Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0018-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-S/03vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Meister des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2003 gegen den
Bescheid vom 17. März 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. März 2003 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2003/00083-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtanzeige
seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Planer und
Bauverhandlungsleiter bei der Fa. A ) und Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1999, Abgaben die
bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar Einkommensteuer für
die Jahre 1995 und 1997 bis 1999 von insgesamt S 181.238,-- (in €
13.171,--) verkürzt und hiermit ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dieser
Einleitungsbescheid damit, dass es der Bf. verabsäumt habe die, wie aus
einer Kontrollmitteilung hervorgeht, aus selbständiger Tätigkeit als
Planer und Bauverhandlungsleiter erzielten Einkünfte, zu deklarieren. Da
der Bf. trotz erheblicher Einkünfte weder diese selbständige
Tätigkeit der Behörde anzeigte noch Jahreserklärungen abgab, sei
der Schluss zulässig, dass sich der Bf. einer korrekten Besteuerung
entziehen wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Tatsache sei, das er nicht eine
selbständige Firma gegründet habe, weder legal noch illegal und daher
auch nie eine selbständige Tätigkeit als Planer und
Bauverhandlungsleiter ausgeübt habe. Auch habe es nie eine
Geschäftsbeziehung zur Firma A gegeben. Seine Beziehung zur Fa. A
beschränke sich auf eine fachliche Nachhilfe für Herrn P, also eine
rein private, freundschaftliche Hilfe in Form von weitergabe von
Wissen.
Hinsichtlich der Spesenbelege
führt der Bf. aus, dass er nach so langer Zeit Belege nicht lückenlos
vorlegen habe können. Man habe ihm erklärt, dass aus einzelnen
Abschnitten von Belegen auf die Gesamtzeit hochgerechnet werden könne.
Gerade dies sei aber in der Folge verabsäumt worden. Eine Hochrechnung
hätte einwandfrei erhellt, dass es sich beim Spesenersatz um keine
Einkünfte sondern um Auslagenersätze gehandelt habe. Die
angeführten Beträge seien also durch Spesenbelege, direkt oder
hochgerechnet, gedeckt.
Als Pensionist mit einem
geringen Pensionseinkommen müsse er auch für seine kranke Gattin
sorgen, was Zeit und Kosten in Anspruch nehme. Seine harte finanzielle Lage sei
amtsbekannt und würden diverse Niederschriften, auch im Finanzamt,
darüber Auskunft geben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
als finanzstrafbehörde erster Instanz erlangte aufgrund einer
Kontrollmitteilung vom gegenständlichen Sachverhalt Kenntnis. Dieser
Kontrollmitteilung liegen bei der Fa. A verbuchte Rechnungen über
Auszahlungen an den Bf. zugrunde. In diesen Rechnungen wurden nach Angaben des
Bf. lediglich "Auslagenersätze" pro Jahr in Höhe zwischen rd. S
70.000,-- bis rd. S 162.000,-- verrechnet. Angesichts der Höhe dieser
Beträge, ist die Aussage des Bf., es habe keine Geschäftsbeziehung mit
der Fa. A gegeben, völlig unglaubwürdig. Unglaubwürdig ist es
auch wenn der Bf. angibt, dass sich seine Beziehung zur Fa. A auf eine fachliche
Nachhilfe, also eine rein private freundschaftliche Hilfe in Form von Weitergabe
von Wissen für Herrn P beschränkt habe, wenn andererseits so genannte
"Auslagenersätze" in oben angeführter Höhe anfielen. Es ist daher
vom Verdacht, dass Gewinne aus Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit entstanden sind, auszugehen. Zu den Einwendungen
bezüglich der Höhe der angesetzten Beträge ist darauf zu
verweisen, dass anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die
konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages bzw. überhaupt die
Höhe der verkürzten Beträge an Abgaben nicht enthalten sein muss
(siehe dazu VwGH vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0112). Die einwendungen betreffend
die Höhe der Einkünfte gehen daher ins Leere. Der Verdacht der
Verwirklichung der objektiven Tatseite ist daher als gegeben
anzunehmen.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass jeder Abgabepflichtige - auch ein Pensionist
- weiß, dass zusätzliche Einkünfte, die in Höhe
zwischen rd. S 55.000,-- und rd. S 130.000,-- pro Jahr liegen, zu erklären
und damit zu versteuern sind. Wenn der Bf. in der Beschwerde auf seine harte
finanzielle Lage hinweist, kann dies ein Motiv dafür darstellen
zusätzliche Einkünfte zu erzielen die gegenüber dem Finanzamt
nicht erklärt werden. Damit ist aber vom Verdacht, der Bf. habe
vorsätzliche gehandelt, auszugehen.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-S/03
- Stammnummer
- 8092
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF