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Findok · Richtlinien

GK-0500

Weißrussland (Belarus)

überholte Fassung (bis 08.05.2023)Richtlinie2023-0.234.281gilt ab 21.05.2022

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 08.05.2023.

Wortlaut laut Findok

Weißrussland (Belarus) | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Artikel 3 des Abkommens vom 15. Oktober 1996, BGBl. III Nr. 89/2001 | ja | ja | 1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (zweisprachig) 2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden Bestim- mungen | 1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6); 2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges; 4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen; 9.Überführung von Leichen; 10.Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen; 11.Beförderung von Postsendungen; 12.Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung; 13.Beförderung von Bienen und Fischbrut; 14.Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden; 15.Gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung; 16.Beförderung von unteilbaren Gütern, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrt) von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Embargomaßnahmen: Derzeit ist es in Weißrussland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 1zc der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann von diesen Verboten Ausnahmen genehmigen (siehe AH-2073 Abschnitt 3A.7.). In Österreich ist das BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen zuständig. Ausnahmegenehmigungen werden in Form von Einzelgenehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG erteilt, die die Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 15. Oktober 1996 ersetzen.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.234.281
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 6)
Gültig
21.05.2022 bis 08.05.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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