Findok · Richtlinien
GK-0500
Türkei
überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 09.05.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.05.2023 bis 07.01.2026.
Wortlaut laut Findok
Türkei
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Art. 4 des Abkommens vom 7. November 1969, BGBl. Nr. 274/1970
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ja
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ja
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1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (zweisprachig);
2.Drittlandverkehr nur mit besonderer Genehmigung;
3.Leerfahrten unterliegen NICHT der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.).
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Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
[Grafik]
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ja
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siehe die vorste-
henden Bestim-
mungen
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1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6);
2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
9.Überführung von Leichen;
10.Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
11.Beförderung von Postsendungen;
12.Beförderung von Müll und Fäkalien;
13.Beförderung von Bienen und Fischbrut;
14.Beförderung von Umzugsgut mit Spezialfahrzeugen;
15.Abschleppfahrzeuge;
16.Beförderung von unteilbaren Gütern, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrt) von der zuständigen Behörde erteilt wurde (siehe Abschnitt 2.7.3.).
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.636.389
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 09.05.2023 bis 07.01.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF