Findok · Richtlinien
GK-0500
Slowenien
überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 07.01.2026.
Wortlaut laut Findok
Slowenien
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
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ja,
siehe Anm. 1
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nein,
siehe Anm. 2
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1.Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Staates ist - und allenfalls Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.);
2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.);
3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig.
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Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
[Grafik]
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ja
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siehe die vorste-
henden Bestim-
mungen
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1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6);
2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich.
Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.):
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.).
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen des öffentlichen Universaldienstes;
Hinweis: Gemäß § 12 Postmarktgesetz, BGBl. Nr. 111/2010 (Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität) ist die Österreichische Post vorläufig alleiniger Universaldienstbetreiber.
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
4.Beförderungen im Werkverkehr (Abschnitt 2.4.);
5.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.):
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.). Die Gemeinschaftslizenzpflicht wird durch diese Ausnahmen nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
9.Überführung von Leichen;
10.Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.636.389
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis 07.01.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF