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Findok · Erlässe & Informationen

04 2542/8-IV/4/85

Steuerliche Behandlung italienischer Sozialversicherungspensionen gemäß den zwischen Österreich und Italien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen

geltende FassungErlass04 2542/8-IV/4/85vom 12.04.1985

Wortlaut laut Findok

Italienische Sozialversicherungspensionen, die an in Österreich ansässige Empfänger gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich nur der Besteuerung in Österreich. Zur Erlangung einer Steuerentlastung in Italien muss der pensionsauszahlenden italienischen Stelle bis 30. September des Jahres, für das eine Steuerentlastung in Italien beansprucht wird, eine vom zuständigen österreichischen Finanzamt auf dem maßgeblichen Vordruck (in aller Regel: "Mod EP-I/3") erteilte Ansässigkeitsbescheinigung übermittelt werden. Die maßgeblichen Vordrucke werden von den italienischen Sozialversicherungsträgern den österreichischen Pensionsbeziehern zugeleitet. Die österreichische Ansässigkeitsbescheinigung wird auf diesem Vordruck von jenem österreichischen Finanzamt erteilt, das für die Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das italienische Ministero delle Finanze übereingekommen, dass für Pensionen, die vor dem 31. Dezember 1985 ausgezahlt werden, keine Steuer in Österreich erhoben wird, wenn nachweisbar ist, dass diese Pensionen einer endgültigen italienischen Besteuerung unterzogen wurden. Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SozialversicherungspensionEntlastung an der QuelleAbzugsbesteuerungAbzugssteuerSteuerentlastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
04 2542/8-IV/4/85
Stammnummer
80856
Gültig
12.04.1985 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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