Findok · Richtlinien
GK-0500
Anlage 1
überholte Fassung (bis 08.05.2023)Richtlinie2023-0.234.281gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2022 bis 08.05.2023.
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Übersicht über die Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Albanien
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Art. 1 des Abkommens vom 23. Juli 1973, BGBl. Nr. 463/1973
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ja
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ja
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1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (zweisprachig);
2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.).
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Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
[Grafik]
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ja
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siehe die vorste-
henden Bestim-
mungen
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1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6);
2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
3.Beförderung von Postsendungen;
4.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
5.Beförderung von Bienen und Fischbrut;
6.Beförderung von Leichen;
7.Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
8.Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge;
9.Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, weiches im anderen Staat ais dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
10.Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
11.Gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
12.Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
13.Beförderung von Umzugsgut mit Spezialfahrzeugen (zB mit CEMT -Umzugsgenehmigungen);
14.die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, sowie sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird, und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt erteilt wurde.
15.Transitfahrten durch die EU bzw. durch den EWR. Als Transitfahrten gelten dabei alle Fahrten, bei denen sowohl der Beladeort als auch der Entladeort in einem Drittstaat bzw. außerhalb des EWR liegt.
Fahrten, bei denen in der EU bzw. im EWR Umladungen, Entladungen, Teilentladungen oder Teilbeladungen vorgenommen werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.234.281
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis 08.05.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF