖPSK am
21. Mai 2003 erfolgt sein solle, entbehre jeder Transparenz für
den Kontoinhaber. Die durchgehende Einbindung des Formularwesens, das vom
Finanzamt aufgelegt und allgemein zu verwenden sei, lasse die Zwischenschaltung
eines Verrechnungskontos, das die Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 BAO im vorliegenden Fall negativ
beeinflusse, nicht vertretbar erscheinen. Als wirksames, innerhalb der
Respirofrist liegendes Datum werde der 16. Mai 2003 geltend gemacht.
Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben, da er im Ergebnis im Widerspruch
zum EU Gemeinschaftsrecht (Wettbewerbsverzerrung) stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1.:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei
Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt
in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder
Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des
Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem
sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den
Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit
dem Ablauf der dort genannten Frist.
Entgegen dem vom Bw. als
Entrichtungstag geltend gemachten Entrichtungstag (16. Mai 2003)
erfolgte die Entrichtung der Umsatzsteuer 3/03 gemäß
§ 211 Abs. 1 lit.d BAO erst am Tag der Gutschrift
am Postscheckkonto des Finanzamtes, also am 21. Mai 2003. Infolge
Fälligkeit der Umsatzsteuer 3/03 am 15. Mai 2003 begann die
Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO am
16. Mai 2003 und endete unter Berücksichtigung des Samstages und
Sonntages am 20. Mai 2003. Da die Entrichtung am
21. Mai 2003 somit nicht innerhalb der dreitägigen Respirofrist
erfolgte und auf Grund der Säumnis bei der Entrichtung der Umsatzsteuer
11/02 (22. Jänner 2003 statt 15. Jänner 2003) auch die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die
ausnahmsweise Säumnis nicht anwendbar ist, erfolgte die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 70,84 zu Recht. Dem
Einwand, dass die Zwischenschaltung eines Verrechnungskontos, das die
Respirofrist im vorliegenden Fall negativ beeinflusse, nicht vertretbar
erscheine, ist zu entgegnen, dass der Sinn der Bestimmungen über die
Respirofristen keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur
Abgabenentrichtung ist; vielmehr ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.4.1996, 94/13/0020) erkennbar davon
ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit
in Anspruch nehmen kann.
ad 2.:
Gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld.
Nach einem Teil der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des
§ 212a BAO (Beschlüsse vom 10. April 1991,
91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039, und
3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung
auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu
§ 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom 10. Dezember 1991,
91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der
Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen,
sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf
den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis
enthaltenen Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem stand dem Bw. auf Grund
seines innerhalb der für die Entrichtung des Säumniszuschlages 2003
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO zustehenden
Zahlungsfrist (18. Juli 2003) am 14. Juli 2003 eingebrachten
Aussetzungsantrages ohnehin gemäß
§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist
von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zu, sodass er
infolge Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid innerhalb dieser
Nachfrist auch nicht um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO gebracht wurde und zudem Auswirkung
auf einen allfälligen Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO für einen Säumniszuschlag
ohnehin nicht in Betracht kommen. Eine Auslegung der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO im Sinne des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, erscheint
somit auch nach dem Normzweck des § 212a BAO der Effizienz des
Rechtsschutzes als nicht geboten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1383-W/03
- Stammnummer
- 8112
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF