Findok · Richtlinien
GK-0500
3. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 07.01.2026.
Wortlaut laut Findok
3. Strafbestimmungen
3.1. Verwaltungsübertretungen
(1) Gemäß § 23 GütbefG sind folgende Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen:
1.Durchführung von Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung oder Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG);
2.als Unternehmer gegen die Verpflichtung verstößt dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden (§ 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG iVm § 9 Abs. 1 GütbefG);
3.als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Belege für Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden (§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG);
4.Verletzung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG);
5.Beauftragung einer Güterbeförderung als Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, obwohl er hätte wissen müssen, dass dadurch die Bestimmungen der Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt werden (§ 23 Abs. 1a GütbefG);
6.als Lenker gegen die Verpflichtung verstößt, die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen (§ 23 Abs. 2 Z 2 GütbefG iVm § 9 Abs. 2 GütbefG);
7.als Lenker eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung oder Belege für Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist (§ 23 Abs. 2 Z 4 GütbefG);
8.als Lenker sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist (§ 23 Abs. 2 Z 5 GütbefG).
Die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 bis Z 4, Z 5 und Z 6 bis Z 8 können auch nebeneinander zur Anwendung kommen, weil es denkbar ist, dass bei einer Fahrt sowohl der Unternehmer, der Versender, der Spediteur, der Auftragnehmer, der Unterauftragnehmer als auch der Lenker solche Verstöße begehen.
Bei Verstößen gegen das CEMT Regulativ (etwa Nichtmitführen des Fahrtenheftes, Übertreten der Vorschriften über die Rückfahrt in den Zulassungsstaat, Fehlen der Dokumentation im Fahrtenberichtsheft - siehe Abschnitt 2.1.3.) ist die Anzeige auf Grund der Spruchpraxis der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.10.2004, 2000/03/0185) ausschließlich wegen Durchführung einer Güterbeförderung ohne Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG zu erstatten.
Hinweis: Auf der CEMT-Genehmigung ist unter den Allgemeinen Vorschriften angeführt, dass die Genehmigung zusammen mit dem Fahrtenheft, in dem die internationalen Transporte angegeben sind, im Fahrzeug mitgeführt werden muss und beide den zuständigen Kontrollorganen vorgewiesen werden müssen.
(2) Die Strafbarkeit nach den in Abs. 1 Z 1 bis 3 wiedergegebenen Tatbeständen besteht für Unternehmer nach § 23 Abs. 3 GütbefG auch dann, wenn die in §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt werden. In diesem Fall ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Ahndung örtlich zuständig, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, ansonsten jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt.
(3) Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, Z 6 sowie Z 8 und 9 GütbefG ein Betrag von 1.453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Allenfalls in der Vergangenheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilte diesbezügliche Ermächtigungen werden durch die nunmehrige direkte gesetzliche Ermächtigung gegenstandslos.
(4) Da ab dem 11. August 2001 (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001) auch bei einer Einreise des Fahrzeuges über eine Binnengrenze die Verpflichtung zur Ansetzung eines Kontrollvermerks auf Kontingentgenehmigungen und auf Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG besteht (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 9), ist das Fehlen eines Kontrollvermerkes auf einer Kontingentgenehmigung oder auf einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG als ein strafbares Verhalten des Lenkers und allenfalls auch des Unternehmers anzusehen und stellt daher im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Z 2 GütbefG und allenfalls auch auf § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG Verwaltungsübertretungen dar.
Hinweis: Der Kontrollvermerk ist vor/bei Eintritt in das Bundesgebiet durch den Lenker auf den Genehmigungen anzubringen. Ein Anbringen im Bundesgebiet (zB im Zuge einer Kontrolle) ist allenfalls als Verwaltungsübertretung anzusehen.
Keine Verwaltungsübertretung stellt es allerdings dar, wenn ein Lenker, der über eine Binnengrenze eingereist ist, einer Kontrollstelle anlässlich der Ausreise über eine Drittlandsgrenze eine Genehmigung ohne Kontrollvermerk zur Ansetzung eines Kontrollvermerks vorlegt.
3.2. Verfahren bei festgestellten Verwaltungsübertretungen
(1) Bei Fehlen der erforderlichen Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Nichtübereinstimmung der Angaben ist wie folgt vorzugehen:
1.befindet sich das Fahrzeug noch nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet, ist der güterbeförderungsrechtliche Abfertigungsantrag zurückzuweisen (faktische Amtshandlung);
2.befindet sich das Fahrzeug bereits auf österreichischem Hoheitsgebiet, so ist gemäß § 9 Abs. 5 GütbefG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen (faktische Amtshandlung). Über jede Anordnung der Unterbrechung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Solange die Anordnung zur Unterbrechung der Fahrt aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Zollorgane oder der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder die erfolgten Weisungen sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Diese Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung (zB durch Nachbringen der Genehmigung) weggefallen ist.
(3) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, in dem das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 oder 37a VStG geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug und dem beförderten Gut zu geschehen hat.
3.3. Gefälschte Genehmigungen
Besteht der Verdacht, dass Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen gefälscht worden sind, ist Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das Güterbeförderungsgesetz 1995 zu erstatten. Dabei ist nach Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2. vorzugehen. Daneben ist im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) einzubringen. Die betreffenden Urkunden sind einzuziehen und der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Anzeige als Beweismittel zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 0.2. Abs. 6) zu übermitteln. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges ist in einem solchen Fall nur zu gestatten, wenn eine gültige Lizenz, eine gültige Bescheinigung oder eine andere gültige Genehmigung vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.636.389
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis 07.01.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF