Findok · Erlässe & Informationen
04 4282/8-IV/4/88
Österreichisch-schweizerisches DBA - Art. 19; Besteuerungsrecht für Bezüge aus öffentlichen Kassen
geltende FassungErlass04 4282/8-IV/4/88vom 11.01.1989
Wortlaut laut Findok
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, AÖF Nr. 72/1975, wird nach Herstellung des Einvernehmens mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet: Gemäß Art. 19 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Steuervertragsrechtes (vgl. Art. 19 des OECD-Musterabkommens 1977) das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen Kassen dem Schuldnerstaat zugewiesen. Da Art. 19 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens keine dem Art. 19 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Beschränkung seiner sachlichen Anwendung auf den Bereich der Hoheitsverwaltung enthält und sich die Schweiz ausdrücklich für eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung ausgesprochen hat, findet die Zuteilungsregel des Art. 19 im Verhältnis zur Schweiz daher auch auf Vergütungen für Dienst- oder Arbeitsleistungen Anwendung, die im Zusammenhang mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbracht werden.
11. Jänner 1989
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 04 4282/8-IV/4/88
- Stammnummer
- 80894
- Gültig
- 11.01.1989 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF