Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0339-S/02
Ohne Aufnahme des Vertreters iSd § 81 BAO in die Zustellverfügung und ohne Zustellung an alle Beteiligten sind Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO nicht existent - Zurückweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-S/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 101 Abs. 3 BAO an eine vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO zuzustellen. Die Zustellung an die Person im Sinne des § 81 BAO ist nur dann wirksam, wenn diese Person in die Zustellverfügung aufgenommen wurde (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/13/0168).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, vertreten
durch Dr. MS, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1993 bis 1996 und für 1999
beschlossen:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung & Co KG. Ihre Gesellschafter sind dabei laut
Firmenbuch als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)
die US GmbH und als Kommanditisten GB und HB. Zusätzlich wurde mit
Gesellschafterversammlung vom 2. März 1990 DW als weiterer
"Kommanditist" aufgenommen. Im Firmenbuch fand diese Aufnahme keinen
Niederschlag. Unter Pkt. III des Gesellschaftsvertrages wird festgelegt,
dass Vertretung und Geschäftsführung für den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der persönlich haftenden Gesellschafterin
obliegen.
Streitgegenständlich sind
die folgenden Ausfertigungen:
Manuell
ausgefertigter, undatierter Endgültiger Bescheid über die Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1993 mit in Summe
ATS 3.864.770
Manuell
ausgefertigte, undatierte Endgültige Bescheide über die Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1994 bis 1996
jeweils mit ATS 0
Automationsunterstützte
ausgefertigter, Endgültiger Bescheid über die Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1999 vom 2. April
2001 über
ATS 0
Die gegen
diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden mittels Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2000 (1993 bis 1996) und vom 2. Mai 2001 (1999) als
unbegründet abgewiesen.
Alle Bescheide weisen in Ihrem
Adressfeld als Empfänger ausschließlich die BW auf. Ein Hinweis auf
einen anderen Empfänger fehlt auf allen Bescheiden. Einzig die
zusätzliche Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen 1993 bis 1996
weist im Adressfeld als Empfänger die BW z.H. Dr. MS mit der Adresse des
Dr. MS auf.
Dr. MS ist der mittels
Vollmacht vom 7. September 1989 ausgewiesene steuerliche Vertreter der BW.
Diese Vollmacht enthält als Vollmachtgeber die BW und unter anderem als
Vordruck wörtlich die folgende Angabe, wobei der zweite Satzteil gestrichen
wurde.
Gleichzeitig
erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken
der Abgabenbehörde,
welche
nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen
sind
.
In den aktenkundigen
"Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften)" für 1993 bis 1996 und 1999 findet sich im Feld
"Zustellungsvertreter (Name, Anschrift, Telefonnummer)" jeweils der Name der
(einzigen) Komplementärin US GmbH.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des
§ 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 101 Abs. 3 BAO sind
schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine
Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Damit gilt die Zustellung an alle
Gesellschafter als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird.
Wer für eine Kommanditgesellschaft zur Führung
der Geschäfte im Sinne des § 81 Abs. 1 BAO
bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag.
Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des HGB bzw. des ABGB
(siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2,
§ 81 Rz 1 unter Hinweis auf §§ 161 und 164 HGB). Punkt III
des vorliegenden Gesellschaftsvertrages vom 5. Juli 1989 bestimmt, dass die
persönlich haftende Gesellschafterin die Gesellschaft vertritt und deren
Geschäfte führt.
Im Beschwerdefall gilt somit
die US GmbH als vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO.
Diese Tatsache wurde auch dadurch bekräftigt, dass sich in den
Erklärungen über die Feststellung der Einkünfte diese
Gesellschafterin jährlich wiederkehrend als "Zustellungsvertreter"
findet.
Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass die
ausdrücklich an die Personengesellschaft gerichteten Bescheide mangels
ordnungsgemäßer Zustellverfügung nicht wirksam werden konnten.
Sie konnten nicht als gegenüber der Personengesellschaft ergangen angesehen
werden, weil sie, um die Wirkung im Sinne des § 191
Abs. 3 BAO zu erreichen, nicht nur an die Gesellschaft zu richten
gewesen wären, sondern an eine für die Gesellschaft vertretungsbefugte
Person hätten zugestellt werden müssen (siehe auch VwGH vom 22.3.2000,
98/13/0168 und vom 20.3.1989, 88/15/0131).
Auch die Heilung eines
Zustellmangels im Sinne des § 7 ZustellG kommt nicht in Frage.
Die Anwendung dieser Bestimmung würde nämlich voraussetzen, dass eine
vertretungsbefugte Person als Empfänger angegeben wird, was gerade in den
streitgegenständlichen Fällen unterlassen wurde.
Wie oben dargestellt, wurde Dr. MS von der BW mittels
Vollmacht unter Beifügung des Satzes "Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die
Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde"
zum steuerlichen Vertreter der BW bestellt. Trotz Streichung des
2. Satzteiles des Vordruckes gilt diese Beifügung prinzipiell -
zumindest für Feststellungsbescheide - als wirksame Zustellvollmacht (siehe
auch VwGH vom 21.9.1993, 91/14/0136). Die vorliegende Vollmacht ist für die
Lösung des wirksamen Ergehens der angefochtenen Bescheide nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates aber deswegen irrelevant, da Dr. MS nicht
in die Zustellverfügung aufgenommen wurde.
Die angefochtenen Feststellungsbescheide müssten, um
rechtlich wirksam zu werden, aufgrund der ausdrücklichen Sondervorschrift
des § 101 Abs. 3 BAO den/die VertreterIn im Sinne des
§ 81 BAO als Zustellempfänger aufweisen. Dies war eindeutig
nicht der Fall. Die Zustellung erfolgte laut Zustellverfügung
ausschließlich an die BW. Die Nennung des Dr. MS auf der
Zustellungsverfügung der zusätzlichen Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen 1993 bis 1996 muss mangels Bescheidcharakter dieser
Begründung für die Lösung des konkreten Problems als irrelevant
beurteilt werden.
Wie vom steuerlichen Vertreter Dr. MS mittels
Schreiben vom 10. November 2003 nochmals ausdrücklich bestätigt
wurde, war dieser auch nie im Besitz der angefochtenen Originalbescheide. Er
verfügte immer nur über Kopien bzw. Fax-Ausdrucke. Somit scheidet
jedenfalls auch die Möglichkeit der Heilung des Zustellmangels aufgrund
§ 9 ZustG aus, weshalb auch darauf verzichtet werden kann, ein
allfälliges Konkurrenzverhältnis zwischen der Bestellung des
Dr. MS zum Zustellungsbevollmächtigten und der jährlich
wiederkehrenden Erwähnung der US GmbH als Vertreterin im Sinne des
§ 81 BAO zu prüfen. Dr. MS führte in seinem
Schreiben vom 5. November 2003 aus, dass eine Zustellung an die
Komplementär-GmbH nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte. Es sei eine
Zustellung an seine Kanzlei vorgesehen gewesen.
Dazu kommt, dass in den manuell ausgefertigten
endgültigen Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für 1993 bis 1996 jeder Hinweis auf die
Zustellwirkung des § 101 Abs. 3 BAO fehlt. Erwähnt
darf hier noch werden, dass dieser Hinweis auch auf allen händisch
ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes fehlt.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass alle
angefochtenen Bescheide mangels Nennung des Vertreters im Sinne des
§ 81 BAO als Empfänger bzw. mangels wirksamer Zustellung und
die händischen Bescheide für 1993 bis 1996 zusätzlich mangels des
ausdrücklichen Hinweises auf die Zustellwirkung nicht wirksam erlassen
wurden. Die Berufungen waren schon deshalb als unzulässig
zurückzuweisen.
Wie schon erwähnt weisen
auch die Berufungsvorentscheidungen (BVEs) die gleichen (Zustell)Mängel auf
und gelten deshalb als nicht ergangen. Da ein Vorlageantrag rechtlich nur dann
vorgesehen ist, wenn vorher eine Berufungsvorentscheidung (wirksam) ergangen
ist, war die Zurückweisung des Vorlageantrages auch aus diesem Grunde
auszusprechen. Hat nämlich das Finanzamt im konkreten Fall keine BVE
erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu (siehe VwGH vom
28.10.1997, 93/14/0146). Er ist somit ohne rechtliche Wirkung (VwGH vom
26.6.1990, 89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen.
Zur Adressierung und Zustellung
dieses nunmehrigen Zurückweisungsbescheides erlaubt sich der
Unabhängige Finanzsenat anzumerken, dass sich der steuerliche Vertreter
mittels Eintragung in FinanzOnline vom 24.11.2003 nochmals ausdrücklich auf
seine umfassende Zustellvollmacht berufen hat.
Salzburg,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-S/02
- Stammnummer
- 8089
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF