Findok · Richtlinien
GK-0500
Kosovo
überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 07.01.2026.
Wortlaut laut Findok
Kosovo
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Provisorische Vereinbarung vom 25. Mai 2011
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ja
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ja
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1.Einzelgenehmigungen ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (einsprachig/zweisprachig);
2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.).
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
9.Überführung von Leichen;
10.Transitfahrten durch die EU bzw. durch den EWR. Als Transitfahrten gelten dabei alle Fahrten, bei denen sowohl der Beladeort als auch der Entladeort in einem Drittstaat bzw. außerhalb des EWR liegt.
Fahrten, bei denen in der EU bzw. im EWR Umladungen, Entladungen, Teilentladungen oder Teilbeladungen vorgenommen werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.636.389
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis 07.01.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF