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Findok · Richtlinien

GK-0500

Moldau

geltende FassungRichtlinie2025-0.958.421gilt ab 08.01.2026

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Wortlaut laut Findok

Moldau | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Art. 3 der Vereinbarung vom 20. September 1996, BGBl. III Nr. 118/2008 | ja | ja | 1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur (zweisprachig); 2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden Bestim- mungen | 1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") in Form des Genehmigungsinformationsdokumentes mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft in Form des Fahrteninformationsdokumentes und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6); 2.CEMT-GenehmigungenGenehmigungsinformationsdokumente, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges; 4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen; 9.Überführung von Leichen. Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr Angesichts der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Republik Moldau aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine konfrontiert ist, müssen Betreiber der Republik Moldau alternative Transitstrecken im Straßenverkehr durch die Europäische Union und neue Märkte für die Ausfuhr ihrer Waren finden. Im Hinblick darauf, dass wichtige Transportrouten durch die Ukraine für moldawische Ausfuhren nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen aus der Republik Moldau durch das Gebiet der Europäischen Union genutzt werden, wurde zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Moldau andererseits das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr geschlossen, das seit 27. Juni 2022 vorläufig anzuwenden ist und bis zum 31.Dezember 2025 gilt. Mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr bis zum 31. März 2027 erneut verlängert. Dieses Abkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien. Nicht unter die Bestimmungen des Abkommens fallen: Beförderungen, die mit CEMT-Genehmigungen (siehe Abschnitt 2.1.3.) durchgeführt werden; Beförderungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats (Kabotage, siehe Abschnitt 0.1.2. Abs. 3); Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten; der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern. Begriffsbestimmungen: Vertragsparteien sind die EU-Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits; "Güterkraftverkehrsunternehmer" ist jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei gemäß dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist; "Fahrzeug" ist ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden; "Transit" ist die Beförderung von Fahrzeugen ohne Be- oder Entladen von Gütern im Gebiet einer Vertragspartei durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer; "bilaterale grenzüberschreitende Beförderung" ist eine beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung des Güterkraftverkehrsunternehmers in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands. Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße genehmigungsfrei durchzuführen: a)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands; b)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei; c)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei; d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.958.421
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 6)
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF