Findok · Richtlinien
GK-0500
1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
überholte Fassung (bis 07.01.2026)Richtlinie2024-0.636.389gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 07.01.2026.
Wortlaut laut Findok
1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
1.1. Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
1.1.1. Gemeinschaftslizenz
(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 unterliegt der Güterverkehr (Abschnitt 1.1.3.) mit den im Abschnitt 1.1.2. angeführten Fahrzeugen einer Gemeinschaftslizenz. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
a)in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist oder
b)in einem dieser Staaten gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
In Österreich wird diese Gemeinschaftslizenz vom örtlich zuständigen Amt der Landesregierung ausgestellt.
(2) Die Gemeinschaftslizenzen können für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. Diese blau eingefärbten Dokumente (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) stellen eine Art Kopie der Konzessionsurkunde dar und sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Fahrten begrenzt.
(3) Diese Dokumente und die beglaubigten Kopien werden auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte übertragbar. Die Gemeinschaftslizenz hat bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen:
Seriennummer;
Bezeichnung, Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde;
Einhaltung von mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale:
Hologramm;
Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden;
Mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar),
Fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster;
doppelte Nummerierung: Seriennummer der Gemeinschaftslizenz, ihrer beglaubigten Kopie oder der Fahrerbescheinigung sowie, in jedem Fall die Ausgabenummer;
Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.
Muster der Gemeinschaftslizenzen sind in der internen Findok enthalten.
Hinweis: Gemeinschaftslizenzen, die noch dem Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 entsprechen bleiben weiterhin gültig, auch wenn sie nach dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden ("alte" Formulare dürfen aufgebraucht werden).
(4) Jeder Inhaber einer solchen Lizenz erhält von der ausstellenden Behörde das Original sowie so viele beglaubigte Abschriften, als ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine beglaubigte Abschrift der Lizenz in jedem Fahrzeug mitgeführt wird. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker die beglaubigte Abschrift der Lizenz mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Sofern der Fahrer eines Fahrzeuges kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, ist die Gemeinschaftslizenz nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung gültig. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
a)Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
b)den betreffenden Fahrer nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt oder - falls ihm der Fahrer als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wurde - ihn rechtmäßig einsetzt.
Durch die Fahrerbescheinigung wird somit bestätigt, dass der Fahrer in jenem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, ein ordnungsgemäßes Dienstverhältnis hat.
In Österreich wird diese Bescheinigung vom jenem Amt der Landesregierung ausgestellt, das auch die Gemeinschaftslizenz erteilt hat.
(6) Als Fahrer gilt jene Person, die ein Fahrzeug führt oder im Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf zu führen. Somit bedarf auch ein zweiter Lenker einer Fahrerbescheinigung, und zwar auch dann, wenn der Fahrer selbst keine solche Bescheinigung benötigt, weil es sich um einen Angehörigen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates handelt. Als zweiter Lenker wird eine im Fahrzeug mitfahrende Person jedenfalls immer dann anzusehen sein, wenn sie ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr oder eine Bestätigung darüber mitführt, dass ein Schaublatt nicht erforderlich ist (Urlaub, Krankenstand, Dienstantritt, Verlust, Diebstahl, etc.).
(7) Die Fahrerbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 entsprechen. Sie sind auf rosafarbenem Papier im Format A4 auszustellen. Die Bescheinigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren befristet und sind nur dann gültig, wenn das in der Gemeinschaftslizenz angeführte Verkehrsunternehmen mit dem in der Fahrerbescheinigung angeführten Verkehrsunternehmen übereinstimmt. Darüber hinaus müssen mindestens zwei der auf der Rückseite der Fahrerbescheinigung angeführten Sicherheitsmerkmale erfüllt sein und die Fahrerbescheinigung muss mit einer Seriennummer, dem Dienstsiegel sowie der Unterschrift der ausstellenden Behörde versehen sein. Muster der Fahrerbescheinigungen sind in der internen Findok enthalten.
Hinweis: Fahrerbescheinigungen, die noch dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 entsprechen, bleiben weiterhin gültig, auch wenn sie nach dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden ("alte" Formulare dürfen aufgebraucht werden).
(8) Jeder Verkehrsunternehmer erhält von der ausstellenden Behörde das Original und eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung. Das Original ist dem darin genannten Fahrer vom Verkehrsunternehmer gemäß Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zur Verfügung zu stellen, wobei der Unternehmer gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG dafür zu sorgen hat, dass dieses Original vom Lenker mitgeführt wird. Der Lenker ist gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG verpflichtet, die Bescheinigung mitzuführen und gemeinsam mit der Gemeinschaftslizenz den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.
(9) Eine Fahrerbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn Fahrer, die keine Angehörigen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats und auch keine langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sind, gleichzeitig auch als Unternehmer tätig sind und die Gemeinschaftslizenz auf deren Namen ausgestellt wurde (Identität von Unternehmer und Fahrer).
(10) Im Falle eines Verlustes oder eines Diebstahls einer Gemeinschaftslizenz oder einer Fahrerbescheinigung ist die Weiterfahrt für die Dauer von maximal vier Wochen zu gestatten, sofern eine entsprechende Verlust- oder Diebstahlanzeige und eine (Telefax-)Kopie der betreffenden Unterlage mitgeführt wird.
1.1.2. Fahrzeuge
(1) Auf Grund einer Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - dürfen folgende Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden:
1.Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind, oder
2.Fahrzeugkombinationen, bei denen zumindest das Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen ist,
sofern die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.
(2) Mit einer Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - dürfen nicht nur Fahrzeuge, die im Eigentum des Lizenzinhabers stehen, betrieben werden, sondern auch vom Lizenzinhaber angemietete Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die dem Lizenzinhaber auf Grund eines Ratenkauf- oder Leasingvertrages zur Verfügung stehen.
(3) Die Lizenz gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat zum Verkehr zugelassen ist.
1.1.3. Zugelassene Verkehre
Die Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - berechtigt zu Fahrten im "grenzüberschreitenden Verkehr" (Abschnitt 1.1.3.1.) und zu "Kabotagefahrten" (Abschnitt 1.1.3.2.) im Gebiet der EU und des EWR.
1.1.3.1. Grenzüberschreitende Verkehre
(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten folgende Fahrten als "grenzüberschreitender Verkehr":
Beladene Fahrten eines Fahrzeuges
mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden;
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer;
zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten.
Leerfahrten in Verbindung mit den oben genannten Beförderungen.
(2) Abgesehen von den im Abschnitt 1.1.4. angeführten Ausnahmen unterliegen im Hinblick auf Abs. 1 alle grenzüberschreitenden Verkehre mit EU-Fahrzeugen bzw. EWR-Fahrzeugen der Gemeinschaftslizenz. Nicht mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden dürfen lediglich Drittlandverkehre (Abschnitt 1.2.).
1.1.3.2. Kabotagefahrten
(1) Als "Kabotage" gilt gemäß Artikel 2 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 der gewerbliche innerstaatliche Verkehr, der zeitweilig in einem Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer nicht seinen Sitz hat (= Aufnahmemitgliedstaat), im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt wird. Das heißt, darunter fällt die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet eines anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes. Kabotage ist somit das Erbringen einer Transportdienstleistung innerhalb eines Landes durch ein Transportunternehmen, das in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Beispiel: Ein ungarisches Transportunternehmen befördert eine Warensendung von Wien nach Graz. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Kabotage, sondern ein grenzüberschreitender Transport vorliegt, wenn ein ungarisches Transportunternehmen eine Warensendung von Wien nach Prag befördert.
(2) Gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist ein Verkehrsunternehmer zur Durchführung von Kabotagebeförderungen berechtigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Unternehmer muss den Sitz in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat haben;
eine gültige Gemeinschaftslizenz muss vorgelegt werden; zusätzlich ist die Vorlage einer Fahrerbescheinigung erforderlich, sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes und kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist (siehe Abschnitt 1.1.1. Abs. 5);
die Kabotagebeförderung darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden, sofern eine vollständige Entladung in einem EU/EWR Staat, in welchem das Transportunternehmen nicht ansässig ist, erfolgt;
nach der Entladung der grenzüberschreitend eingebrachten Lieferung dürfen
in jenem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat, in dem die grenzüberschreitende Beförderung endete, maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder bei Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeuges innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden ("Anschlusskabotage");
Beispiel: Ein spanisches Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich durch. Nach vollständiger Entladung in Wien können im Aufnahmestaat Österreich noch drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden (3 in 7 Regel).
alternativ dazu dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen auch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der LKW jeweils leer über die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt, wobei in diesem Fall in jedem EU/EWR-Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs erlaubt ist ("Transitkabotage");
Beispiel: Ein spanisches Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich durch. Nach vollständiger Entladung in Wien führt es auf dem Rückweg nach Spanien eine Kabotagebeförderung in Österreich, eine Kabotagebeförderung in Italien und eine Kabotagebeförderung in Spanien durch, wobei alle Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen nach der vollständigen Entladung in Wien und jeweils drei Tage nach der Entladung in Wien bzw. der Leereinfahrt in Italien und in Frankreich durchgeführt werden müssen (1 in 3 Regel).
seit 21. Februar 2022 gilt nach der Kabotage überdies die sogenannte "Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen: nach Durchführung der maximal zulässigen Kabotagebeförderungen in einem EU/EWR-Staat und/oder nach Ablauf der sieben bzw. drei Tage ist in diesem EU/EWR-Staat mit demselben Fahrzeug keine weitere Kabotagebeförderung mehr zulässig. Um erneut eine Kabotagebeförderung in diesem EU/EWR-Staat durchführen zu dürfen, muss eine "Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen eingehalten werden.
Hinweis: Für die Berechnung der Fristen ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgeblich. Für Fristen, die in Tagen bemessen werden, gilt daher:
Der Tag, an dem das eine Frist auslösende Ereignis eintritt oder eine diesbezügliche Handlung vorgenommen wird, wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet.
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages (00:00 Uhr) und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist (23:59 Uhr).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.
Als Feiertage sind jene Tage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedstaat vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll.
Jede Frist von zwei oder mehr Tagen muss mindestens zwei Arbeitstage umfassen.
(3) Die Bestimmungen betreffend die Kabotagebeförderungen gelten gegenüber allen EU- und EWR-Staaten. Die Bestimmungen betreffend die Kabotagebeförderungen gelten auch für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt; in diesem Fall entfällt lediglich das Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz und einer allenfalls erforderlichen Fahrerbescheinigung (siehe Abschnitt 1.1.4. Z 3).
(4) Kabotagebeförderungen sind gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nur dann möglich, wenn durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass der Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung vorangegangen ist und alle Kabotagebeförderungen bzw. auch die Leerfahrten entsprechend dokumentiert sind.
(5) In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass diese Unterlagen nicht unbedingt im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, sondern auch nachgereicht werden können. Die Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden bzw. ist der Fahrer berechtigt, während einer Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, um die erforderlichen Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen. Dies gilt jedoch nicht für die Gemeinschaftslizenz und für die gegebenenfalls erforderliche Fahrerbescheinigung. Diese Dokumente sind bei jeder grenzüberschreitenden Beförderung nach Österreich sowie für jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung in Österreich immer im Fahrzeug mitzuführen.
Diese Unterlagen unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Es müssen jedoch folgende Angaben enthalten sein:
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung;
die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers.
Hinweise:
(1) Auch mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fällt die Kabotage weiterhin in den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie (siehe Erwägungsgrund 17 der genannten Verordnung). Somit haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, gleich welcher Nationalität, gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Die Meldungen (ZKO3) sind VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme, ausnahmslos automationsunterstützt mit den elektronischen Formularen, bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten. Dies gilt für alle Lenker, ob Angehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates oder eines Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaates.
Eine Abschrift der Entsendemeldung muss vom Lenker bereitgehalten werden.
Zuständig für Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ist die Finanzpolizei.
Bereitzuhalten am Arbeitsort (LKW) durch den Arbeitgeber/Arbeitnehmer sind:
SV-Formular A1 über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung;
Abschrift der Entsendemeldung;
Im Niederlassungsstaat des Arbeitgebers allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligungen/Aufenthaltsgenehmigungen.
(2) Die Durchführung von Kabotagefahrten in Österreich führt zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die im Veranlagungsweg beim Finanzamt Österreich Dienststelle Graz-Stadt zu erklären sind.
Werden im Zuge von Kontrollen - gestattete oder auch nicht gestattete - Kabotagefahrten festgestellt, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung an das Finanzamt Österreich Dienststelle Graz-Stadt zu übermitteln, in die - soweit bekannt bzw. feststellbar - folgende Angaben aufzunehmen sind:
das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird;
das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird;
der jeweilige Beladeort;
das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird;
der jeweilige Entladeort;
das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich.
Dies kann auch durch Übermittlung einer Kopie geeigneter Unterlagen, auf der Ort, Datum und Uhrzeit der Kontrolle zu vermerken sind, erfolgen.
(7) Im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr sind Kabotagefahrten im Rahmen des Vor- und Nachlaufs in Österreich mit einem in einem EU oder EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug möglich. Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr wird dabei gemäß der Kombifreistellungs-Verordnung wie folgt definiert:
"§ 1. (1) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern einschließlich der Leerfahrten
1.vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof unter Berücksichtigung der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird oder zu einem Verladehafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
2.vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 20 Fuß (6,05 m) Länge (Containerverkehr) mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff, auf einer Strecke von mehr als 100 km Luftlinie und
3.vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof unter Berücksichtigung der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr),
4.bei der entweder der Ort der Absendung und/oder der Bestimmungsort außerhalb von Österreich liegen.
(2) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt."
Im Rahmen eines derartigen grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs ist die Kabotage für damit zusammenhängende Vor- und Nachlauffahrten erlaubt und bedarf keiner gesonderten Bewilligung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Kombifreistellungs-Verordnung).
1.1.4. Befreite Fahrten
Gemäß Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind die nachstehenden Beförderungen von der Gemeinschaftslizenz und einer allenfalls erforderlichen Fahrerbescheinigung befreit:
1.Beförderung von Postsendungen im Rahmen des öffentlichen Universaldienstes.
Hinweis: Gemäß § 12 Postmarktgesetz, BGBl. Nr. 111/2010 (Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität) ist die Österreichische Post vorläufig alleiniger Universaldienstbetreiber.
2.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
3.bis zum 20. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt.
ab dem 21. Mai 2022: Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt;
4.Beförderungen im Werkverkehr (Abschnitt 2.4.).
5.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Hinweis: Diese vom Erfordernis der Gemeinschaftslizenz befreiten Beförderungen unterliegen jedoch den Bestimmungen über die Kabotage der obgenannten Verordnung (siehe Abschnitt 1.1.3.2.).
1.1.5. Lizenzen für schweizerische Verkehrsunternehmer
(1) Gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße unterliegen der grenzüberschreitende gewerbliche Straßengüterverkehr und Leerfahrten mit
1.Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind, oder
2.Fahrzeugkombinationen, bei denen zumindest das Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) in der Schweiz zum Verkehr zugelassen ist,
einer (der Gemeinschaftslizenz ähnlichen) schweizerischen Lizenz.
(2) Für die Verwendung der schweizerischen Lizenzen gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Somit sind der Abschnitt 1.1.1., der Abschnitt 1.1.2., der Abschnitt 1.1.3 und der Abschnitt 1.1.4. auch bei schweizerischen Lizenzen anzuwenden.
(3) Für Fahrerbescheinigungen und Kabotagefahrten bestehen allerdings folgende Sonderregelungen:
a)sofern der Fahrer eines in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuges ein Angehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, ist das Mitführen einer Fahrerbescheinigung nicht erforderlich. Ist der Fahrer jedoch ein Drittstaatenangehöriger, so ist zusätzlich zur schweizerischen Lizenz eine Fahrerbescheinigung mitzuführen.
b)für die Schweiz ist die "große Kabotage" (Beförderung von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch die Schweiz fährt oder nicht) zugelassen, sofern eine schweizerische Lizenz mitgeführt wird.
c)innerösterreichische Kabotageverkehre dürfen mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug nicht durchgeführt werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine schweizerische Lizenz mitgeführt wird.
1.1.6. Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreiches (einschließlich Nordirland)
(1) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Ende der Übergangsperiode kommt mit 1. Jänner 2021 das Handels- und Kooperationsabkommen Großbritannien und Nordirland provisorisch zur Anwendung.
(2) Abgesehen von den in Abs. 4 taxativ aufgezählten Befreiungen müssen Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreiches Inhaber einer Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft bzw. einer EU-Gemeinschaftslizenz sein und die Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises sein. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Fahrer, die Fahrten gemäß den gegenständlichen Vorschriften durchführen, haben im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 sind folgende Fahrten zulässig:
a)Bilaterale Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt mit oder ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes.
b)Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Durchfuhr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, d.h. Fahrten von UK - durch die EU - nach UK oder von der EU - durch UK - in die EU.
c)Drittlandfahrten/Transit: Fahrten mit einem Fahrzeug in das oder aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung mit Durchfuhr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, d.h. Fahrten von/nach UK - durch die EU gesamt oder von/nach der EU gesamt - durch UK.
d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug im Zusammenhang mit den unter a) bis c) genannten Fahrten.
(4) Von der Pflicht einer UK-Lizenz/Gemeinschaftslizenz befreit sind
Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhängern, 2,5 Tonnen nicht überschreitet (bis zum 20. Februar 2022 betrug diese die Gewichtsgrenze 3,5 Tonnen),
Posttransporte,
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen,
Transport von Medikamenten oder medizinischen Geräten in Notfällen,
der Werkverkehr und
der Transport mit Fahrzeugen nicht über 40 km/h.
(5) Zur Kabotage bestehen folgende Regelungen:
aa)"große Kabotage" für UK-Unternehmer: Für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich sind bis zu zwei Fahrten in der EU im Anschluss an eine bilaterale Fahrt nach Abs. 3 Buchstabe a) zulässig.
bb)"nationale Kabotage" für UK-Unternehmer: Für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich ist eine Fahrt innerhalb von 7 Tagen im Anschluss an eine bilaterale Fahrt nach Abs. 3 Buchstabe a) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zulässig.
cc)große und nationale Kabotage für UK-Unternehmer zusammen maximal zwei Fahrten: Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich werden auf höchstens zwei Fahrten innerhalb des Gebiets der EU nach den obigen Absätzen beschränkt, bevor sie in das Gebiet des Vereinigten Königreichs zurückkehren.
dd)nationale Kabotage für EU-Unternehmer im UK: maximal zwei Fahrten im Anschluss an eine bilaterale Fahrt nach Abs. 3 Buchstabe a).
Hinweise zu den vorstehend verwendeten Begriffen "große Kabotage" und "nationale Kabotage":
"Große Kabotage" ist als Arbeitsbegriff zu verstehen - keine Legaldefinition; umfasst Fahrten eines UK-Unternehmers zwischen Mitgliedstaaten der EU.
"Nationale Kabotage" ist als Arbeitsbegriff zu verstehen - keine Legaldefinition; umfasst Fahrten eines UK-Unternehmers in einem Mitgliedstaat der EU.
Eine "Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen nach Durchführung der zulässigen Kabotagebeförderungen (siehe Abschnitt 1.1.3.2.) besteht für UK-Unternehmer nicht.
1.2. Drittlandverkehr
(1) Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in EWR-Mitgliedstaaten dürfen Beförderungen von Gütern aus einem anderen Land als dem Heimatland (Zulassungsstaat) in ein Drittland oder umgekehrt (Drittlandverkehre) nicht mit einer (blauen) Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführen. Für solche Transporte ist nach wie vor entweder eine CEMT-Genehmigung (siehe Abschnitt 2.1.3.) oder eine Genehmigung (siehe Abschnitt 2.2.), die ausdrücklich zu Drittlandverkehren berechtigt, erforderlich, es sei denn, im Zuge des Transportes wird der Heimatstaat durchfahren. Im letzten Fall darf der Transport mit einer (blauen) Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer (rosafarbenen) Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - durchgeführt werden.
Im Hinblick auf Artikel 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße dürfen Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten jedoch Drittlandverkehre in die Schweiz mit einer (blauen) Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer (rosafarbenen) Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - durchführen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Drittlandverkehr" auch im Verkehr mit Drittstaaten (ausgenommen mit den EWR-Mitgliedstaaten, mit der Schweiz und mit dem Vereinigten Königreich einschließlich Nordirland) verwendet wird, dort aber eine andere Bedeutung hat (siehe Abschnitt 2.2.)!
(2) Die Durchführung von Drittlandverkehren mit Fahrzeugen, die in Liechtenstein zum Verkehr zugelassen sind, ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich um einen Verkehr Österreich - Nicht-EWR-Staaten außer Schweiz handelt, wobei in diesem Fall das Durchfahren des Heimatstaats nicht erforderlich ist.
Der Drittlandverkehr Österreich - Schweiz (bzw. EU - Schweiz) mit Fahrzeugen, die in Liechtenstein zum Verkehr zugelassen sind, bedarf im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße jedoch keiner Genehmigung, wobei in diesem Fall auch das Durchfahren des Heimatstaats nicht erforderlich ist.
(3) Werden von einem ausländischen Transporteur mit Sitz in den in Abs. 1 angeführten Staaten in Österreich Waren mit Bestimmungsort in einem Drittland aufgenommen, muss die erforderliche Genehmigung bereits bei der Ladegutaufnahme vorliegen. Im Zuge der Abfertigung durch die Ausfuhrzollstelle ist das Vorliegen dieser Genehmigung zu kontrollieren (siehe Abschnitt 0.2.). Bei Nichtvorliegen ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.
1.3. Beispiele
Zur Erläuterung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschaffenen Situation wird auf folgendes Beispiel verwiesen:
Fahrt eines niederländischen LKWs:
Fahrstrecke - erforderliche Genehmigung
Niederlande ---> Deutschland
grenzüberschreitende Beförderung: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - ist mitzuführen;
Deutschland ---> Deutschland; Deutschland ---> Deutschland;
zwei Kabotagefahrten: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - ist mitzuführen; beide Kabotagefahrten müssen innerhalb von sieben Tagen nach der grenzüberschreitenden Beförderung durchgeführt werden; da die Kabotagebeförderung durch eine nachfolgende grenzüberschreitende Beförderung beendet wird, besteht nach der letzten Kabotagefahrt in Deutschland eine Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen;
Deutschland ---> Österreich
grenzüberschreitende Beförderung: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - ist mitzuführen (diese innergemeinschaftliche Fahrt gilt nicht als Drittlandverkehr und darf daher mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden);
Österreich ---> Österreich; Österreich ---> Österreich; Österreich ---> Österreich
drei Kabotagefahrten: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, ist mitzuführen; Nachweise gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die Kabotage sind vorzuweisen; die drei Kabotagefahrten müssen innerhalb von sieben Tagen nach der grenzüberschreitenden Beförderung durchgeführt werden; nach der letzten Kabotagefahrt besteht in Österreich eine Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen;
Österreich ---> Serbien
Drittlandverkehr: Genehmigung für den Drittlandverkehr (zB CEMT-Genehmigung) ist mitzuführen;
Deutschland ---> Niederlande
grenzüberschreitende Beförderung: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - ist mitzuführen;
Niederlande ---> Serbien
grenzüberschreitende Beförderung: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - mitzuführen;
Serbien ---> Niederlande
grenzüberschreitende Beförderung: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist - mitzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.636.389
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis 07.01.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF