Findok · Richtlinien
GK-0500
Armenien
überholte Fassung (bis 08.05.2023)Richtlinie2023-0.234.281gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 08.05.2023.
Wortlaut laut Findok
Armenien
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Art. 1 des Abkommens vom 29. Juni 2009, BGBl. III Nr. 130/2009
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ja
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ja
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1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (einsprachig Deutsch);
2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.).
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Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
[Grafik]
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ja
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siehe die vorste-
henden Bestim-
mungen
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1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6);
2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
2.Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen;
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
4.Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
5.Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe und Flugzeuge;
6.Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
7.Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
8.Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
9.Überführung von Leichen;
10.Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
11.Beförderung von Postsendungen;
12.Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
13.Beförderung von Bienen und Fischbrut;
14.gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
15.Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt erteilt wurde.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.234.281
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis 08.05.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF