Findok · Richtlinien
GK-0500
Usbekistan
überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 09.05.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.05.2023 bis 07.01.2026.
Wortlaut laut Findok
Usbekistan
|
Genehmigungspflicht
auf Grund
|
gewerbl.
Verkehr
|
Werk-
verkehr
|
Anmerkungen
|
Art. 3 des Abkommens vom 11. Dezember 2001, BGBl. III Nr. 38/2002
|
ja
|
ja
|
1.Einzelgenehmigungen ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (einsprachig);
2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.).
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
3.die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
4.die Beförderung von Postsendungen;
5.die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
5.die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
7.die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
8.die Überführung von Leichen;
9.die Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
10.die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen;
11.die Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge;
12.die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
13.die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
14.die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
15.die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
16.die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt erteilt wurde (siehe Abschnitt 2.7.3.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.636.389
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 09.05.2023 bis 07.01.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF