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Findok · Richtlinien

GK-0500

Schweiz

geltende FassungRichtlinie2025-0.958.421gilt ab 08.01.2026

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Wortlaut laut Findok

Schweiz | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Artikel 9 des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße | ja, siehe Anm. | ja, siehe Anm. | 1.Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 1.1.5.); 2.Drittlandverkehr siehe Fußnote 1. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden Bestim- mungen | 1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") in Form des Genehmigungsinformationsdokumentes mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft in Form des Fahrteninformationsdokumentes und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6); 2.CEMT-GenehmigungenGenehmigungsinformationsdokumente, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage) - siehe Abschnitt 1.1.5. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt; 2.Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen der Grundversorgung; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 4.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Fußnoten: 1)Drittlandverkehre sind auch für Schweizer Transporteure nur dann zulässig, wenn der Heimatstaat durchfahren wird. Die "große Kabotage" (Beförderung von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug) ist seit 1. Jänner 2005 unabhängig davon zugelassen, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch die Schweiz fährt oder nicht (siehe auch Abschnitt 1.1.5. Abs. 3).

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.958.421
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 6)
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF